Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.31/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_31/2008/bri

Urteil vom 15. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Steiner,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit;
pflichtwidriges Verhalten nach Unfall; einfache Verkehrsregelverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer,
vom 27. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald verurteilte
X.________ am 31. Mai 2007 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung
der Fahruntüchtigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit
Sachschaden und unvorsichtigem Wiedereinbiegen bei einem Überholmanöver, unter
Widerruf einer einschlägigen Vorstrafe, zu einer unbedingten Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 2'800.--. Er hielt für
erwiesen, dass X.________ am frühen Morgen des 20. Mai 2006 in Walterswil mit
seinem Personenwagen einen Unfall verursacht hatte und danach ohne anzuhalten
weitergefahren war.

Das Obergericht des Kantons Bern, an welches X.________ appellierte, senkte die
Busse auf Fr. 1'500.-- und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, ihn freizusprechen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Nach der Darstellung im Rapport der Berner Kantonspolizei, an welcher das
Obergericht keine Zweifel hegt, hat sich am 20. Mai 2006, um ca. 04.00 Uhr,
folgender Unfall ereignet:

A.________, B.________ und C.________ waren nach einem Partybesuch in
Walterswil am rechten Rand der Hauptstrasse in Richtung Häusernmoos unterwegs,
wobei die ersten beiden ihre Fahrräder schoben. Auf der Höhe der Käserei
Walterswil wurden sie von einem auffälligen Sportwagen mit überhöhter
Geschwindigkeit überholt, welcher zu früh wieder nach rechts einbog und mit dem
Fahrrad von A.________ kollidierte. Durch den Aufprall wurden beide Velos
weggeschleudert und beschädigt, die Frauen blieben unverletzt. Der Automobilist
setzte seine Fahrt ohne Unterbruch fort.

1.2 Nach der Aussage von D.________, welcher den Unfall von der
gegenüberliegenden Strassenseite aus beobachtet hatte, hat ein gelber PW der
Marke F.________ den Unfall verursacht. E.________, der in jener Nacht als
Chauffeur eines Shuttle-Busses für die Partygänger tätig war, sagte aus, er
habe nach dem Unfall zunächst die unfallbeteiligten Frauen nach Huttwil bringen
wollen, sie dann aber auf Aufforderung der Polizei wieder nach Walterswil
zurückgefahren. Er sei anschliessend nach Hause gefahren, wobei er zwischen
Dürrenroth und Huttwil auf einen am Strassenrand abgestellten gelben PW der
Marke F.________ mit Luzerner Kontrollschildern und plattem rechtem
Vorderreifen gestossen sei. Den Fahrer habe er als Mitglied der
G.________Gesellschaft, aber nicht namentlich gekannt. Auf dem Beifahrersitz
habe eine Frau gesessen. Der Lenker sei beim Aussteigen fast umgefallen. Er
habe dann den Reifen gewechselt, weil dieser wegen seiner starken
Angetrunkenheit dazu nicht mehr in der Lage gewesen sei. Als er später am Tag
erfahren habe, dass ein gelber PW der Marke F.________ gesucht werde, habe er
die Polizei angerufen. Er habe sich zudem bei einem Arbeitskollegen, einem
Mitglied der G.________Gesellschaft, nach dem Fahrer des gelben PW der Marke
F.________ erkundigt und erfahren, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer
handeln müsse.

Das Obergericht kommt in seiner Beweiswürdigung zum Schluss, die beiden
Zeugenaussagen seien glaubhaft. Die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner
Freundin, die zwar schliesslich zugaben, in der Tatnacht mit dem gelben PW der
Marke F.________ in der Nähe des Unfallortes unterwegs gewesen zu sein und
dabei eine Reifenpanne erlitten zu haben, aber vorgaben, Walterswil nicht zu
kennen und in der Tatnacht keinen Unfall verursacht zu haben, überzeugten es
dagegen nicht. Gestützt auf die Zeugenaussagen und auch den Umstand, dass zur
Tatzeit in Luzern nur ein einziger gelber PW der Marke F.________ - derjenige
des Beschwerdeführers - eingelöst war, hält es die Täterschaft des
Beschwerdeführers für zweifelsfrei erstellt.

2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig festgestellt zu haben. Diese Rüge ist zwar zulässig (Art. 97 Abs. 1
BGG). Was der Beschwerdeführer indessen zu ihrer Begründung vorbringt, geht zum
Teil an der Sache vorbei oder ist von vornherein nicht geeignet, die
obergerichtliche Beweiswürdigung als willkürlich nachzuweisen. Soweit im
Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich
eingegangen wird, handelt es sich um unzulässige appellatorische Kritik, was
beispielsweise auf die Ausführungen unter Ziff. 3 S. 6 ff. beinahe
lehrbuchmässig zutrifft.

2.1 Das Obergericht konnte auf Grund der Aussagen des D.________, der drei
unfallbeteiligten Frauen und den Feststellungen der Kantonspolizei ohne Willkür
davon ausgehen, dass sich am fraglichen Datum zur fraglichen Zeit in Walterswil
ein Unfall ereignete, und zwar jedenfalls in groben Zügen so, wie er im
Polizeirapport dargestellt wird. Es trifft zwar durchaus zu, dass die Frauen
unwahrscheinliches Glück hatten, dass sie unverletzt blieben. Die Behauptung
des Beschwerdeführers, ein derartiges Unfallgeschehen sei aus "physikalischen
Gründen" unmöglich, ist indessen aus der Luft gegriffen. Nach den Ausführungen
des Obergerichts ist es durchaus plausibel, dass sich A.________, die das Velo
rechts von ihr führte, als sie der herannahenden Gefahr gewahr wurde, nach
rechts zum Strassenrand abdrehte und dadurch das Hinterrad ihres Fahrrads am
weitesten in die Fahrbahn hineinragte, so dass dieses, und nicht sie selbst,
vom Personenwagen erfasst wurde. Ein Aufprall des Kotflügels auf den hinteren
Veloreifen wäre auch eine mögliche Erklärung dafür, dass am Auto keine
sichtbaren Schäden entstanden. Schlechterdings unsinnig ist schliesslich die
Behauptung, es sei bei einem Tempo von rund 70 km/h nicht möglich, bereits 20 m
nach dem Wechsel auf die linke Fahrspur wieder auf die rechte einzubiegen. Der
genaue Verlauf des Unfalls ist im Übrigen ohnehin nicht von Belang. Auf Grund
der Zeugenaussage des D.________ und der drei unfallbeteiligten Frauen sowie
den Feststellungen der Berner Kantonspolizei konnte das Obergericht jedenfalls
ohne Bundesrechtsverletzung und ohne Willkür davon ausgehen, dass ein gelber
Sportwagen die drei Frauen überholen wollte, zu früh wieder einbog und dadurch
ein Fahrrad streifte oder rammte, welches durch den Aufprall weggeschleudert
wurde.

2.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in den frühen Morgenstunden des
20. Mai 2006 mit seinem höchst auffälligen Fahrzeug in der näheren Umgebung von
Walterswil herumfuhr. Unbestritten ist auch, dass dieses sogar einzigartig war
in dem Sinne, als er damals den einzigen im Kanton Luzern eingelösten gelben PW
der Marke F.________ fuhr und dass er mit diesem Fahrzeug nach dem Unfall
wenige Kilometer vom Unfallort entfernt vorne rechts eine Reifenpanne hatte.
Der unbeteiligte Zeuge D.________, der sich nach seinen eigenen Angaben mit
Autos auskennt und der das ganze Unfallgeschehen aus nächster Nähe beobachtete
und noch versuchte, die drei Frauen durch Zurufe zu warnen, hat das
unfallverursachende Fahrzeug ohne wenn und aber als gelben PW der Marke
F.________ identifiziert. Gestützt auf die unbestrittenen Fakten und die
Aussage des D.________, welche das Obergericht zu Recht als glaubhaft einstuft,
konnte es ohne Willkür davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer den Unfall
verursachte, zumal es in sorgfältiger Beweiswürdigung nachweist, dass seine
Bestreitungen und diejenigen seiner Begleiterin alles andere als glaubhaft sind
(angefochtener Entscheid S. 9 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der erstinstanzliche Gerichtspräsident
habe dem Zeugen mit einer suggestiven Fragestellung die Aussage unterschoben,
der Unfall sei von einem gelben Fahrzeug verursacht worden. Der Zeuge habe
zuvor nie gesagt, es habe sich um ein gelbes Fahrzeug gehandelt.

Abgesehen davon, dass Anfechtungsobjekt nicht der erstinstanzliche Entscheid
sein kann (Art. 80 Abs. 1 BGG), hat sich das Obergericht bereits mit diesem
Einwand auseinandergesetzt und zutreffend dargelegt (S. 12), dass D.________
von allem Anfang an zu Protokoll gegeben hat, das unfallverursachende Fahrzeug
sei gelb gewesen.

2.4 Ohne weiteres an der Sache vorbei gehen die Ausführungen unter Ziff. 5 S.
14 ff. "zum Vorwurf des Fahrens unter Alkoholeinfluss", da der Beschwerdeführer
in dieser Beziehung weder angeklagt noch verurteilt wurde.

3.
Zusammenfassend erweist sich somit die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet; angesichts der klaren Beweislage wäre sie besser unterblieben. Sie
ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi