Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.298/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_298/2008/bri

Urteil vom 1. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Metzger,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vergewaltigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 21. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte X.________ mit Urteil vom 21.
Februar 2008 in zweiter Instanz der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1
StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren. Den
Vollzug der Strafe schob es in Anwendung von Art. 43 StGB im Umfang von 18
Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, bedingt auf. Im Umfang
von 12 Monaten erklärte es die Freiheitsstrafe als unbedingt vollziehbar.
Ferner verurteilte das Obergericht X.________ zur Zahlung einer Genugtuung von
Fr. 17'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27. Mai 2004 an die Geschädigte.

Das Bezirksgericht Rheinfelden hatte X.________ am 6. Dezember 2006 von der
Anklage der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB freigesprochen. Auf die
Zivilforderung der Geschädigten war es nicht eingetreten.

B.
X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, das
angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, er sei von Schuld und Strafe
freizusprechen und die Zivilforderung sei abzuweisen. Eventuell sei das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der
Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art.
78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) erhoben und hinreichend begründet
worden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).

2.
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches
(erstes Buch) vom 13. Dezember 2002 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer hat
die angeklagte strafbare Handlung am 27. Mai 2004 unter der Geltung des alten
Rechts begangen, ist in zweiter Instanz indes nach Inkrafttreten der neuen
Bestimmungen beurteilt worden. Bei dieser Konstellation gelangt gemäss Art. 2
Abs. 2 StGB das neue Recht zur Anwendung, wenn es für den Beschwerdeführer das
mildere ist. Die Vorinstanz erachtet in dem zu beurteilenden Fall das neue
Recht als das mildere (angefochtenes Urteil S. 28 Ziff. 6.5). Hiegegen wendet
sich der Beschwerdeführer zu Recht nicht.

3.
Der Beschwerdeführer ficht die Verurteilung wegen Vergewaltigung im Sinne von
Art. 190 StGB an. Er bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht das
Nötigungsmittel des Unter-psychischen-Druck-Setzens bejaht. Die festgestellten
konkreten Handlungen, das körperliche "Anmachen" und seine Annäherungen an die
Geschädigte vermöchten die Anforderungen an eine tatbestandsmässige Nötigung
nicht zu erfüllen. Die Vorinstanz habe die Schwelle für die Annahme einer
Nötigung unzulässig tief angesetzt und dadurch Bundesrecht verletzt. Ausserdem
habe die Vorinstanz auch den subjektiven Tatbestand zu Unrecht als verwirklicht
betrachtet. Mit der ersten Instanz sei vielmehr davon auszugehen, dass er sich
in einem Sachverhaltsirrtum befunden und irrtümlich angenommen habe, die
Geschädigte erfolgreich zum Geschlechtsverkehr verführt zu haben.

4.
Dem angefochtenen Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Beschwerdeführer und die Geschädigte lernten sich als Patienten im Rahmen
eines Aufenthalts in der B.________-Klinik kennen. Am 27. Mai 2004 besuchte der
Beschwerdeführer die Geschädigte abends auf ihrem Zimmer und schaute sich dort
einen Film an. Die Geschädigte, die aufgrund der bereits eingenommenen,
teilweise sedierend wirkenden Medikamente sichtlich stark ermüdet und schläfrig
war und dies dem Beschwerdeführer auch mitteilte, schlief bzw. döste dabei
zeitweise ein. Gegen bzw. nach Filmende zog der Beschwerdeführer die
Geschädigte an sich und begann, sie überraschend am Arm, Oberschenkel und Bauch
zu streicheln. Die Geschädigte hiess ihn aufzuhören, er solle es lassen, zog
bzw. drückte seine Hände wiederholt weg und sagte immer wieder "nein". Der
Beschwerdeführer setzte sich darüber hinweg und fasste ihr mit der Hand
zwischen die Beine, unter der Bemerkung, sie sei "vollgeil". Die Geschädigte
wiederholte, er solle damit aufhören, und wendete in der Hoffnung, er werde
dann von ihr ablassen, ein, sie kenne Sex - als Opfer sexuellen Missbrauchs -
nur als brutalen Übergriff, sei eigentlich Jungfrau und habe noch nie normalen
Sex gehabt. Der Beschwerdeführer liess dennoch nicht von ihr ab. Als er sich
ein Präservativ überstreifte, erstarrte die Geschädigte vor Angst, war wie
versteinert, rechnete nun mit allem und gab ihre Abwehr auf. Auf die Bemerkung,
sein Glied gehöre bei ihr hinein, reagierte sie nicht mehr mit "nein". Der
Beschwerdeführer legte sich auf sie, drang gegen ihren Willen in sie ein und
vollzog unter zumindest einem Stellungswechsel und dahingehenden Anweisungen
den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr. Die körperlich und seelisch erschöpfte
Geschädigte war dabei bemüht, nichts mitzubekommen und alles möglichst schnell
über sich ergehen zu lassen. Sie machte überhaupt nicht mit und konnte sich in
der "Reiterstellung", in welche sie der Beschwerdeführer gebracht hatte, kaum
"auf allen Vieren" halten. Der Beschwerdeführer kam beim Geschlechtsverkehr
nicht zum Höhepunkt. Er zog sein Glied zurück, streifte das Präservativ ab und
verlangte von der Geschädigten, ihm bei der Masturbation behilflich zu sein,
was nicht gelang. Schliesslich befriedigte er sich selber, wobei er teils auf
ihren Bauch ejakulierte und das sich in der Hand befindliche Sperma zwischen
ihre Beine strich. Am nächsten Morgen verhielt er sich gegenüber der
Geschädigten so, als wäre nichts geschehen (angefochtenes Urteil, S. 19 Ziff.
3.3.2 und S. 21 Ziff. 4.2.1).

5.
Nach Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich der Vergewaltigung schuldig, wer eine
Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich
indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder
zum Widerstand unfähig macht.

Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB dient wie der Tatbestand
der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB dem Schutz der sexuellen
Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens
unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und
entschliessen können. So setzen die sexuellen Nötigungstatbestände
übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine Nötigungshandlung das Opfer
dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Dabei
erfassen die Tatbestände alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne
unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Geschützt wird mithin auch dasjenige
Opfer, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten
ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt
anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht
abschliessend (BGE 122 IV 97 E. 2b). Es erwähnt namentlich die Ausübung von
Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der
Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige
Bedeutung zukommt (vgl. BGE 131 IV 167 E. 3).

Die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens stellt klar, dass
sich die Auswegslosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne
dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann genügen, dass dem Opfer
eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten
ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund
der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos sein kann. Diese
Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher
Gewalt verknüpft sein; vielmehr kann für eine tatbestandsmässige Nötigung
gegebenenfalls schon genügen, wenn der Täter das Opfer beispielsweise psychisch
und physisch so erschöpft hat, dass es sich dem ungewollten Sexualkontakt nicht
mehr widersetzt (vgl. BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; 122 IV 97 E. 2 mit Hinweisen;
124 IV 154; 126 IV 124 E. 3b mit Hinweisen). Ob die tatsächlichen Verhältnisse
die Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund einer
individualisierenden Betrachtung der relevanten konkreten Umstände zu prüfen
(BGE 128 IV 97 E. 2b/aa und 106 E. 3a/bb).

Bei allen Nötigungsmitteln ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der
sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist aber der Lage des Opfers
besondere Rechnung zu tragen. Damit wird berücksichtigt, dass eine sexuelle
Nötigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere
abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff
ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E. 2.4; vgl. auch die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zur erforderlichen Intensität der Gewaltanwendung bei kindlichen
oder sonstwie geschwächten Opfern, so etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_267/
2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3 und 6.4 mit Hinweisen). Diese vor dem
Hintergrund des sexuellen Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung gilt
grundsätzlich auch für erwachsene Opfer, doch ist hierbei zu berücksichtigen,
dass Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten in der Regel eine
stärkere Gegenwehr zuzumuten ist als Kindern (BGE 131 IV 167 E. 3.1; 128 IV 97
E. 2b/aa, 106 E. 3a/bb).

6.
Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung verletzt kein Bundesrecht. Ausgangspunkt
der Beurteilung bildet vorliegend die von der Vorinstanz in erheblichem Umfang
festgestellte physische und psychische Angeschlagenheit der Geschädigten, um
die der Beschwerdeführer wusste. So waren ihm nicht nur die Medikamente
bekannt, welche die Geschädigte aufgrund des erlittenen Schleudertraumas
einnehmen musste, sondern auch die dadurch verursachte ausserordentlich grosse
Müdigkeit. Ebenso waren ihm ihre psychischen Probleme zumindest in den
Grundzügen bekannt (Verlust des ihr nahestehenden Bruders durch einen
gewaltsamen Tod, angeblicher sexueller Missbrauch durch ein Familienmitglied in
der Kindheit). Die Würdigung der Ausübung psychischen Drucks durch den
Beschwerdeführer im Sinne eines tatbestandsmässigen Nötigungsmittels und des
der Geschädigten zumutbaren Widerstands hat vor diesem Hintergrund zu erfolgen.
Weiter ist für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung, dass die Berührungen
des Beschwerdeführers überraschend erfolgten (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b mit
Hinweisen). Als eigentliche Ausübung bzw. Anwendung psychischen Druckes, der
darauf gerichtet war, den Widerstand der Geschädigten zu brechen, erscheint
hier, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die Geschädigte überraschend an
sich gezogen und am Körper zu streicheln begonnen hatte, sich über die
wiederholte und klare verbale sowie körperliche Kundgabe ihrer Ablehnung
hinwegsetzte und mit gleichsam gesteigertem, situativ eingesetztem Druck sein
Tun systematisch fortsetzte, so dass die Geschädigte damit rechnen musste, er
würde sein Ansinnen ungeachtet ihres Widerwillens in jedem Fall umsetzen. Dass
die Geschädigte, nachdem sie sich gegen die Übergriffe des Beschwerdeführers
anfänglich deutlich wehrte, in der Folge aus Angst in eine Starre verfiel und
den an ihr vollzogenen Beischlaf letztlich vollkommen passiv erduldete bzw.
über sich ergehen liess, trifft zwar zu. Entscheidend ist jedoch, dass ihre
Wehrfähigkeit aufgrund ihrer starken psychischen und physischen Belastung
deutlich herabgesetzt war, weshalb sie zu einem weiteren Widerstand nicht mehr
in der Lage und ihr ein solcher auch nicht mehr zuzumuten war. Insgesamt befand
sich die Geschädigte somit in einer auswegslosen Situation, die sie vollständig
lähmte. Dass der Beschwerdeführer vorliegend dabei nur verhältnismässig wenig
Druck aufwenden musste, ist unerheblich, weil die durch ihn geschaffene
Zwangslage jedenfalls ausreichte, um den Willen der physisch und psychisch
geschwächten Geschädigten zu brechen.

Was der Beschwerdeführer gegen diese rechtliche Würdigung vorbringt, verfängt
nicht. Dass aus der wiederholten Zurückweisung körperlicher Annäherungsversuche
und der ausdrücklichen Erklärung, solches sein zu lassen bzw. damit aufzuhören,
auch die Ablehnung weiterer Übergriffe bis hin zum Geschlechtsakt abzuleiten
ist, liegt klar auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung, zumal die
Geschädigte den Beischlaf in vollständiger Passivität bzw. wie versteinert über
sich ergehen liess und der Beschwerdeführer sie u.a. in die von ihm gewollte
"Reiterstellung" brachte, wobei sie aufgrund ihres geschwächten Zustands
hierbei immer wieder einknickte. Daraus ergibt sich ohne weiteres auch der
Vorsatz des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil, S. 22/23). Die klare und
wiederholte Zurückweisung der körperlichen Annäherungen bzw. Berührungen haben
dem Beschwerdeführer bewusst machen müssen, dass die Geschädigte keinerlei
sexuellen Kontakt mit ihm wünschte. Daran ändert nichts, dass sie in der Folge
ihre deutlich und wiederholt zum Ausdruck gebrachte Abwehr aufgab. Deswegen aus
Sicht des Beschwerdeführers annehmen zu können, er habe sie mit seinem Handeln
erfolgreich zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr verführt, ist allein schon
deshalb verfehlt, weil die Geschädigte nach Aufgabe ihres Widerstands den an
ihr vollzogenen Beischlaf starr bzw. wie versteinert über sich ergehen liess
und sich in der vom Beschwerdeführer gebrachten Position kaum zu halten
vermochte. Unerheblich ist dabei, wie im angefochtenen Entscheid richtig
ausgeführt wird, ob der Beschwerdeführer die Gründe für dieses "Nachgeben" der
Geschädigten kannte. Entscheidend ist hier allein, dass der Beschwerdeführer
nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz den entgegenstehenden
Willen der Geschädigten erkannte und sich dagegen unter Brechung ihres
Widerstands bewusst durchsetzte. Soweit der Beschwerdeführer sich dagegen
wendet und geltend macht, er habe sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden und
irrtümlich angenommen, der Geschlechtsverkehr erfolge in beidseitigem
Einverständnis, entfernt er sich in unzulässiger Weise vom massgebenden
Sachverhalt (Art. 105 BGG). Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt
als unbegründet, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann.

7.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 43 in Verbindung mit Art. 47
und 50 StGB. Die Vorinstanz zeige nicht auf, wie sie den unbedingt zu
vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe in den Grenzen zwischen minimal sechs
und maximal 15 Monaten bestimmt habe, und lege ausserdem nicht nachvollziehbar
dar, weshalb sie seine Bewährungsaussichten bezüglich des bedingt vollziehbaren
Teils der Freiheitsstrafe besser einstufe, wenn er 12 und nicht nur sechs
Monate verbüsse.

7.1 Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt
des Urteils den zu vollziehenden und den aufgeschobenen Strafteil festzusetzen.
Bei einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren beträgt der unbedingt vollziehbare
Teil mindestens 6 Monate (siehe Art. 43 Abs. 3 StGB) und höchstens 15 Monate
(siehe Art. 43 Abs. 2 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die
Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist
das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist
(Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass
darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und
dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je
günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat ist, desto
grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt
vollziehbare Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art.
47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).

7.2 Der im Jahre 1967 geborene Beschwerdeführer weist nach den Feststellungen
der Vorinstanz keine Vorstrafen auf und hat sich seit dem Vorfall vom 27. Mai
2004 nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Damit sind, wie sich aus dem
angefochtenen Entscheid zutreffend entnehmen lässt, die subjektiven
Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs erfüllt. Bei
der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Teils der Strafe
hat die Vorinstanz sodann korrekt das Verschulden des Beschwerdeführers als
Bemessungsregel herangezogen. Dieses hat sie im Rahmen der Erwägungen zur
Strafzumessung mit ausführlicher Begründung als schwer bezeichnet. Aufgrund
dieser Einschätzung legt sie den zu vollziehenden Teil der Strafe - innerhalb
der gesetzlich vorgegebenen Grenzen zwischen minimal sechs und maximal 15
Monaten - auf 12 Monate fest, wobei sie davon ausgeht, dass sich die
Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers für den bedingt auszusprechenden
Teil der Strafe nach Verbüssung eines Anteils von 12 Monaten zusätzlich
erhöhen. Mit dieser Beurteilung, in deren Rahmen das Verhältnis des
aufgeschobenen zum vollziehenden Strafteil entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers durchaus ausreichend begründet wird (vgl. dazu statt vieler
BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen), verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht.
Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer nichts vorgeworfen wird, was
seine Legalbewährung beeinträchtigen könnte, erscheint es im Ergebnis zwar als
eher hart, von der ausgefällten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren einen Anteil von
12 Monaten vollziehen zu lassen. Die Beurteilung der Vorinstanz liegt aber noch
im Bereich des ihr zustehenden weiten Ermessens. Die Beschwerde erweist sich
daher in diesem Punkt als unbegründet.

8.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill