Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.322/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_322/2008, 6B_323/2008/sst

Urteil vom 20. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
6B_322/2008
Nichteintretensbeschluss (Amtsmissbrauch etc.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Anklagekammer, vom 29. Februar 2008.

6B_323/2008
Nichteintretensbeschluss (Amtsmissbrauch etc.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Anklagekammer, vom 29. Februar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die beiden vorliegenden Beschwerden erweisen sich als rechtsmissbräuchlich und
querulatorisch (Art. 42 Abs. 7 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Sie
unterscheiden sich nach ihrer Art in nichts von denjenigen vom 10. Februar 2007
(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_17/ 2007 vom 7. März 2007), vom 23.
November 2007 (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_265/2007 vom 18. Dezember
2007) und vom 22. Januar 2008 (Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2008 vom 17.
April 2008). Der Beschwerdeführer ist vollumfänglich auf die Erwägungen dieser
Urteile, insbesondere auf jenes vom 7. März 2007, zu verweisen. Im Übrigen ist
anzumerken, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wegen querulatorischen
Verhaltens in Bezug auf das vorliegende Strafverfahren die Prozessfähigkeit
abgesprochen hat.

2.
Auf die vorliegenden Beschwerden und sämtliche damit verbundenen Gesuche ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren
abzuweisen (Art. 64 BGG).

3.
Weitere Beschwerden und Eingaben in gleicher Angelegenheit oder in einer damit
verbundenen Sache, insbesondere auch Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne
förmliche Erledigung zu den Akten gelegt.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerden 6B_322/2008 sowie 6B_323/2008 und sämtliche damit
verbundenen Gesuche wird nicht eingetreten.

2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Willisegger