Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.321/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_321/2008/bri

Urteil vom 2. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (einfache Körperverletzung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 19. März 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 30. April 2008 aufgefordert, dem
Bundesgericht spätestens am 21. Mai 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--
einzuzahlen. Weil der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Mai 2008 die in Art. 62 Abs. 3 BGG
vorgeschriebene Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 18. Juni 2008 angesetzt
mit der Androhung, bei Nichtleistung trete das Bundesgericht auf das
Rechtsmittel nicht ein. Mit am 16. Juni 2008 der Post übergebenem Schreiben,
d.h. unmittelbar vor Ablauf der Frist, ersucht der Beschwerdeführer um
Ratenzahlungen, da er unter den gegebenen Umständen den verlangten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- "nicht am Stück" aufbringen könne.
Da der Beschwerdeführer den behaupteten finanziellen Engpass überhaupt nicht
belegt und sein Verhalten ausserdem nur als trölerisch bezeichnet werden kann,
ist auf die Beschwerde mangels Bezahlung des Kostenvorschusses innert der
Nachfrist im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill