Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.294/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_294/2008/sst

Urteil vom 1. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Yvona Griesser,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung; Strafzumessung, Probezeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 18. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 24. August 2006 sprach das Strafgericht des Kantons Zug
X.________ von diversen Vorwürfen frei (strafbare Handlungen gegen das
Vermögen, Urkundenfälschung). Gleichzeitig befand es ihn der mehrfachen
qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), der ungetreuen
Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und der Urkundenfälschung
(Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe
von zwei Jahren und elf Monaten als Zusatzstrafe zu zwei früheren Urteilen aus
den Jahren 1999 und 2002.

B.
Auf Berufung des Verurteilten hin sprach das Obergericht des Kantons Zug diesen
mit Urteil vom 18. März 2008 vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten
Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) frei (Dispositiv-Ziffer 3). Hingegen
erklärte es ihn in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil der
ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und der
Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig (Dispositiv-Ziffer 4) und
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und 15 Tagen als
Zusatzstrafe zu den beiden Urteilen der Jahre 1999 und 2002, unter Gewährung
des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren sowie unter
Anrechnung der Untersuchungshaft von 36 Tagen (Dispositiv-Ziffer 5). Die Kosten
des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Gerichsverfahrens nahm es zu fünf
Sechsteln auf die Staatskasse und auferlegte es zu einem Sechstel X.________
(Dispositiv-Ziffer 7). Diesem richtete es zu Lasten der Staatskasse eine
Entschädigung von Fr. 25'000.-- an die Kosten seiner privaten Verteidigung im
erstinstanzlichen Verfahren aus (Dispositiv-Ziffer 8). Die Kosten des
Berufungsverfahrens, enthaltend unter anderem die Kosten der amtlichen
Verteidigung von Fr. 18'044.50, nahm es zu zwei Dritteln auf die Staatskasse
und auferlegte es zu einem Drittel X.________ (Dispositiv-Ziffer 9).

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, er sei vom Vorwurf
der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkundenfälschung freizusprechen bzw.
das Strafverfahren sei einzustellen. Eventualiter sei auf die Ausfällung einer
Strafe zu verzichten. Subeventualiter sei er mit einer Freiheitsstrafe von
maximal sieben Monaten zu bestrafen unter Festsetzung einer Probezeit von zwei
Jahren. Für die erstandene Haft sei er mit Fr. 10'800.-- aus der Staatskasse
des Kantons Zug zu entschädigen. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens seien
auf die Staatskasse des Kantons Zug zu nehmen respektive neu zu verlegen. Des
Weiteren sei ihm für die private Verteidigung im gesamten bisherigen
Strafverfahren eine Entschädigung von Fr. 271'950.-- aus der Staatskasse des
Kantons Zug zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur neuen Bemessung der
Entschädigung für die erbetene Verteidigung zurückzuweisen. Schliesslich seien
die nach dem 12. November 2007 angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung
vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

D.
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft
hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten, da sie unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in
ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff.
1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in
Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Wendung
"offensichtlich unrichtig" entspricht dem Willkürbegriff im Sinne von Art. 9 BV
(Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft
das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der
Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (BGE 133
II 249 E. 1.4.3; 133 IV 286 E. 1.4).

2.
2.1 Dem Beschwerdeführer wird einerseits vorgeworfen, als alleiniger
Verwaltungsrat und Geschäftsführer der M.________ AG ein am 30. Dezember 1994
in deren Namen abgeschlossenes Devisengeschäft am 12. Januar 1995 nachträglich
dem Kunden A.________ zugewiesen und diesem hierdurch einen Währungsverlust von
rund Fr. 236'000.-- überwälzt zu haben. Die Vorinstanz sprach den
Beschwerdeführer insoweit der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1
Abs. 3 StGB) schuldig (vgl. nachfolgend insbesondere E. 5).

2.2 Andererseits wird dem Beschwerdeführer angelastet, das Jahresergebnis der
M.________ AG in der Jahresrechnung 1994 um den Betrag von Fr. 2'255'770.-- zu
gut ausgewiesen zu haben, indem er Verluste in diesem Umfang nicht verbucht
habe. Die Vorinstanz verurteilte ihn insoweit wegen Urkundenfälschung (Art. 251
Ziff. 1 StGB; vgl. nachfolgend insbesondere E. 6).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung und eine willkürliche Beweiswürdigung vor (Beschwerde
S. 7 - 10, S. 21 - 23).

3.2 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw.
im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der
Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung
oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt
praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ.
E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

3.3 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz
vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Er wiederholt über weite
Strecken einzig seine bereits im kantonalen Verfahren erhobenen
Tatsachenbehauptungen und stellt der vorinstanzlichen Begründung lediglich
seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne näher zu erörtern, inwiefern der
Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte. Seine
Vorbringen erschöpfen sich mithin insoweit in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. E. 1.2
hiervor).

3.4 Soweit auf seine Rügen überhaupt eingetreten werden kann, sind diese nicht
stichhaltig.
3.4.1 Betreffend die Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ist das
Vorgehen der Vorinstanz, aus einer Mehrzahl erfolgreicher Devisengeschäfte ein
einzelnes Verlustgeschäft herauszugreifen, entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht unhaltbar, denn strafrechtlich relevantes Verhalten
kann nicht mit im Übrigen rechtstreuem Verhalten kompensiert werden (vgl. auch
angefochtenes Urteil S. 10 f.).
3.4.2 Nicht willkürlich ist des Weiteren die von der Vorinstanz im Rahmen ihrer
Erwägungen zum Tatbestand der Urkundenfälschung getroffene Annahme, die
Jahresrechnung 1994 der M.________ AG sei erst im Jahr 1995 erstellt worden,
stützt die Vorinstanz diesen Schluss doch auf sachlich haltbare Gründe ab.
Einerseits hätten - so die Vorinstanz - eine Reihe offener Positionen die
Erstellung der Bilanz zu einem früheren Zeitpunkt verunmöglicht, und
andererseits datiere der Bericht der Revisionsstelle über die Jahresrechnung
1994 vom 9. November 1995 (vgl. angefochtenes Urteil S. 12).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz eine
Verletzung des Anklagegrundsatzes.
4.1.1 Betreffend die Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bringt er
vor, die Anklageschrift befasse sich nicht näher mit dem subjektiven
Tatbestand. Ebenso lasse die Anklage Ausführungen darüber vermissen, ob die Art
und Weise seiner Geschäftsbesorgung als Pflichtwidrigkeit gegenüber der
M.________ AG oder aber gegenüber deren Kunden zu qualifizieren sei und zu
einem Schaden für erstere oder für letztere geführt habe (Beschwerde S. 17 -
21).
4.1.2 Ebensowenig habe sich die Staatsanwaltschaft dazu geäussert, wen er mit
der Erstellung der angeblich unwahren Jahresrechnung 1994 der M.________ AG
hätte schädigen wollen bzw. zu wessen Vorteil er gehandelt haben soll. Dies
bedeute eine Beschränkung seiner Verteidigungsrechte und damit eine Verletzung
des Anklagegrundsatzes in seiner elementarsten Funktion. Ferner sei die
Anklageschrift mit der Eingrenzung der Tathandlung auf das Jahr 1995 auch in
zeitlicher Hinsicht zu wenig präzis abgefasst (Beschwerde S. 27 - 30).
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz hat demgegenüber ausgeführt, der Anklagegrundsatz sei
nicht verletzt worden, denn in der Anklageschrift werde die dem
Beschwerdeführer vorgeworfene verspätete Zuteilung respektive die nachträgliche
Umteilung der am 30. Dezember 1994 gekauften Handelsposition an den Kunden
A.________ detailliert umschrieben und insbesondere festgehalten, dass der
Beschwerdeführer diese Handlung vorgenommen habe, "um die M.________ AG bzw.
die Verantwortlichen der M.________ AG unrechtmässig zu bereichern". Von einer
Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers könne folglich
keine Rede sein (angefochtenes Urteil S. 9).
4.2.2 Ebenso werde dem Beschwerdeführer in der Anklage ausdrücklich
vorgeworfen, in der Jahresrechnung 1994 der M.________ AG Verluste von Fr.
2'255'770.-- nicht ausgewiesen zu haben, um hierdurch die massive Verschuldung
der Unternehmung zu verheimlichen und sich damit einen unrechtmässigen
Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Staatsanwaltschaft habe sich folglich sehr
wohl zu den Absichten des Beschwerdeführers und zum Zweck seines Handelns
geäussert (vgl. angefochtenes Urteil S. 13).

4.3 Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte der
angeklagten Person und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung
(Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem
Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen
Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in
der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten
sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend
konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht
gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema
(Immutabilitätsprinzip). Zum anderen vermittelt sie der angeschuldigten Person
die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen
Informationen. Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des
Angeklagten (Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt gleiches Gewicht zu
(BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c; 116 Ia 455 E. 3a/cc je mit
Hinweisen; ferner BGE 103 Ia 6; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, § 50 N. 6 ff.; Niklaus
Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N. 140 ff.; vgl. ferner § 37 Abs. 2
StPO/ZG).

4.4 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist unter dem Gesichtspunkt der
Informationsfunktion des Anklageprinzips massgebend, dass die angeklagte Person
genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte
angemessen ausüben kann.
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft umschreibt die beiden
Sachverhaltskomplexe und insbesondere die Tathandlungen des Beschwerdeführers
präzise. Es ergibt sich zudem unzweifelhaft, dass dem Beschwerdeführer
angelastet wird, in der Absicht gehandelt zu haben, sich einen unrechtmässigen
Vermögensvorteil - einerseits durch die Überwälzung eines Verlusts auf einen
Kunden, andererseits durch die Beschönigung der Jahresrechnung der M.________
AG - zu verschaffen. Inwiefern vor diesem Hintergrund die Verteidigungsrechte
tangiert sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch
nicht näher substantiiert.
Im Übrigen sind auch Ungenauigkeiten in den Zeitangaben solange nicht von
entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber
bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Schmid, a.a.O., N.
814; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1P.427/2001 vom 16. November 2001, E.
5). Vorliegend war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres ersichtlich, dass ihm
zur Last gelegt wird, die Jahresrechnung 1994 der M.________ AG nach dem unter
verjährungsrechtlichen Gesichtspunkten massgeblichen Zeitpunkt, d.h. nach dem
31. Dezember 1994, erstellt zu haben.

4.5 Die Vorinstanz hat sich ferner im angefochtenen Urteil hinreichend mit den
subjektiven Tatbestandselementen sowohl des Tatbestands der ungetreuen
Geschäftsbesorgung (vgl. nachfolgend E. 5) als auch mit jenen der
Urkundenfälschung (vgl. nachfolgend E. 6) befasst. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers (vgl. insbesondere Beschwerde S. 13, 19, 20 und 25) hat sie
damit ihre Begründungspflicht nicht verletzt bzw. den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht missachtet.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen ungetreuer
Geschäftsbesorgung.
5.1.1 Er macht vorab geltend, der Schaden sei zwar erst mit der Mitteilung der
Zuteilung des Verlusts von Fr. 236'000.-- an den Kunden A.________ am 12.
Januar 1995 eingetreten. Entscheidend sei jedoch nicht der Erfolgseintritt,
sondern der Zeitpunkt des tatbestandsmässigen Handelns. Die Tat sei mithin am
30. Dezember 1994, als er die fragliche Handelsposition erworben habe, begangen
worden. Da daher die bis Ende 1994 geltenden Verjährungsbestimmungen Anwendung
fänden, sei die Tat absolut verjährt (Beschwerde S. 9 f.).
5.1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der objektive Tatbestand der ungetreuen
Geschäftsbesorgung sei nicht erfüllt. Er habe die Devisen mit eigenem Geld
erworben und - wenn überhaupt - einzig den Schaden auf den Kunden überwälzt.
Mangels Verwaltung fremden Vermögens komme eine Verurteilung wegen ungetreuer
Geschäftsbesorgung somit nicht in Betracht. Ferner mangle es an einem kausalen
Schaden, habe er doch nachträgliche Zuteilungen auch zugunsten der Kunden
vorgenommen. Da die Zuteilung der Handelsposition an den Kunden A.________
bereits zum Zeitpunkt des Kaufs am 30. Dezember 1994 festgestanden habe, sei
der eingetretene Verlust alleinige Folge des gesunkenen Dollarkurses und nicht
auf ein angeblich pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen (Beschwerde S. 10 -
12).
5.1.3 Des Weiteren habe er nicht mit Vorsatz geschweige denn mit direkter
Bereicherungsabsicht gehandelt. Da er die Zuteilungen an seine Kunden in jedem
Fall - d.h. sowohl bei Gewinnen als auch bei Verlusten - vorgenommen habe,
fehle es am Schädigungsvorsatz. Selbst dem Kunden A.________ habe er im Übrigen
bei einem anderen, ebenfalls Ende Dezember 1994 abgeschlossenen Geschäft einen
Gewinn von Fr. 55'418.90 zugeteilt. Jedenfalls aber sei eine allfällige eigene
Bereicherung nicht sein eigentliches Handlungsziel gewesen. Vielmehr habe er
die Devisen jeweils mit der Absicht erworben, für die Kunden einen
Währungsgewinn zu realisieren. Sachgerechterweise sei seine Handlungsabsicht
mithin nicht gesondert in Bezug auf das Geschäft mit A.________, sondern im
Gesamtkontext seiner Geschäftspraxis - d.h. unter Einbezug der übrigen, meist
gewinnbringenden Fälle - zu prüfen (Beschwerde S. 12 - 17).
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, aus der Art und Weise der Abwicklung des
Geschäfts mit A.________ ergebe sich mit aller Klarheit, dass es am 30.
Dezember 1994 nicht darum gegangen sei, für diesen Devisen zu kaufen, sondern
dass der Beschwerdeführer beschlossen habe, einen eingetretenen Währungsverlust
von rund Fr. 236'000.-- am 12. Januar 1995 auf A.________ zu überwälzen. Der
Beschwerdeführer habe die Tat mithin im Januar 1995 begangen, weshalb die ab
dem 1. Januar 1995 geltenden Strafbestimmungen Anwendung fänden. Hieraus folge,
dass die Verjährung noch nicht eingetreten sei (angefochtenes Urteil S. 9 f.).
5.2.2 Die Vorinstanz hält weiter fest, verzögerte Zuteilungen oder
nachträgliche Umteilungen von Geschäften verletzten die der M.________ AG
respektive dem Beschwerdeführer als deren faktischer Alleinaktionär aus den
Auftragsverhältnissen mit den Kunden erwachsenden Treuepflichten. Entscheidend
sei, dass das am 30. Dezember 1994 abgeschlossene Geschäft als Eigengeschäft
der M.________ AG zu betrachten und der Währungsverlust von Fr. 236'000.--
demzufolge auch bei dieser angefallen sei. Mit der nachträglichen Zuweisung
dieses Verlusts an A.________ habe dieser einen Schaden erlitten, welcher bei
pflichtgemässer Ausführung des Auftrags, d.h. dem Abschluss des Geschäfts erst
am 12. Januar 1995, nicht entstanden wäre. Der objektive Tatbestand sei deshalb
erfüllt (angefochtenes Urteil S. 11).
5.2.3 Der Zweck des Handelns des Beschwerdeführers habe einzig darin bestanden,
einen bereits eingetretenen eigenen Verlust auf einen Dritten zu überwälzen und
sich hierdurch einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen. Der
Beschwerdeführer habe mithin mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Der subjektive
Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art.
158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sei daher ebenfalls zu bejahen (angefochtenes Urteil S.
11).
5.3
5.3.1 Nach dem sogenannten Treuebruchstatbestand der ungetreuen
Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes oder eines
Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine
solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner
Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.
Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern, kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt
werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
5.3.2 Täter kann sein, wer in tatsächlicher oder formell selbstständiger und
verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht
unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (Stefan Trechsel, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., 1997, Art. 158 StGB N. 1).
Die Pflichtwahrnehmung bezüglich fremder Interessen muss den typischen und
wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses bilden, und die verwalteten
Vermögensinteressen müssen von einigem Gewicht sein. Der Inhalt der
Treuepflicht des Geschäftsbesorgers ergibt sich aus dem jeweiligen
Grundverhältnis und ist im Einzelfall näher zu konkretisieren. Massgebliche
Basis sind insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch
Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der
Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen.
Ein Vermögensschaden ist gegeben bei tatsächlicher Schädigung durch
Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der
Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven. Zwischen der Verletzung der
Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen
(Trechsel, a.a.O., Art. 158 StGB N. 13).
5.3.3 In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz. Dieser muss sich auf
Tatmittel, Erfolg und Kausalzusammenhang richten (Trechsel, a.a.O., Art. 158
StGB N. 14). Als Qualifikationsgrund tritt, wie dargelegt, in Art. 158 Ziff. 3
StGB das Handeln unter Bereicherungsabsicht hinzu. Unter unrechtmässiger
Bereicherung ist nach der Rechtsprechung jede wirtschaftliche Besserstellung zu
verstehen, auf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch besitzt (BGE 114 IV 133
E. 2b; Andreas Donatsch, Strafrecht III - Delikte gegen den Einzelnen, 9.
Aufl., 2008, S. 85 ff.).
5.4
5.4.1 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei festgestellt,
der Beschwerdeführer habe erst im Januar 1995 beschlossen, ein Verlustgeschäft
nachträglich auf den Kunden A.________ abzuschieben. Sie hat daher zutreffend
den Moment der Zuteilung des Währungsverlusts am 12. Januar 1995 als
massgeblichen Deliktszeitpunkt erachtet und zu Recht gefolgert, es fänden die
ab dem 1. Januar 1995 geltenden Strafbestimmungen Anwendung. Die Verjährung ist
folglich noch nicht eingetreten.
5.4.2 Der Beschwerdeführer war als allein zeichnungsberechtigter Präsident des
Verwaltungsrats und Direktor der M.________ AG formelles Organ und verfügte
über die geforderte Selbstständigkeit, um als Geschäftsführer i.S.v. Art. 158
StGB zu gelten. In seinen Funktionen oblag es ihm, im Interesse der M.________
AG für deren Vermögen zu sorgen. Zugleich hatte die M.________ AG gemäss den
mit ihren Kunden wie bspw. A.________ abgeschlossenen Aufträgen die Pflicht,
mit der gebotenen Treue und Sorgfalt (vgl. Art. 398 OR) in eigenem Namen und
auf Rechnung der Kunden mit Devisen zu handeln. Gemäss den Kundenverträgen
entschied die M.________ AG - vorbehältlich besonderer Weisungen des Kunden -
nach eigenem Ermessen über den Zeitpunkt von Kauf und Verkauf der Devisen. Die
M.________ AG war mithin insoweit Geschäftsbesorgerin i.S.v. Art. 158 StGB.
Als Ausfluss der ihr aus dem Auftragsverhältnis erwachsenden Treuepflicht war
die M.________ AG gehalten, die Devisengeschäfte im Interesse ihrer Kunden
durchzuführen. Verzögerte Zuteilungen oder nachträgliche Umteilungen von
Geschäften bedeuten - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - eine
Verletzung dieser Pflicht, da dies der M.________ AG ermöglichte, die
Entwicklung der Devisenkurse abzuwarten und das Geschäft diesem oder jenem
Kunden zuzuweisen oder auf eigene Rechnung durchzuführen. Indem der
Beschwerdeführer als Geschäftsführer der M.________ AG dem Kunden A.________
ein Geschäft erst rund sieben Werktage nach dessen Abschluss und zu einem
Zeitpunkt zuteilte, als bereits ein erheblicher Kursverlust eingetreten war,
verletzte er die Interessen des Auftragsgebers und fügte diesem einen
Vermögensschaden zu, welcher bei korrekter Auftragsabwicklung nicht entstanden
wäre. Aus dem Umstand, dass er den Kunden in anderen Fällen auch Gewinne
zuteilte, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Insbesondere ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten den Vermögensschaden von A.________ adäquat kausal verursacht hat.
Sein Einwand schliesslich, er habe bereits bei Abschluss des Devisengeschäfts
die Absicht gehabt, dieses dereinst A.________ zuzuteilen, erscheint als blosse
Schutzbehauptung.
5.4.3 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist der subjektive
Tatbestand sehr wohl bezogen auf die konkrete Transaktion zu prüfen. Der
Beschwerdeführer hat vorliegend wissentlich und willentlich einen der
M.________ AG erwachsenen Verlust auf den Kunden A.________ überwälzt.
Hierdurch schädigte er diesen an dessen Vermögen und verschaffte damit
gleichzeitig der M.________ AG einen unrechtmässigen Vermögensvorteil. Für das
Handeln des Beschwerdeführers, der als faktischer Alleinaktionär der M________
AG wirkte, ist kein anderer Grund erkennbar als gerade die Absicht, sich bzw.
die M.________ AG auf Kosten von A.________ ungerechtfertigt zu bereichern.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer ficht seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung an.
6.1.1 Er macht geltend, aufgrund seiner Schuldübernahme am 10. November 1994
habe er - und nicht die M.________ AG - den Verlust von Fr. 2'255'770.--
getragen, weshalb die Jahresrechnung den korrekten Stand der Aktiven und
Passiven wiedergegeben habe. Das objektive Tatbestandsmerkmal der unwahren
Urkunde sei somit nicht gegeben (Beschwerde S. 23 f.).
6.1.2 Des Weiteren sei auch der subjektive Tatbestand zu verneinen, da er nicht
gewusst habe und auch nicht habe wissen können, dass die Jahresrechnung 1994
unwahr gewesen sein soll. Insbesondere aber habe er weder mit Schädigungs- noch
mit Vorteilsabsicht gehandelt, da er die Verluste persönlich übernommen habe
(Beschwerde S. 24 - 27).
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Verluste seien bei der M.________ AG
angefallen und hätten dementsprechend in der Bilanz per Ende 1994 als
Passivposten verbucht werden müssen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
(angeblich) nachträglich Verlustgeschäfte auf sein persönliches Konto
übernommen habe, ändere an der inhaltlichen Unwahrheit der Bilanz nichts. Der
objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB sei folglich erfüllt
(angefochtenes Urteil S. 12 f.).
6.2.2 Im Übrigen müsse jedoch ohnehin davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer mit einer allfälligen nachträglichen Umbuchung der bei der
M.________ AG angefallenen Verluste auf sein Konto, diese nur zum Schein
getragen habe. Wie sich aus der von ihm eingereichten Steuererklärung 1995
ergebe, habe das vom Beschwerdeführer per Ende 1994 ausgewiesene Vermögen bei
weitem nicht zur Übernahme der Passiven in der Höhe von rund Fr. 2,2 Mio.
ausgereicht, was ihm auch bewusst gewesen sein müsse (angefochtenes Urteil S.
12 f.). Der Beschwerdeführer habe mithin in der Jahresrechnung 1994 die
finanzielle Situation der M.________ AG wissentlich und willentlich
beschönigend dargestellt, um dieser den Gang zum Konkursrichter zu ersparen und
der Unternehmung bzw. sich selbst einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen
(angefochtenes Urteil S. 14).
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in
der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich
oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde
fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen
eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich
erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.
Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das besondere Vertrauen, welches im
Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV
53 E. 3.2).
Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten
Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber
nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung
einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der
Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung
erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte
Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen
entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien
die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter
anderem in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften der Art.
662a ff. OR und Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter
Schriftstücke näher festlegen (BGE 132 IV 12 E. 8.1 und 129 IV 130 E. 2.1, je
mit Hinweisen). Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege,
Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen)
sind mithin im Rahmen der Falschbeurkundung als Absichtsurkunden kraft Gesetzes
(Art. 662a ff. und Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von
rechtlicher Bedeutung bzw. die in ihr enthaltenen Tatsachen zu beweisen, wobei
für ihren Urkundencharakter der mit der Buchführung verfolgte Zweck keine Rolle
spielt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 122 IV 25 E. 2b).
Nach Art. 662a Abs. 1 OR muss die Jahresrechnung einer AG so aufgestellt
werden, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst
zuverlässig beurteilt werden kann. Die spezifischen aktienrechtlichen
Buchführungsbestimmungen dienen einerseits den Kapitaleignern, in deren Auftrag
Verwaltung und Geschäftsleitung tätig sind, anderseits den Gläubigern und
schliesslich bei hinreichender wirtschaftlicher Bedeutung auch einer weiteren
Öffentlichkeit zur Information über die Ertragslage der Gesellschaft. Die
Verfälschung der Buchführung lässt die Ertragslage des Geschäfts für Dritte in
einem anderen Licht erscheinen und kann deren Einschätzung der Entwicklung, der
wirtschaftlichen Gesundheit und der künftigen Zahlungsfähigkeit einer
Unternehmung beeinflussen.
6.3.2 Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt Vorsatz
hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz
genügt. Verlangt wird des Weiteren ein Handeln in der Absicht, jemanden am
Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen
einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der erstrebte Vorteil bzw. die
Schädigung müssen sich aus der zumindest in Kauf genommenen Verwendung der
unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben. Dies setzt eine Täuschungsabsicht
voraus, die sich regelmässig aus dem Willen des Täters ergibt, die Urkunde als
echt bzw. wahr zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist
nicht erforderlich, denn es entspricht dem Wesen der abstrakten
Gefährdungsdelikte, dass nicht von Anbeginn an ersichtlich ist, in welcher
Weise - d.h. bei welchen Personen und in welchem konkreten Sachzusammenhang -
die dem Delikt innewohnende Gefahr sich auswirken kann. Die abstrakte Gefahr
bzw. das Missbrauchsrisiko wird aber dennoch als derart hoch und schwerwiegend
eingeschätzt, dass der Gesetzgeber bereits das gefährdende Verhalten als
selbstständig strafbar beurteilt, unabhängig davon, ob der ordnungsgemässe Gang
des Rechtsverkehrs auch faktisch tangiert ist oder nicht. Die Absichten der
fälschenden Person können sich auf einen vom Gesetz nicht näher bestimmten
"unrechtmässigen Vorteil" zugunsten des Täters oder eines Dritten richten.
Dabei genügt grundsätzlich jede Besserstellung. Art. 251 StGB schützt somit
eine heterogene Vielzahl von möglicherweise betroffenen Rechtspositionen und
Geschäftsverkehrsinteressen, welche im Einzelnen nicht konkretisiert werden
müssen und auch regelmässig im Voraus nicht näher konkretisiert werden können
(BGE 129 IV 53 E. 3.5; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches
Strafrecht, Besonderer Teil II, 6. Aufl., 2008, § 36 Rz. 23; Bernard Corboz/
Florence Aubry Girardin, Les infractions en droit suisse, vol. II, 2002, Art.
251 StGB N. 179 ff.; Trechsel, a.a.O., Art. 251 N. 15 f.).
6.4
6.4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hatte der Beschwerdeführer
die der M.________ AG per 31. Dezember 1994 entstanden Verluste von
2'255'770.-- zu diesem Zeitpunkt nicht persönlich übernommen. Entgegen seiner
Auffassung kann in seinem Schreiben vom 10. November 1994 mit dem Text "hiermit
hinterlege ich meine Kommissionen zur Deckung des Margin der Konti 6000 und
5999" keine Schuldübernahme erblickt werden. Unabhängig von der Wirksamkeit
einer allfälligen Schuldübernahmeverpflichtung aber wäre es gemäss Art. 662a
Abs. 2 Ziff. 6 OR ohnehin unzulässig, in der Rechnungslegung einer
Aktiengesellschaft Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag zu verrechnen.
Die erwähnten Verluste wie auch allfällige Zuschüsse des Beschwerdeführers
hätten daher fraglos in der Buchführung ausgewiesen werden müssen. Indem der
Beschwerdeführer die Verluste der M.________ AG in der Jahresrechnung per 31.
Dezember 1994 nicht verbuchte, erstellte er daher eine inhaltlich unwahre
Jahresrechnung. Diese Verfälschung der Buchführung liess die Ertragslage des
Geschäfts für Dritte in einem günstigeren Licht erscheinen und war damit
objektiv geeignet, ihre Einschätzung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft zu
beeinflussen. Der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist erfüllt.
6.4.2 Wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat, war sich der
Beschwerdeführer, welcher die Jahresrechnung persönlich unterschrieben hat, der
finanziellen Situation der M.________ AG bewusst und hat diese willentlich
unwahr dargestellt. Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers ist als
blosse Schutzbehauptung einzustufen. Mit seinem Vorgehen bezweckte und
erreichte der Beschwerdeführer mithin eine erheblich beschönigte Darstellung
der tatsächlichen Vermögenslage der Gesellschaft. In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Handlungsziel des Beschwerdeführers
darin bestand, die Überschuldung der M.________ AG nicht auszuweisen und dieser
damit den zwingend erforderlichen Gang zum Konkursgericht zu ersparen. Mit der
Verbuchung des Verlusts von Fr. 2'255'770.-- hätte die Bilanz der M._________
AG nämlich per Ende 1994 eine Überschuldung von Fr. 1'907'966.14 aufgewiesen,
was gemäss Art. 725 OR die Pflicht zur Benachrichtigung des Gerichts und gemäss
Art. 725a OR die Konkurseröffnung nach sich gezogen hätte. Der Beschwerdeführer
verschaffte somit der M.________ AG einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von
Art. 251 Ziff. 1 StGB. Die Vorinstanz hat den subjektiven Tatbestand folglich
zu Recht bejaht.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung der Vorinstanz.
Diese habe insbesondere den Umstand, dass das Verfahren wegen Veruntreuung,
welches schliesslich in einem Freispruch gemündet habe, seine berufliche
Existenz zerstört habe, fälschlicherweise nicht zu seinen Gunsten gewichtet
(Beschwerde S. 31 f.).

7.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einerseits in
willkürlicher Art und Weise und ohne Skrupel einen bei seiner Gesellschaft
eingetretenen Verlust von Fr. 236'000.-- auf einen Kunden abgeschoben, der ihm
Gelder für Devisengeschäfte anvertraut hatte. Andererseits habe er in
egoistischer Weise die Interessen der Gesellschaftsgläubiger verletzt, indem er
Verluste von Fr. 2'255'770.--nicht verbucht und unter der effektiv
überschuldeten Gesellschaft für ihn selber einträgliche, für die Kunden jedoch
verlustreiche Geschäfte weitergeführt habe. Das Verschulden könne daher nicht
als leicht bezeichnet werden. Die Vorinstanz folgerte, in Würdigung sämtlicher
Strafzumessungsgründe sei eine Einsatzstrafe von 18 Monaten angemessen
(angefochtenes Urteil S. 15 - 17).

7.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie
die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden ist nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach zu bestimmen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen
in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Gericht hat
die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten.
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1).

7.4 Die Vorinstanz hat vorliegend sämtliche für die Zumessung der Strafe
erheblichen Umstände sehr eingehend gewürdigt und deren Gewichtung
nachvollziehbar festgehalten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat
sie insbesondere kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Freispruch von der
Anschuldigung der Veruntreuung bei der Strafzumessung wegen ungetreuer
Geschäftsbesorgung und wegen Urkundenfälschung nicht strafmildernd
berücksichtigt und im Ergebnis auf eine Einsatzstrafe von 18 Monaten
geschlossen hat.

7.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe der
Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht hinreichend Rechnung getragen. Das
seit nunmehr über 13 Jahre hängige Verfahren habe es ihm verunmöglicht,
beruflich wieder so erfolgreich wie früher Fuss zu fassen. Vor diesem
Hintergrund sei eine Verfahrenseinstellung bzw. der Verzicht auf die Ausfällung
einer Strafe gerechtfertigt. Zumindest aber müsse die massive Verletzung des
Beschleunigungsgebots zu einer deutlichen Herabsetzung der auf 18 Monate
bestimmten Einsatzstrafe führen. Im Ergebnis sei eine Freiheitsstrafe von
maximal sieben Monaten auszufällen (Beschwerde S. 32 - 34).

7.6 Die Vorinstanz hat festgehalten, Verfahrensverzögerungen beim
Untersuchungsrichteramt und der Staatsanwaltschaft hätten zu einer Verletzung
des Beschleunigungsgebots geführt. Die Einsatzstrafe von 18 Monaten sei deshalb
um vier Monate auf 14 Monate zu reduzieren (angefochtenes Urteil S. 16 f.).

7.7 Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c
UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden,
das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht
unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dies
gilt für das ganze Verfahren, angefangen von der ersten Orientierung der
beschuldigten Person über die gegen sie erhobenen Vorwürfe bis zum letzten
Entscheid in der Sache. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den
konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind
insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten der beschuldigten Person,
die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für die
beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 130 IV 54, E. 3.3.3; 124 I 139 E.
2a; vgl. Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB I, 2. Aufl., 2007, Art. 47 N.
137).
Wird ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot festgestellt, ist diesem
Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Mögliche Rechtsfolgen sind nach der
Praxis eine Strafreduktion, gegebenenfalls der Verzicht auf Bestrafung oder in
schwerwiegenden Fällen die Verfahrenseinstellung. Bei der Frage nach der
sachgerechten Sanktion ist einerseits zu berücksichtigen, wie schwer die
beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen worden ist,
andererseits aber auch, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Straftaten sind
und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Verfahren innert
angemessener Frist durchgeführt worden wäre. Einzubeziehen sind schliesslich
auch die Interessen der Geschädigten. Das Gericht ist verpflichtet, die
Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteil ausdrücklich festzuhalten und
darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt hat (zum Ganzen
BGE 130 IV 54 E. 3.3; BGE 124 I 139 E. 2; 117 IV 124 E. 3 und 4).
7.8
7.8.1 Der Beschwerdeführer erhielt am 6. Juni 1995 Kenntnis von der gegen ihn
geführten Untersuchung. In der Zeit von 1996 bis 1999 fanden keine wesentlichen
Untersuchungshandlungen statt, was allerdings teilweise auf ein
Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Untersuchungsrichter
zurückzuführen war. Am 14. August 2002 wurde die Untersuchung abgeschlossen,
und am 29. Dezember 2004 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Das
erstinstanzliche Urteil erging am 24. August 2006, das zweitinstanzliche am 18.
März 2008.
7.8.2 Diese Verfahrensdauer ist deutlich zu lange. Insbesondere die Zeitdauer
von über neun Jahren zwischen der Anhebung der Untersuchung bis zur Erhebung
der Anklage lässt sich trotz des Ausstandsbegehrens des Beschwerdeführers gegen
den Untersuchungsrichter nicht überzeugend begründen.
Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verletzt jedoch der
angefochtene Entscheid, mit welchem der Verletzung des Beschleunigungsgebots
mit einer Strafreduktion von vier Monaten Rechnung getragen wurde, kein
Bundesrecht:
In einem Fall, in welchem das Verfahren bis zum zweitinstanzlichen Entscheid
gut neun Jahre dauerte, schützte das Bundesgericht die von der Vorinstanz
vorgenommene Reduktion der Freiheitsstrafe um 25% von zwölf Jahren auf neun
Jahre. Das Bundesgericht befand, die Verletzung des Beschleunigungsgebots könne
nicht zu einer noch stärkeren Herabsetzung der Strafe führen (Urteil 6S.98/2003
vom 22. April 2004, E. 2.3, Pra 2004 Nr. 139 S. 785). In zwei anderen, in
tatsächlicher Hinsicht nicht sehr aufwändigen und in rechtlicher Beziehung
nicht besonders schwierigen Fällen, in welchen die Verfahren bis zur Ausfällung
der zweitinstanzlichen Urteile etwas über sieben respektive knapp acht Jahre
dauerten, erachtete das Bundesgericht eine Reduktion der Strafe um (mindestens)
20% bzw. um 25% als sachgerecht (Urteile 6S.335/2004 vom 23. März 2005, E. 6.5,
und 6P.191/2006 vom 17. März 2007, E. 5).
Das vorliegende Verfahren dauerte mit rund 13 Jahren bis zum Erlass des
zweitinstanzlichen Urteils zwar einiges länger als die Verfahren der drei
zitierten Entscheide, es zeichnet sich jedoch durch einen grossen Umfang und
komplexe Rechtsfragen aus. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz mit der
Herabsetzung der schuldangemessenen Strafe um vier Monate bzw. rund 22% der
Verfahrensverzögerung hinreichend Rechnung getragen.

7.9 Der Beschwerdeführer erachtet überdies die vorinstanzliche Berechnung der
Zusatzstrafe (Beschwerde S. 31) und die Festsetzung der Probezeit im
angefochtenen Urteil auf drei Jahre statt auf das gesetzliche Minimum von zwei
Jahren (Beschwerde S. 34 f.) als bundesrechtswidrig.

7.10 Die Vorinstanz hat dargelegt, der Beschwerdeführer sei 1999 wegen Fahrens
in angetrunkenem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt
vollziehbaren Strafe von 45 Tagen Gefängnis und 2002 wegen grober
Verkehrsregelverletzung zu 30 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Wären - so die
Vorinstanz weiter - diese beiden Delikte mitzubeurteilen gewesen, so hätte eine
um zwei Monate höhere Freiheitsstrafe von insgesamt 16 Monaten ausgefällt
werden müssen, welche um die rechtskräftig ausgefällten Strafen von 30 bzw. 45
Tagen zu reduzieren sei. Folglich errechne sich eine Zusatzstrafe von 13
Monaten und 15 Tagen (angefochtenes Urteil S. 17).
Überdies hat die Vorinstanz festgehalten, dem Beschwerdeführer könne der
bedingte Strafvollzug gewährt werden, da es an einer ungünstigen Prognose
fehle. Angesichts der noch bestehenden Bedenken sei die Probezeit auf drei
Jahre festzulegen (angefochtenes Urteil S. 18).

7.11 Die Ausführungen im angefochtenen Urteil halten der bundesgerichtlichen
Rechtskontrolle stand:
Der Schluss der Vorinstanz, die beiden Delikte der Jahre 1999 und 2001 hätten
bei Mitbeurteilung im vorliegenden Verfahren zur Ausfällung einer um zwei
Monate höheren Freiheitsstrafe geführt, ist entgegen der nicht näher
begründeten Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
Nicht stichhaltig ist ferner auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Probezeit
hätte zwingend auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren angesetzt werden
müssen. Vielmehr hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht
überschritten, indem sie aufgrund bestehender, namentlich aus der mehrfachen
Straffälligkeit des Beschwerdeführers resultierender Bedenken die Probezeit auf
drei Jahre festgesetzt hat.

8.
8.1 Im Kosten- und Entschädigungspunkt rügt der Beschwerdeführer schliesslich
eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV sowie der §
10 und 57 StPO/ZG.
8.1.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es sei willkürlich,
die Honorarrechnung der privaten Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren
für die Zeitspanne vom 6. Juni 1995 bis zum 4. November 1996 von Fr. 189'197.90
auf Fr. 30'000.-- zu kürzen (Beschwerde S. 44).
8.1.2 Der Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren, dass ihm - obwohl die
Vorinstanz seinen Anspruch auf eine auf zwei Drittel reduzierte
Parteientschädigung ausdrücklich anerkannt habe - für die erbetene Verteidigung
im Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen worden ist.
Ferner wendet er sich gegen die Auferlegung eines Drittels der Kosten der seit
dem 12. November 2007 von ihm nicht mehr erwünschten amtlichen Verteidigung.
Der Beschwerdeführer präzisiert, er habe der Vorinstanz mit Schreiben vom 12.
November 2007 ausdrücklich mitgeteilt, dass er per sofort eine private
Verteidigerin mandatiert habe, da das Vertrauensverhältnis zu seinem amtlichen
Verteidiger gestört sei. Es gehe mithin um die Ersetzung eines amtlichen
Verteidigers durch eine private Verteidigerin und nicht um einen Wechsel von
einer amtlichen zu einer anderen amtlichen Verteidigung. In dieser
Konstellation aber hätte die Vorinstanz sachgerechterweise, wie von ihm
beantragt, den amtlichen Verteidiger aus seinem Mandat entlassen, die erbetene
Verteidigerin einsetzen und diese im Falle des Obsiegens auch entschädigen
müssen. Im Ergebnis verletze der angefochtene Entscheid daher seinen Anspruch
auf freie Wahl der Verteidigung bzw. den damit verknüpften Anspruch auf Ersatz
der Kosten für die Verteidigung seiner Wahl (Beschwerde S. 36 - 45).

8.2
8.2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Festsetzung der Honorare des amtlichen
Verteidigers auf Fr. 31'639.80 und des erbetenen Verteidigers auf Fr. 30'000.--
durch die erste Instanz sei vertretbar. Der vom Beschwerdeführer für seine
private Verteidigung geltend gemachte Zeitaufwand von 640 Stunden und 40
Minuten sei exorbitant hoch und teilweise nicht nachvollziehbar. Zudem habe der
Beschwerdeführer mit der Einreichung von 14 Aufsichtsbeschwerden einen nicht
notwendigen Aufwand betrieben. Im Ergebnis seien dem Beschwerdeführer fünf
Sechstel der Kosten der privaten Verteidigung für das Untersuchungs- und das
erstinstanzliche Gerichtsverfahren, mithin ein Betrag von Fr. 25'000.--, zu
ersetzen (angefochtenes Urteil S. 18 f.).
8.2.2 Für das Berufungsverfahren belaufe sich der Aufwand für die amtliche
Verteidigung auf Fr. 18'044.50. Diese Kosten seien zu einem Drittel dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Staatskasse zu
nehmen. Für die Ausrichtung einer Entschädigung an die vom Beschwerdeführer im
November 2007 zugezogene private Verteidigung bestehe kein Raum, da mit der
bestellten amtlichen Verteidigung seine Rechte in jeder Phase des Verfahrens
gewahrt gewesen seien und der Beizug einer erbetenen Verteidigung daher nicht
notwendig gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 19).

8.3 Gemäss § 10ter StPO/ZG mit der Marginalie "notwendige Verteidigung" muss
die beschuldigte Person durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt
verteidigt sein, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten oder eine
freiheitsentziehende Massnahme zu erwarten oder beantragt ist (Abs. 1 Ziff. 2).
Bestellt die beschuldigte Person innert gesetzter Frist keine Wahlverteidigung,
bestellt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Verteidigung von Amtes
wegen (vgl. Abs. 2). Die amtliche Verteidigung wird aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Höhe der Entschädigung wird im Erkenntnisverfahren vom
erkennenden Gericht festgesetzt. Ob und gegebenenfalls inwieweit die
beschuldigte Person dem Staat diese Kosten zu ersetzen hat, wird im
Endentscheid bestimmt (vgl. Abs. 4). Verfügt die beschuldigte Person nicht über
die nötigen Mittel, um für die Kosten der amtlich bestellten notwendigen
Verteidigung aufzukommen, wird ihr auf besonderes Gesuch hin die
Unentgeltlichkeit gewährt (vgl. Abs. 5).
§ 57 Abs. 1 StPO/ZG statuiert, dass der freigesprochenen Person, der keine
Kosten auferlegt werden, eine Entschädigung zulasten des Staates auszurichten
ist, wenn ihr durch das Strafverfahren wesentliche Kosten und Umtriebe
entstanden sind.

8.4 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Entschädigung der erbetenen
Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren halten der bundesgerichtlichen
Überprüfung stand. Mit der eingehend begründeten Kürzung der eingereichten
Honorarnote auf Fr. 30'000.-- für die Zeit vom 6. Juni 1995 bis zum 4. November
1996 haben die kantonalen Instanzen das ihnen zukommende Ermessen nicht
überschritten. Ebensowenig verstösst es gegen Bundesrecht, dem verurteilten
Beschwerdeführer eine Entschädigung für die erstandene Untersuchungshaft zu
verweigern.

8.5 Hingegen verletzt es Bundesrecht, dem Beschwerdeführer im
Berufungsverfahren keine Entschädigung für die erbetene Verteidigung
auszurichten und ihm einen Drittel der seit dem 12. November 2007 aufgelaufenen
Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen.
Mit ihrer Argumentation, wonach mit der Bestellung der amtlichen Verteidigung
die Rechte des Beschwerdeführers in jeder Verfahrensphase gewahrt gewesen
seien, so dass keine Notwendigkeit zum Beizug einer erbetenen Verteidigung
bestanden habe, verkennt die Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer zutreffend
vorbringt -, dass es vorliegend nicht um einen Wechsel in der Person des
amtlichen Verteidigers, sondern um die Ersetzung der von Amtes wegen bestellten
notwendigen Verteidigung durch eine private Verteidigerin geht. Einer bislang
amtlich verteidigten angeschuldigten Person aber steht es frei, eine private
Verteidigung mit ihrer Interessenwahrung zu beauftragen (und diese hierfür auch
zu entschädigen). Macht die angeschuldigte Person von diesem Recht Gebrauch, so
entfällt das Erfordernis der amtlichen Verteidigung, und das Gericht hat diese
grundsätzlich mit der Aufforderung zur Einreichung der Honorarnote zu entlassen
(Elisabeth Müller-Hasler, Die Verteidigungsrechte im zürcherischen
Strafprozess, insbesondere deren zeitlicher Geltungsbereich, unter dem Aspekt
des fairen Verfahrens, Diss. Zürich 1998, S. 55; Viktor Lieber/Andreas
Donatsch, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, August 2006, §
12 N. 4 und § 13 N. 17). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind allenfalls
denkbar, wenn sich die angeschuldigte Person in rechtsmissbräuchlicher Art und
Weise auf ihre Verteidigungsrechte beruft, was vorliegend jedoch nicht der Fall
ist.
Die Vorinstanz hätte daher dem Ersuchen des Beschwerdeführers entsprechen und
den amtlichen Verteidiger per 12. November 2007 aus seinem Mandat entlassen
müssen. Konsequenterweise können dem Beschwerdeführer folglich keine Kosten für
die vom amtlichen Verteidiger nach diesem Zeitpunkt getätigten Bemühungen
auferlegt werden. Die Vorinstanz wird mit anderen Worten zu klären haben,
welcher Anteil der Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 18'044.50 auf die
Zeit bis zum 12. November 2007 fällt. Ein Drittel dieses Betrags ist dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen, die anderen zwei Drittel und sämtliche seit dem
12. November 2007 aufgelaufenen Kosten der amtlichen Verteidigung sind dagegen
auf die Staatskasse zu nehmen. Zugleich wird die Vorinstanz die dem im
Berufungsverfahren zu zwei Dritteln obsiegenden Beschwerdeführer ab dem 12.
November 2007 zustehende angemessene Entschädigung für die Kosten der privaten
Verteidigung zu bestimmen haben.

8.6 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das vom Beschwerdeführer
gestellte Begehren um Berichtigung des Protokolls der vorinstanzlichen
Berufungsverhandlung vom 19. Februar 2008.

9.
Der Beschwerdeführer obsiegt damit einzig im Kosten- und Entschädigungspunkt.
Soweit das Bundesgericht eine Beschwerde gutheisst, entscheidet es in der Sache
selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107
Abs. 2 BGG). In Anbetracht des der Vorinstanz bei der Regelung der
Entschädigungsfolgen zustehenden Ermessensspielraums kommt ein reformatorischer
Entscheid nicht in Betracht.
Im Ergebnis ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen, der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache zur Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zug hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des
Kantons Zug vom 18. März 2008 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung
über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Berufungsverfahren an
die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- auferlegt.

3.
Der Kanton Zug hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner