Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.2/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_2/2008 /hum

Verfügung vom 20. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 6002 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen

A.________, Beschwerdegegner 1,
B.________, Beschwerdegegnerin 2,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich,

Gegenstand
Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
vom 20. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil vom 20. Juni 2007 sprach das Obergericht des Kantons Luzern
A.________ und B.________ vom Vorwurf des rechtswidrigen Verweilens in der
Schweiz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG, angeblich begangen vom 7. Januar 2004
bis zum 30. September 2005, frei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
führt dagegen Beschwerde an das Bundesgericht. Mit je separater Verfügung vom
9. Mai 2008 wurden A.________ und B.________ eingeladen, sich zur Beschwerde
der Staatsanwaltschaft vernehmen zu lassen.

Der amtliche Verteidiger vor Obergericht, Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, wendet
sich mit Eingabe vom 30. Mai 2008 an das Bundesgericht und beantragt, es sei
den Beschwerdegegnern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und er zum
unentgeltlichen Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren zu
bestellen. Am 6. Juni 2008 reicht er ein Schreiben der Gemeinde Kriens nach,
worin bestätigt wird, dass die Beschwerdegegner bis auf weiteres mit
wirtschaftlicher Sozialhilfe von der Gemeinde unterstützt werden.

2.
Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sind
vorliegend erfüllt. Die Beschwerdegegner sind bedürftig, und die Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes erscheint als notwendig. Das Gesuch ist
gutzuheissen.

Demnach verfügt das Bundesgericht:

1.
Den Beschwerdegegnern wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und
Rechtsanwalt Thomas Wüthrich wird für das bundesgerichtliche Verfahren als
Anwalt im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BGG bestellt.

2.
Den Beschwerdegegnern wird eine neue Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser
Verfügung angesetzt, um eine allfällige Vernehmlassung zur Beschwerde der
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern einzureichen.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill