Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.29/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_29/2008/sst

Urteil vom 10. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph J. Joller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1702 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte Anstiftung zu Mord,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof,
vom 6. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksstrafgericht der Saane verurteilte X.________ am 10. März 2006 wegen
versuchter Anstiftung zum Mord zu 24 Monaten Gefängnis. Es hielt für erwiesen,
dass er zwischen 1989 und 1991 versucht hatte, A.________ zu beauftragen, den
Ehemann seiner Geliebten, B.________, umbringen zu lassen. Die Hauptverhandlung
des Bezirksstrafgerichts fand in Abwesenheit des wegen Verhandlungsunfähigkeit
dispensierten Angeklagten statt. Dieser wurde durch seinen Verteidiger
vertreten, welcher die definitive Einstellung des Verfahrens gegen seinen
Mandanten beantragte.
X.________ legte gegen seine Verurteilung Berufung ein und beantragte, das
Verfahren gegen ihn einzustellen, ihn eventuell freizusprechen oder
subeventuell eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszufällen.
In teilweiser Gutheissung der Berufung bestätigte der Strafappellationshof des
Kantonsgerichts Freiburg am 6. November 2007 das erstinstanzliche Urteil im
Schuldpunkt und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24
Monaten. An der Hauptverhandlung vom gleichen Tag war der weiterhin
verhandlungsunfähige X.________ durch seinen Verteidiger vertreten.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, dieses Urteil des
Strafappellationshofs aufzuheben und das Strafverfahren gegen ihn einzustellen.
Subsidiär sei er freizusprechen. Ausserdem ersucht er um eine angemessene
Parteientschädigung.
Der Strafappellationshof verzichtet auf Vernehmlassung. Die Substitutin der
Generalstaatsanwältin beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer war sowohl von der erst- als auch der zweitinstanzlichen
Gerichtsverhandlung wegen Verhandlungsunfähigkeit dispensiert. Er ist der
Auffassung, diese sei ein (in seinem Fall andauerndes) Prozesshindernis,
weshalb das Strafverfahren gegen ihn definitiv hätte eingestellt werden müssen.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 14 UNO-Pakt II garantierten dem
Beschuldigten, persönlich an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Daraus ergebe
sich, dass ein Strafverfahren eingestellt werden müsse, wenn dieser
unverschuldet dauernd verhandlungsunfähig sei.

1.1 Der Strafappellationshof geht davon aus (S. 6 ff. E. 2), dass der
Beschwerdeführer auf Dauer verhandlungsunfähig bleibt. Ein solcher Fall werde
von der Freiburger Strafprozessordnung nicht geregelt und in der Lehre
kontrovers diskutiert. Es werde einerseits die Auffassung vertreten, dauernde
Verhandlungsunfähigkeit im Haupt- und Berufungsverfahren stelle ein
Prozesshindernis dar, was zu einem Abschluss des Verfahrens durch Prozessurteil
führen müsse (Robert Hauser/ Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. A. 2005, § 41 N. 15). Demgegenüber werde auch die
Auffassung vertreten, das Verfahren sei wegen Verhandlungsunfähigkeit des
Angeklagten nur einzustellen, wenn dessen Mitwirkung am Verfahren unerlässlich
sei, z.B. seine Einvernahme zur Klärung des Sachverhalts (Jörg Rehberg,
Prozessfähigkeit des Beschuldigten im Strafverfahren, in Festschrift Walder,
Zürich 1994, S. 243 ff.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O. § 39 N. 31). Sei dies
nicht der Fall, gelte die Verhandlungsfähigkeit nicht als Prozessvoraussetzung,
sodass die Vertretung der angeschuldigten Person durch einen Rechtsanwalt
genüge.
Gestützt auf die Auffassung von Rehberg, wonach die Verhandlungsunfähigkeit des
Angeklagten nur zur Einstellung des Verfahrens führen muss, wenn seine
Mitwirkung an der Hauptverhandlung zur Ermittlung des Sachverhalts unerlässlich
ist, hat der Strafappellationshof erwogen, der rechtserhebliche Sachverhalt
stehe auf Grund des umfassenden Geständnisses des Beschwerdeführers fest.
Dieser habe das Vorgefallene zweimal gegenüber der Polizei und zweimal
gegenüber dem Untersuchungsrichter geschildert, wobei er vor der
Schlusseinvernahme, an welcher er das Geständnis bestätigt habe, Kontakt mit
seinem Verteidiger gehabt habe. Er sei in diesem Zeitpunkt im Vollbesitz seiner
geistigen Gesundheit gewesen, die ihn heute einschränkenden psychischen
Probleme seien erst später aufgetreten. Die Aussagen seien zwar nicht in einem
kontradiktorischen Verfahren, aber nach den Vorschriften der damaligen
Strafprozessordnung erfolgt und damit verwertbar. Nach BGE 130 I 126 E. 3.2
überwiege zudem bei einer schweren Straftat das öffentliche Interesse an der
Wahrheitsfindung das private Interesse des Angeklagten an einem
Verwertungsverbot. Aufgrund des Geständnisses des Beschwerdeführers sei daher
der Sachverhalt ausreichend abgeklärt gewesen, um das Verfahren gegen ihn
durchzuführen, auch wenn er in der Folge nicht mehr in der Lage gewesen sei,
daran mitzuwirken.

1.2 Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK und ausdrücklich Art. 14 Abs. 3 lit. d
UNO-Pakt II (SR 0.132.2) garantieren dem Angeklagten das Recht, an der gegen
ihn geführten Hauptverhandlung teilzunehmen (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 59 mit
Hinweisen). Macht er von seinem Teilnahmerecht keinen Gebrauch - etwa indem er
der gehörigen Vorladung keine Folge leistet oder sich schuldhaft in einen
Zustand versetzt, in dem er nicht verhandlungsfähig ist - sind
Abwesenheitsverfahren zwar zulässig, wobei dem Verurteilten grundsätzlich das
Recht zusteht, eine Neubeurteilung zu verlangen (dazu BGE 127 I 213 E. 3a). Für
die Wahrung der verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien und damit für
die Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist indessen entscheidend,
dass der Angeklagte effektiv die Möglichkeit hatte, an der gerichtlichen
Hauptverhandlung teilzunehmen. Ist er (unverschuldet) nicht verhandlungsfähig,
ist ihm eine Teilnahme am Prozess nicht möglich; diesfalls liegt ein
Prozesshindernis vor, welches die Durchführung des Verfahrens bis zu dessen
Wegfall grundsätzlich ausschliesst (so auch Art. 112 Abs. 3 des Entwurfs für
eine Schweizerische Strafprozessordnung, Botschaft dazu in BBl 2006 1169).

1.3 Ob Verhandlungsfähigkeit vorliegt oder nicht, ist keine Sachverhalts-,
sondern eine vom Richter - in der Regel gestützt auf ein ärztliches Gutachten -
zu beantwortende Rechtsfrage. An die Verhandlungsfähigkeit dürfen keine hohen
Anforderungen gestellt werden. Es ist grundsätzlich zulässig, ein
Strafverfahren durchzuführen, auch wenn der Angeklagte nach zivilprozessualen
Massstäben nicht oder nicht voll prozessfähig ist (dazu BGE 132 I 1 E. 3). Es
genügt, wenn er körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu
folgen und - allenfalls durch seinen Verteidiger - seine Verfahrensrechte
auszuüben und seine Verfahrenspflichten zu erfüllen. Diese Voraussetzungen
können auch erfüllt sein, wenn der Angeklagte weder handlungs- noch
urteilsfähig ist. Andernfalls wären viele Verfahren gegen psychisch schwer
gestörte Angeklagte nicht durchführbar. Verhandlungsunfähigkeit ist nur
anzunehmen, wenn der Angeklagte wegen seiner Defizite ausserstande ist, die
Bedeutung der Hauptverhandlung und seiner Teilnahme daran auch nur im Ansatz zu
begreifen und deren Verlauf zu folgen, geschweige denn seine Rechte unmittelbar
oder mittelbar durch seinen Verteidiger zu wahren, sodass seine Anwesenheit
einer blossen Zurschaustellung gleichkäme. Da das öffentliche Interesse an der
Durchführung der Strafverfolgung naturgemäss mit zunehmender Schwere der
Rechtsbrüche steigt, ist bei Kapitalverbrechen Verhandlungsunfähigkeit mit
grosser Zurückhaltung und einzig anzunehmen, wenn diese nicht mit geeigneten
organisatorischen und technischen Vorkehren - beispielsweise der
Videoübertragung der Verhandlung in einen Nebenraum, von dem aus der Angeklagte
ohne physische Präsenz im Gerichtssaal an der Verhandlung teilnehmen könnte -
gebannt werden kann. Im Zweifelsfall ist der Angeklagte vorzuladen, sodass das
erkennende Gericht gestützt auf eigene Wahrnehmung an der Hauptverhandlung über
das weitere Vorgehen befinden kann. Entscheidend ist in jedem Fall, dass die
Defizite des Angeklagten durch eine gehörige Verteidigung wettgemacht werden
(BGE 131 I 185 E. 3.2.2; Entscheid 1P_304/1995 vom 8. August 1995, E. 2a).

2.
2.1 Laut angefochtenem Entscheid (S. 4 lit. G) wurde der Beschwerdeführer am
18. September 2007 auf sein Gesuch hin von der Pflicht zum persönlichen
Erscheinen an der Berufungsverhandlung befreit. Das "Dispensationsgesuch" vom
28. August 2007 war indessen mit der ärztlich bescheinigten
Prozesserstehungsunfähigkeit begründet, und der Instruktionsrichter hat diese
mit seiner Verfügung vom 18. September 2007 grundsätzlich anerkannt und den
Beschwerdeführer angewiesen, vor der Berufungsverhandlung eine aktuelle
Bestätigung des behandelnden Arztes beizubringen, dass er nach wie vor
verhandlungsunfähig sei. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut wurde mit der
Verfügung vom 18. September 2007 daher nicht ein prozesserstehungsfähiger
Angeklagter auf eigenen Wunsch vom persönlichen Erscheinen dispensiert, sondern
vielmehr die Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers anerkannt.

2.2 Die Auffassung des Strafappellationshofs, der Beschwerdeführer sei
definitiv verhandlungsunfähig, beruht im Wesentlichen auf den Gutachten Dr.
C.________ vom 10. September 1999, vom 9. April 2002 und vom 22. Februar 2005.
In seinem Schreiben vom 26. September 2007 hält der behandelnde Arzt Dr.
D.________ lediglich fest, dass sich in Bezug auf die
Prozesserstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Veränderung ergeben
habe.
2.2.1 Am 10. September 1999 diagnostizierte Dr. C.________ beim
Beschwerdeführer eine narzisstische Persönlichkeit (ICD-10: F60.8), eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine rezidivierende,
gegenwärtig durch Anti-Depressiva remittierte depressive Störung (F33.4). Er
sei deswegen bis zum Abschluss der psychotherapeutischen Behandlung in rund
zwei Jahren verhandlungsunfähig.
Im Bericht vom 9. April 2002 hält Dr. C.________ fest, die posttraumatische
Belastungsstörung bestehe unverändert fort, weshalb der Beschwerdeführer auf
absehbare Zeit nicht vor Gericht erscheinen könne. Ergänzend führt er am 24.
Mai 2002 aus, bei einer Teilnahme an der Gerichtsverhandlung würde beim
Beschwerdeführer die posttraumatische Belastungsstörung vorübergehend - einige
Wochen vor und nach der Verhandlung - wiederaufleben. Es wäre ihm zudem mit
grösster Wahrscheinlichkeit unmöglich, an einer Gerichtsverhandlung Fragen zu
seiner Person und zum Sachverhalt zu beantworten.
In seiner Zusatzexpertise vom 22. Februar 2005 führt Dr. C.________ aus, dass
sich der schwankende, subdepressive Zustand des Beschwerdeführers mit einem
permanenten Ausweichverhalten noch verstärkt habe. Einziger positiver Punkt sei
eine neue Liebesbeziehung zu einer Sängerin aus Bern, bei welcher er nunmehr
offiziell Wohnsitz genommen habe. Er fahre jeden Tag mit dem Auto nach
Freiburg. Seine Tätigkeit als Architekt habe er auf Null reduziert, er
beschäftige sich lediglich noch mit Vermögensverwaltung, wobei ihm ein freier
Mitarbeiter den Kontakt mit den Freiburger Behörden abnehme. Das
Architekturbüro beschäftige eine Sekretärin zu 50 %. Deren Aussage, es würden 5
Mitarbeiter beschäftigt, stünden im Gegensatz zu den Angaben des
Beschwerdeführers und seien fraglich. Dieser weiche weiterhin systematisch
allen Begegnungen mit dem Staat Freiburg aus. Den klinischen Zustand des
Beschwerdeführers am 9. Februar 2009 beschreibt der Gutachter als
subdepressiv-verängstigt. Bei Vorlage von Protokollen mit dem Freiburger Wappen
raste er völlig aus. Im Ergebnis kommt der Gutachter zum Schluss, der
Beschwerdeführer sei definitiv verhandlungsunfähig, wäre vor Gericht völlig
funktionsunfähig und nicht in der Lage, Fragen zu beantworten.
2.2.2 Die Gutachten Dr. C.________ vermögen nicht zu überzeugen. Der Umstand
allein, dass Dr. E.________, der den Beschwerdeführer am 28. November 1996,
d.h. am letzten Tag seiner 4 Tage dauernden Untersuchungshaft, keinerlei
Anzeichen von akuten psychischen Störungen feststellen konnte, spricht zwar
noch nicht gegen die Diagnose Dr. C.________s, da posttraumatische
Belastungsstörungen im Sinne von ICD-10: F43.1 nach einer Latenzzeit von bis zu
6 Monaten auftreten können. Hingegen erweckt die Dauer der Erkrankung Zweifel,
da posttraumatische Belastungsstörungen mehrheitlich abheilen und nur in
wenigen Fällen einen chronischen, über viele Jahre dauernden Verlauf nehmen.
Diesfalls gehen sie in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung im Sinne von ICD-10: F62.0 über, wie sie etwa bei ehemaligen
Geiseln, Folteropfern oder Insassen von Konzentrationslagern zu erwarten ist.
Auch wenn durchaus nachvollziehbar ist, dass eine polizeiliche Verhaftung und
Inhaftierung ein schockierendes Erlebnis sein kann, so ist jedenfalls für den
medizinischen Laien nicht verständlich, dass die gegen den Beschwerdeführer
verhängten, angesichts des ihm vorgeworfenen Kapitalverbrechens höchst
schonenden Zwangsmassnahmen - im Wesentlichen vier Tage Untersuchungshaft -
eine ebenso tiefgreifende Persönlichkeitsveränderung zur Folge haben sollten
wie die ungleich schlimmeren Traumatisierungen in den obgenannten Fällen.
Abgesehen davon, dass Dr. C.________ die Diagnose ICD-10: F62.0 nicht stellt,
geht er gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser
faktisch arbeitsunfähig ist, dass es ihm gerade noch gelingt, den Anschein zu
erwecken, ein Architekturbüro zu führen, er indessen in Wahrheit weitgehend
untätig sei. Die nicht zu diesem Befund passende Aussage von Frau F.________,
die das Sekretariat des Architekturbüros führt, es seien 5 Mitarbeiter
beschäftigt, wischt Dr. C.________ als unglaubhaft vom Tisch. Er fliegt zudem
sein Privatflugzeug, wenn auch nach seinen Angaben nur in Begleitung eines
Fluglehrers. Dies verträgt sich schlecht mit der Annahme Dr. C.________, der
Beschwerdeführer begebe sich einzig ins Büro, um auf Anrufe zu warten, die
nicht kämen. Dessen klinischen Zustand vom 9. Februar 2005 beschreibt der
Gutachter mit "subdepressiv-verängstigt", was jedenfalls nach laienhaftem
Verständnis nur heissen kann, dass die depressiven Tendenzen und Ängste des
Beschwerdeführers nicht so ausgeprägt sind, dass ihnen Krankheitswert zukommt,
sie mithin im normalpsychologischen Bereich liegen. Im krassen Gegensatz zu
dieser positiven medizinischen Beurteilung steht dann der weitere Befund, dass
der Beschwerdeführer beim blossen Anblick eines Freiburger Wappens
augenblicklich völlig ausraste - eine derartige Reaktion ist offensichtlich
krankhaft und nicht "normal".
2.2.3 Insgesamt halten damit die Gutachten Dr. C.________s der vom Richter
vorzunehmenden Plausibilitätskontrolle in keiner Weise stand. Es ergibt sich
aus ihnen nicht in einer auch für Laien nachvollziehbaren Weise, weshalb der
Beschwerdeführer, der, jedenfalls von aussen betrachtet, ein unauffälliges
Leben führt, mit einer Lebenspartnerin zusammenlebt, in Freiburg einer Arbeit
nachgeht und ein anspruchsvolles Hobby pflegt, eine krankhafte Aversion gegen
den Kanton Freiburg hat, die ihn beim blossen Anblick von dessen Insignien,
Funktionären oder Magistraten augenblicklich lahmlegt. Der Strafappellationshof
ist in Willkür verfallen, indem er auf dieses inkohärente Gutachten abstellte.
Offensichtlich war er von diesem auch selber nicht überzeugt, jedenfalls
bezeichnet er dessen Folgerung, der Beschwerdeführer sei dauerhaft
verhandlungsunfähig, als für Aussenstehende "schwierig nachvollziehbar"
(angefochtenes Urteil S. 9). Umso weniger hätte er bei der von ihm
vorzunehmenden Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers
unbesehen darauf abstellen dürfen.

2.3 Damit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an den
Strafappellationshof zurückzuweisen. Da sich aus den Gutachten Dr. C.________s
nicht schlüssig ergibt, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers
dessen Teilnahme an einer Verhandlung vor einem Freiburger Gericht absolut
ausschliesst, wird er dessen Verhandlungsfähigkeit neu zu prüfen haben. Es
liegt an ihm zu entscheiden, ob er dazu den Beschwerdeführer vorladen und
versuchen will, die Appellationsverhandlung in seiner Anwesenheit
durchzuführen, um dann kraft eigener Anschauung über das weitere Vorgehen zu
befinden, wenn sich die Befürchtungen Dr. C.________s bewahrheiten sollten. Das
grosse öffentliche Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens bei
einem Kapitalverbrechen rechtfertigt jedenfalls, die vom Gutachter als mögliche
Folgen angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers -
ein vorübergehendes, einige Wochen dauerndes Wiederaufleben der
posttraumatischen Störung - in Kauf zu nehmen. Im Übrigen ist nicht
auszuschliessen, dass sich die Ängste des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit
etwas gelegt haben, nachdem er nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht mehr
mit einer unbedingten Freiheitsstrafe rechnen muss. Will der
Strafappellationshof hingegen zunächst ein neues Gutachten über den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einholen, so hat er dieses einem
Experten zu übertragen, der bisher nicht mit dem Fall befasst war. Bezüglich
Dr. C.________ ist festzuhalten, dass seine Unbefangenheit offensichtlich nicht
mehr gegeben ist.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
BGG). Hingegen hat der Kanton Freiburg dem Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des
Strafappellationshofs des Kantons Freiburg vom 6. November 2007 aufgehoben und
die Sache an diesen zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Freiburg hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg,
Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi