Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.295/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_295/2008/sst

Urteil vom 14. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksamt Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichteintretensverfügung (Tätlichkeiten),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. März 2008 des Obergerichts des Kantons
Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen
Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB nicht eingetreten und im angefochtenen
Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurden, soweit darauf
eingetreten werden konnte. Die Legitimationsvoraussetzungen zur Beschwerde in
Strafsachen ergeben sich aus Art. 81 Abs. 1 BGG. Der Beschwerdeführer ist weder
Privatstrafkläger noch Strafantragsteller. Er ist auch nicht Opfer im Sinne des
Opferhilfegesetzes (OHG), weil die von ihm angezeigten Tätlichkeiten keine
erhebliche Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität bewirkten (vgl. BGE
125 II 265 E. 2a/aa). Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang selber
angegeben, die erlittene Verletzung an der Stirn eigenhändig versorgt bzw.
deswegen keinen Arzt aufgesucht zu haben (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 2).
Als (bloss) Geschädigter ist er zur Beschwerdeführung nicht legitimiert (vgl.
Art. 81 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 228). Auf die Beschwerde ist deshalb im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen,
weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen (Art. 64 BGG).
Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill