Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.318/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_318/2008/bri

Urteil vom 8. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Stadelmann,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Zivilforderung, Einziehung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
vom 11. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte A.________ am 11. Dezember 2007
wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Es zog die Eigentumswohnung in der Villa
B.________, nach Art. 70 StGB ein und verfügte deren Verwertung zu Gunsten des
Staates. Die Forderungen der Privatkläger und Geschädigten, darunter diejenige
von X.________, verwies es auf den Zivilweg.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, A.________ sei zu
verpflichten, ihm einen Schadenersatzbetrag von Fr. 3'229'163.60 nebst Zins zu
5 % seit 1. Januar 2001 zu bezahlen. Die Eigentumswohnung in der Villa
B.________ sei nach Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen und nach Rechtskraft des
Urteils zu verwerten. Der Verwertungserlös, unter Abzug der Verwertungskosten,
sei ihm, gegen Abtretung seiner Forderung an den Staat im entsprechenden
Umfange, nach Art. 73 StGB zuzusprechen.

Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.
A.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Vor der letzten kantonalen Instanz waren sowohl der Straf- als auch der
Zivilpunkt strittig, womit die Beschwerde in Strafsachen entgegen der
Auffassung des Beschwerdegegners gegeben ist (BGE 133 III 701 E. 2.1).

2.
2.1 Nach § 5 Abs. 1 der Luzerner Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 (StPO)
kann der Geschädigte im Strafverfahren Zivilansprüche geltend machen, sofern
sie aus der strafbaren Handlung hergeleitet werden. Sind die Zivilansprüche
nicht ausgewiesen oder würde ihre Abklärung das Verfahren wesentlich erschweren
oder verlängern, sind sie auf den Zivilweg zu verweisen. Der Beschwerdeführer
macht geltend, das Obergericht habe diese Bestimmung willkürlich angewandt,
indem es seine Forderung auf den Zivilweg verwiesen habe. Es sei zudem von
einer falschen Beurteilung der Beweislast ausgegangen und habe damit
Bundesrecht verletzt, indem es den Umstand, dass niemand die Einvernahme von
C.________ als Zeugen beantragt habe, zu seinen Lasten gewürdigt habe.

2.2 Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid (S. 31 ff.) erwogen, der
Angeklagte habe zwar eine Zahlung des Beschwerdeführers im Betrag von 2
Milliarden 160 Millionen Lire anerkannt. Er bestreite indessen dessen
Zivilforderung von Fr. 3'229'163.60 nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 2001 mit
dem Argument, es seien in Anwesenheit von C.________ Rückzahlungen geleistet
worden, wobei er allerdings nicht in der Lage sei, diese Behauptung durch
Urkunden zu beweisen. Der Angeklagte könne selbstverständlich in einem
Zivilprozess die von ihm behaupteten Rückzahlungen mit dem Zeugenbeweis
nachweisen. Ein solches Beweisverfahren würde auch angesichts des hohen
Streitbetrags den Rahmen des Strafverfahrens sprengen. Es fehle im
adhäsionsweisen Zivilverfahren an einem Antrag auf Befragung von C.________ als
Zeugen, abgesehen davon, dass dieser wegen seiner engen geschäftlichen und
verwandtschaftlichen Beziehungen zum Beschwerdeführer kaum ein verlässlicher
Zeuge wäre. Angesichts der insgesamt grossen Zahl der Geschädigten, deren
Forderungen vom Angeklagten nicht anerkannt worden seien, wäre das
Adhäsionsverfahren sehr zeitaufwändig. Das Kriminalgericht habe die
Zivilforderungen daher zu Recht an den Zivilrichter verwiesen.

Das Obergericht geht somit davon aus, dass A.________ den Beschwerdeführer
durch betrügerische Machenschaften um über 2 Milliarden Lire geprellt und im
Strafverfahren anerkannt hat, dass daraus eine Rückforderung des
Beschwerdeführers gegen ihn in Höhe von Fr. 3'229'163.60 nebst 5 % Zins seit
dem 1. Januar 2001 entstanden ist. Es hält die Forderung indessen wegen der von
A.________ geltend gemachten "Rückzahlungen" für nicht liquid und deren
Abklärung im Strafverfahren als zu aufwändig.

2.3 Die verfahrensrechtliche Lage in Bezug auf die Beurteilung der
Zivilforderung des Beschwerdeführers ist höchst einfach: Durch Anerkenntnis
steht fest, dass eine dem Beschwerdeführer zustehende Zivilforderung gegen
A.________ in Höhe von Fr. 3'229'163.60 nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 2001
entstanden ist. Soweit letzterer behauptet, sie sei durch Rückzahlung (ganz
oder teilweise) untergegangen, ist er dafür nach Art. 8 ZGB beweispflichtig.
Misslingt ihm dieser Beweis, ist die Forderung des Beschwerdeführers
ausgewiesen, da andere Untergangsgründe weder behauptet werden noch ersichtlich
sind.

A.________ hat im obergerichtlichen Verfahren die (angeblichen) Rückzahlungen
weder beziffert noch dafür irgendwelche Beweismittel angeboten. Wäre er dazu
nach kantonalem Verfahrensrecht verpflichtet gewesen, so wäre die Forderung des
Beschwerdeführers unbestritten geblieben und damit vollumfänglich ausgewiesen
gewesen. Andernfalls hätte ihm das Obergericht Gelegenheit geben müssen, seine
(angeblichen) Rückzahlungen zu beziffern und die Beweismittel zu benennen. Ohne
Vorliegen dieser Anträge des A.________ ist völlig offen, ob die Beurteilung
der Zivilforderung des Beschwerdeführers überhaupt zu einem Beweisverfahren
führen würde und ob die Abnahme der angebotenen Beweise den Rahmen des
Strafverfahrens sprengen würde. Dies wäre im Übrigen ohnehin nicht zu erwarten,
würde sich das Beweisverfahren nach den Ausführungen des Obergerichts wohl in
der Einvernahme eines einzigen Zeugen erschöpfen. Das Obergericht ist daher in
Willkür verfallen, indem es auf Grund seiner rein spekulativen Annahme den
Beschwerdeführer auf das Zivilverfahren verwies, mit der Begründung, die
Beurteilung seiner Zivilforderung setze ein den Rahmen des Strafverfahrens
sprengendes Beweisverfahren voraus. Der Beschwerdegegner macht zwar in der
Vernehmlassung geltend, der Beschwerdeführer habe ihn bereits vor einem
italienischen Zivilgericht eingeklagt und stellt damit eine
Litispendenz-Einrede in Aussicht. Es ist indessen nicht zu erwarten, dass deren
Beurteilung durch das Obergericht einen besonderen Aufwand in tatsächlicher
oder rechtlicher Hinsicht erfordern könnte. Die Rüge ist begründet. Ob die
Beurteilung der Zivilforderungen der weiteren Geschädigten den Rahmen des
Strafverfahrens sprengen würde, ist mangels entsprechender Beschwerden nicht zu
prüfen.

3.
Weiter hat das Obergericht erwogen, die Eigentumswohnung in der Villa
B.________ sei zur Verwertung einzuziehen und der Verwertungserlös dem Staat
abzuführen. Den Antrag des Beschwerdeführers, ihm den Verwertungserlös nach
Abzug der Verwertungskosten bis zur Höhe seiner Forderung gegen deren Abtretung
an den Staat zuzusprechen, lehnte es ab. Es führte dazu aus, nach Art. 73 StGB
seien eingezogene Vermögenswerte auf Antrag hin zu Gunsten des Geschädigten zu
verwenden, wenn dessen Schadenersatzanspruch gerichtlich oder durch Vergleich
festgesetzt worden sei. Vorliegend seien die Zivilansprüche des
Beschwerdeführers ins Zivilverfahren zu verweisen und stünden damit nicht fest.
Die Voraussetzung für eine Schadloshaltung des Beschwerdeführers aus dem
Verwertungserlös der erwähnten Eigentumswohnung sei damit nicht erfüllt.

Mit der Gutheissung der Rüge gegen den Verweis der Zivilforderung des
Beschwerdeführers auf den Zivilweg sind diese Ausführungen gegenstandslos
geworden. Das Obergericht wird bei seinem neuem Entscheid über den Antrag des
Beschwerdeführers, ihm den Verwertungserlös der Villa B.________ bis zur Höhe
seiner Forderung zuzusprechen, neu zu befinden haben.

4.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffer 4.2 und, soweit
sie den Beschwerdeführer betrifft, die Dispositiv-Ziffer 6, sind aufzuheben,
und die Sache ist zu neuem Entscheid ans Luzerner Obergericht zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdegegner A.________ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und ist dieser zu
verpflichten, den Beschwerdeführer zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Dispositiv-Ziffer 4.2 und, soweit sie den
Beschwerdeführer betrifft, die Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils
des Obergerichts des Kantons Luzern vom 11. Dezember 2007 werden aufgehoben und
die Sache wird zu neuem Entscheid ans Obergericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdegegner A.________
auferlegt.

3.
A.________ hat X.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi