Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.312/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_312/2008 /hum

Urteil vom 28. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte Erpressung, Pornografie,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 1. Februar 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.________ wird vorgeworfen, er habe seiner Ehefrau am 18. Dezember 2006
angedroht, wenn sie ihm nicht innert sieben Tagen Fr. 20'000.-- überweise,
werde er einen privaten Pornofilm veröffentlichen und verbreiten. Zudem habe er
am selben oder am folgenden Tag an die Schwester der Frau und an deren Mann auf
elektronischem Weg unaufgefordert einen Kurzausschnitt aus dem Film versandt.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 1. Februar
2008 im Berufungsverfahren der versuchten Erpressung sowie der Pornografie
schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr.
30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.

X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und
beantragt sinngemäss, er sei freizusprechen.

2.
Die Vorinstanz hat sich mit der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht, der
angeblichen Notwehr, dem Umstand, dass die Ehefrau nach Auffassung des
Beschwerdeführers an einer Geisteskrankheit leiden soll, und der Frage, ob er
auf psychologische Hilfe angewiesen ist, befasst, worauf hier in Anwendung von
Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8-11
E. 4.2, 4.3, 4.4 und 5). Diese Erwägungen sind unter dem Gesichtswinkel des
schweizerischen Rechts im Sinne von Art. 95 BGG nicht zu beanstanden. Was der
Beschwerdeführer vorbringt, ist, soweit es überhaupt verständlich ist,
offensichtlich unbegründet oder unzulässig. Die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Gerichtsgebühr Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn