Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.304/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_304/2008 /hum

Urteil vom 16. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichteintretensbeschluss (Betrug, Nötigung, Veruntreuung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Anklagekammer, vom 15. April 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer erhebt eine "Klage ... i.S. U 07 65391" beim Bundesgericht
und reicht dazu als Beilage den Beschluss AK Nr. 2008/85/MEI der Anklagekammer
des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. April 2008 ein. Nachdem er bereits
mehrere Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht geführt hat und insoweit als
erfahren gelten kann, ist trotz der verschiedenen Verfahrensnummern ohne
Rückfrage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den von ihm beigelegten
Beschluss beim Bundesgericht anfechten will. In diesem geht es um eine
Strafsache, weshalb die "Klage" als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen
ist.

2.
Im angefochtenen Beschluss wurde auf einen Rekurs des Beschwerdeführers nicht
eingetreten, weil die Rekursschrift den Begründungsanforderungen nicht genügte
(angefochtener Entscheid S. 7 E. 3). Mit der Frage der Begründungsanforderungen
eines kantonalen Rekurses befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Sein
Vorbringen, die Vorinstanz habe "schludrig gearbeitet" und gegen Grundrechte,
"insbesondere der Gleichheit vor dem Gesetz und der ungleichen
Beweiswürdigung", verstossen, genügt den Begründungsanforderungen einer
bundesrechtlichen Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106
Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn