Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.316/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_316/2008/sst

Urteil vom 4. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Hauri,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 4. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich befand X.________ am 4. März 2008
zweitinstanzlich der Übertretung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff.
1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 6 der
Signalisationsverordnung [SSV] schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von
Fr. 40.--.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, sie sei in
Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2008 von
Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese sie freispreche.

Erwägungen:

1.
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen
unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG)
eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art.
78 Abs. 1 BGG) richtet.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin parkierte am Samstag, den 24. Juni 2006, um ca.
11.30 Uhr ihren Personenwagen in Wädenswil vor dem Postgebäude auf einem
gelb-weiss markierten und mit "DIE POST" bezeichneten Parkfeld, um in einem
Supermarkt einzukaufen, sprich um Erledigungen zu machen, die nicht im
Zusammenhang mit der Post standen.
-:-

Vor dem besagten Postgebäude ist eine zentrale Parkuhr und das Hinweissignal
4.20 "Parkieren gegen Gebühr" SSV Anh. 2 angebracht. Dieses Signal ist auf
einer Zusatztafel durch folgende Angaben ergänzt:
Bedienung der zentralen Parkuhr obligatorisch
Mo. - Do. 07.30-12.00 u. 13.45-18.00
Fr. 07.30-12.00 u. 13.45-19.00
Sa. 08.00-12.00
ausschliesslich im Verkehr mit der Post
max. 15 Min.

Erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin die zentrale Parkuhr nicht bedient
hat.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Verbote und Parkierungsbeschränkungen
müssten eindeutig als solche erkennbar sein. Vorliegend sei die Bedeutung der
Signalisation unklar. Die Angaben auf der Zusatztafel habe sie so verstanden,
dass die Bedienung der zentralen Parkuhr ausschliesslich im Verkehr mit der
Post obligatorisch sei. Die Frage nach dem Sinn, weshalb diesfalls
ausschliesslich Postkunden und nicht auch andere Parkfeldbenützer eine
Parkgebühr zu entrichten hätten, habe sie sich nicht zu stellen gebraucht, denn
schliesslich habe von ihr keine teleologische Auslegung erwartet werden dürfen.
Zudem werde im angefochtenen Urteil nicht begründet, weshalb für sie als
Ausländerin nach ihren persönlichen Verhältnissen die Beschränkung der
Parkberechtigung auf Postkunden hätte erkennbar sein sollen (Beschwerde S. 3 -
6).

2.3 Gemäss Art. 48 Abs. 6 SSV kennzeichnet das Signal 4.20 "Parkieren gegen
Gebühr" SSV Anh. 2 Parkplätze, auf denen Motorwagen nur gegen Gebühr und gemäss
den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden dürfen. Nach Art.
48 Abs. 7 SSV besagt die Angabe "Zentrale Parkuhr" auf einer Zusatztafel zum
Signal 4.20 "Parkieren gegen Gebühr" SSV Anh. 2, dass eine Parkuhr für mehrere
Parkfelder steht. Gemäss Art. 63 Abs. 3 SSV sind Anweisungen auf einer
Zusatztafel verbindlich wie Signale.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichten Verbotssignale nur,
wenn sie klar und ohne weiteres in ihrer Bedeutung erkennbar sind und der
Signalordnung entsprechen. Tafeln, die Verbote signalisieren, müssen daher so
gestaltet werden, dass es - auch für ortsfremde Verkehrsteilnehmer - keiner
besonderen Aufmerksamkeit und logischer Ableitungen bedarf, um die Existenz
eines Verbotes zu erkennen. Dies gilt nicht nur im rollenden Verkehr, vielmehr
haben auch Parkierungsbeschränkungen diesen Anforderungen zu genügen (BGE 106
IV 138 E. 4 und 6). Zu Grunde zu legen ist dabei der Massstab eines
Fahrzeuglenkers, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm
vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit zuwendet (BGE 127 IV 229 E. 2c/
aa).

2.4 Vorliegend ergibt sich aus den Angaben auf der Zusatztafel zum Signal 4.20
"Parkieren gegen Gebühr" SSV Anh. 2 eindeutig, dass die Bedienung der zentralen
Parkuhr während den genannten Zeiten obligatorisch und das Parkieren auf 15
Minuten beschränkt ist. Zudem ist die Benützung der Parkfelder Postkunden
vorbehalten, was sich im Übrigen auch aus der direkt auf den Parkfeldern
angebrachten Aufschrift "DIE POST" ableiten lässt.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht entscheidend, ob die
Beschränkung der Parkberechtigung auf Postkunden für sie erkennbar war.
Relevant ist vielmehr, ob die Beschwerdeführerin, selbst wenn sie davon
ausging, auch Nicht-Postkunden dürften die Parkfelder am Samstag Vormittag
benutzen, bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt folgern durfte,
Nicht-Postkunden dürften gratis parkieren.
Dies ist nicht der Fall. Die Deutung der Beschwerdeführerin, wonach einzig
Postkunden eine Parkgebühr zu entrichten haben und alle anderen
Parkfeldbenützer gebührenfrei parkieren können, ergibt keinerlei Sinn und steht
sowohl in Widerspruch zum Signal 4.20 "Parkieren gegen Gebühr" SSV Anh. 2 als
auch zu den Angaben auf der Zusatztafel "Bedienung der zentralen Parkuhr
obligatorisch". Bei Aufwendung der notwendigen und von ihr vernünftigerweise zu
erwartenden Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführerin daher bewusst sein
müssen, dass sie samstags um 11.30 Uhr nicht gratis vor dem Postgebäude
parkieren durfte.
Signale und Markierungen haben gestützt auf Art. 2 Abs. 1 SSV für alle
Strassenbenützer Geltung. Aus ihrer ausländischen Herkunft kann die
Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.
Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner