Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.329/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_329/2008/bri

Urteil vom 20. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X._________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, vom 11. Februar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 11. Oktober 2005 um ca. 8.40 Uhr auf
der Autostrasse A13 bei San Bernardino auf der Höhe "Isola" unmittelbar vor
bzw. in einer langgezogenen unübersichtlichen Linkskurve einen Überholvorgang
durchgeführt und dadurch den Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs zum Bremsen
gezwungen zu haben. Die Fahrspuren seien dabei im gesamten Bereich der Kurve
durch eine Sicherheitslinie getrennt. Das Tribunale distrettuale Moesa
verurteilte den Beschwerdeführer am 13. November 2007 wegen grober
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 (Überholen vor und in einer
unübersichtlichen Kurve) sowie Art. 34 Abs. 2 SVG (Überfahren der
Sicherheitslinie) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG zu einer Busse von Fr.
1'000.--. Die dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden
am 11. Februar 2008 ab. Der Beschwerdeführer führt Beschwerde ans Bundesgericht
und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei zu revidieren. Er sei nur
wegen leichter Verkehrsregelverletzung zu verurteilen.

2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht sinngemäss Willkür bei der
Beweiswürdigung vor. Diese Rüge ist zwar zulässig. Was der Beschwerdeführer
indessen zu ihrer Begründung vorbringt, ist nicht geeignet, die
Verfassungsmässigkeit der kantonsgerichtlichen Beweiswürdigung in Frage zu
stellen, macht er doch bloss geltend, das Kantonsgericht wäre zu einer anderen
strafrechtlichen Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gelangt, wenn es
die von ihm vorgelegten Berechnungen zum Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen
und das von ihm eingereichte Fotomaterial (genügend) berücksichtigt hätte.
Damit beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, der eingehenden und
sorgfältigen Beweiswürdigung des Kantonsgerichts in rein appellatorischer
Kritik unter blosser Wiedergabe der bereits im kantonalen Verfahren vertretenen
Standpunkte (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 4) seine eigene Sicht der Dinge
gegenüberzustellen, ohne zu erörtern, dass und inwiefern der Entscheid des
Kantonsgerichts (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte.
Mangels hinreichender Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde
im Verfahren nach Art. 108 BGG daher nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das nachgereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von
Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill