Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.289/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_289/2008, 6B_290/2008/sst

Urteil vom 17. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Luginbühl,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Bärtschi,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner,

Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung etc.;
Schadenersatz / Genugtuung; Kosten,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts
des Kantons Zürich, vom 25. Februar 2008 und gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich,
I. Strafkammer, vom 22. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich befand X.________ am 22. Januar 2007
erstinstanzlich namentlich der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Des Weiteren
verpflichtete es ihn, dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- zu bezahlen.

B.
Eine von X.________ gegen dieses Urteil eingereichte kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit
Zirkulationsbeschluss vom 25. Februar 2008 ab.

C.
Mit Eingabe vom 21. April 2008 führt X.________ Beschwerde in Strafsachen gegen
den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 25. Februar 2008 und
beantragt die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückweisung der Angelegenheit
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Mit gleichentags erhobener Beschwerde in Strafsachen ficht X.________ das
Urteil des Obergerichts vom 22. Januar 2007 an mit dem Antrag, er sei
freizusprechen; eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall einer Verurteilung wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung sei er mit einer teilweise bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen, wobei der unbedingt vollziehbare
Teil auf höchstens sechs Monate festzusetzen sei. Für den Fall einer
Verurteilung wegen versuchten Totschlags sei er mit einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen. Des Weiteren sei das Verfahren bis
zum Entscheid über die Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts vom 25. Februar 2008 zu sistieren.
In beiden Verfahren ersucht X.________ ferner um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 25.
Februar 2008 stellt einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in
Strafsachen dar, gegen welchen die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art.
78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Die zeitgleiche Anfechtung des Urteils
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2007 ist zulässig, da die
Kognition des Zürcher Kassationsgerichts enger ist als jene des Bundesgerichts
und die Beschwerdefrist daher erst mit der Eröffnung des Entscheids des
Kassationsgerichts zu laufen begonnen hat (vgl. Art. 100 Abs. 6 BGG; Urteil des
Bundesgerichts 6B_51/2007 vom 3. September 2007, E. 1).
Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person, die in beiden Verfahren mit
ihren Anträgen unterlegen ist, ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Entscheide (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG). Auf
die Beschwerden ist daher einzutreten. Da die beiden Beschwerden einen engen
sachlichen Zusammenhang aufweisen, werden die Verfahren vereinigt (vgl. Art. 24
BZP i.V.m. Art. 71 BGG; BGE 134 I 192 nicht publ. E. 1.1).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Wendung
"offensichtlich unrichtig" entspricht dem Willkürbegriff im Sinne von Art. 9 BV
(Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft
das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der
Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist.

2.
Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sind durch das
Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 teilweise revidiert worden. Das neue Recht
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur
Last gelegte strafbare Handlung vor dem 1. Januar 2007 verübt. Das angefochtene
Urteil ist nach diesem Zeitpunkt ergangen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt
bei dieser Konstellation das neue Recht zur Anwendung, sofern es für den Täter
milder ist. Das Obergericht gelangt zutreffend zum Schluss, dass sich das neue
Recht im zu beurteilenden Fall nicht als das mildere erweist, da sich - soweit
sich aufgrund des Strafmasses die Frage des bedingten oder teilbedingten
Strafvollzugs nicht stellt - materiell keine Änderungen ergeben haben.
Anwendung findet daher bisheriges Recht.

3.
Dem Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung liegt zusammengefasst
folgender Sachverhalt zugrunde:
Am Sonntag, den 22. Mai 2005, kam es in den frühen Morgenstunden auf dem
Parkplatz vor einer Diskothek in Dübendorf zu einer verbalen Auseinandersetzung
zwischen dem Beschwerdegegner einerseits und dem Beschwerdeführer sowie zwei
Kollegen andererseits, weil die drei es als ungebührlich und anstössig
empfunden hatten, dass der Beschwerdegegner zuvor in der Diskothek mit der
Begleiterin eines der beiden Kollegen des Beschwerdeführers eng anliegend
getanzt hatte. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner bedrohten sich
verbal, wobei letzterer ersterem in Aussicht stellte, ein Messer einzusetzen.
Am darauffolgenden Abend hielt sich der Beschwerdeführer in einem Restaurant
auf, als ihn ein Anruf des Beschwerdegegners erreichte. Dieser holte den
Beschwerdeführer alsdann beim Restaurant ab, und die beiden fuhren gemeinsam
mit dem Auto des Beschwerdegegners zum Parkplatz eines Schwimmbades. Auf der
Fahrt setzten sie die verbale Auseinandersetzung vom vergangenen Tag fort. Auf
dem Parkplatz angekommen, stiegen sie aus, und der verbale Streit mündete in
eine tätliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf sich beide je einen
sogenannten "Schwedenkuss" (Schlag mit der Stirn ins Gesicht der anderen
Person) versetzten und zu Boden fielen. Der Beschwerdeführer geriet in
Rückenlage, zog ein Küchenmesser aus seiner Jackentasche, welches er am Tag
zuvor im Hinblick auf die erwartete Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner
behändigt hatte, und versetzte dem sich über ihm befindlichen Kontrahenten
mehrere, teils heftige Messerstiche. Neben zwei kleineren Stichverletzungen im
Weichteilbereich des linken Oberarms erlitt der Beschwerdegegner einerseits
eine Stichverletzung an der Brust im Bereich des zehnten Zwischenrippenraums
seitlich links, wodurch das linke Zwerchfell und der Magen verletzt wurden und
Blut in den Brust- und Bauchraum austrat, und andererseits eine grössere
Stichverletzung am Brustkorb hinten unterhalb des Schulterblatts, wodurch der
Muskel und eine Arterie getroffen wurden.
Der Beschwerdeführer liess schliesslich vom schwer verletzten Beschwerdegegner
ab. Dieser fuhr, nachdem es der Beschwerdeführer abgelehnt hatte, ihn ins
Spital zu begleiten, mit seinem Personenwagen noch bis an seinen nahegelegenen
Wohnort. In der Folge wurde der Beschwerdegegner, welcher einen erheblichen
Blutverlust von zwei Litern erlitten hatte und dadurch in Lebensgefahr
schwebte, von der Sanität ins Spital überführt und notfallmässig operiert. Die
Operation verlief erfolgreich, und der Beschwerdegegner konnte das Spital am 2.
Juni 2005 ohne bleibende Schäden wieder verlassen (vgl. zum Ganzen Urteil des
Obergerichts insb. S. 21 - 25).

I. Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 25. Februar 2008

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung und eine willkürliche Beweiswürdigung vor.

4.2 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw.
im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der
Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung
oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt
praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ.
E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
Das Bundesgericht prüft frei, ob das Kassationsgericht auf eine in einer
kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts
vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür
verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Diese Prüfung läuft
aber regelmässig darauf hinaus zu beurteilen, ob das Obergericht die Beweise
willkürlich gewürdigt hat. Trifft dies zu, hätte das Kassationsgericht Willkür
bejahen müssen, und im gegenteiligen Fall hat es Willkür zu Recht verneint. Bei
der Begründung der Rüge, das Kassationsgericht habe Willkür zu Unrecht
verneint, muss sich der Beschwerdeführer daher auch mit den Erwägungen des
Obergerichts auseinander setzen. Er darf sich mithin nicht auf eine reine
Wiederholung der vor dem Kassationsgericht gegen das obergerichtliche Urteil
erhobenen Rügen beschränken, sondern hat zugleich auf die Begründung des
Kassationsgerichts einzugehen (BGE 132 IV 70 nicht publ. E. 2.3).

4.3 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung vorbringt, ist nicht
geeignet, Willkür darzutun. Er begnügt sich über weite Strecken damit, die
bereits vor Kassationsgericht erhobene Kritik an der obergerichtlichen
Beweiswürdigung zu erneuern und einzig seine eigene Sicht der Dinge zu
schildern. Mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses setzt er sich nicht
in rechtsgenügender Weise auseinander. Auch dort, wo er Bezug nimmt auf die
Erwägungen des Obergerichts, übt er appellatorische Kritik, welche den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Da zur
Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes in der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht gemäss § 430 Abs. 2 StPO/ZH
dieselben Anforderungen an die Beschwerdebegründung gelten, ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Kassationsgericht
seinerseits zusammenfassend folgerte, die Rügen des Beschwerdeführers seien
überwiegend nicht genügend substantiiert.

4.4 Soweit auf die Rügen des Beschwerdeführers daher überhaupt eingetreten
werden kann, sind diese nicht stichhaltig. So trifft es entgegen seiner
Behauptung nicht zu, dass das Obergericht einzig auf seine Aussagen abgestellt
und jene des Beschwerdegegners unberücksichtigt gelassen hat (vgl. hierzu das
Urteil des Obergerichts S. 17 f.). Wie das Kassationsgericht ausgeführt hat,
lässt sich zudem aus dem Urteil des Obergerichts entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers sehr wohl der Schluss ziehen, dieses sei in tatsächlicher
Hinsicht zu dessen Gunsten davon ausgegangen, der Beschwerdegegner habe mit der
rechten Hand nach hinten oder nach unten gegriffen. Dem Kassationsgericht ist
weiter beizupflichten, dass das Obergericht nicht in Willkür verfallen ist,
indem es die Schilderung des Beschwerdeführers, die von ihm gegen den Körper
des Beschwerdegegners geführten Stiche müssten durch dessen Eingreifen in die
Armbewegung in den Brust- und Oberkörperbereich abgelenkt worden sein, als
nicht überzeugend eingestuft hat. Ebenso wenig ist, wie das Kassationsgericht
zutreffend erörtert hat, die Beweiswürdigung des Obergerichts unhaltbar, das
Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bei keinem der vier Stiche gemerkt,
dass er den Oberkörper des Beschwerdegegners treffe, sei nicht glaubhaft
(Urteil des Obergerichts S. 32 - 35).
Soweit der Beschwerdeführer ferner vorbringt, das Kassationsgericht habe eine
Rechtsverweigerung begangen und die Begründungspflicht sowie die
Unschuldsvermutung und das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt, legt
er ebenfalls nicht dar, inwiefern seine verfassungsmässigen Rechte durch den
angefochtenen Entscheid tangiert sein sollten, namentlich inwiefern er durch
die von ihm behauptete Vermischung von Beweiswürdigung und rechtlicher
Würdigung im obergerichtlichen Urteil im Ergebnis einen Nachteil erfahren haben
sollte.
Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt abzuweisen, soweit überhaupt darauf
einzutreten ist.

II. Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 22. Januar 2007

5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei sich nicht bewusst gewesen, den
Oberkörper des Beschwerdegegners getroffen zu haben, weshalb er auch nicht um
die Möglichkeit des Todeseintritts gewusst und diesen dementsprechend auch
nicht in Kauf genommen habe. Folglich habe das Obergericht den Eventualvorsatz
zu Unrecht bejaht (Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts S. 5 - 10).

5.2 Das Obergericht hat festgehalten, aufgrund der Art und Weise der
Tatbegehung - dem mehrfachen Zustechen mit einem Küchenmesser mit einer
Klingenlänge von zehn Zentimetern in den Oberkörper des Opfers - habe sich dem
Beschwerdeführer, welcher gemäss eigenen Angaben darum gewusst habe, dass ein
Zustechen in den Oberkörper tödliche Folgen haben kann, die Wahrscheinlichkeit
von tödlichen Verletzungen als derart wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass
sein Verhalten schlechterdings nicht anders interpretiert werden könne, als
dass er den Tod des Beschwerdegegners zumindest in Kauf genommen habe (Urteil
des Obergerichts S. 28 - 41).

5.3 Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw.
die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er
den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das
Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich
feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse
von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu
den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen auch die Grösse des
dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2; 130
IV 58 E. 8.2).

5.4 Das Obergericht hat in tatsächlicher Hinsicht, wie dargelegt, willkürfrei
festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer bewusst war, in den Oberkörper zu
stechen, weshalb seine Rüge, er habe nicht um die Möglichkeit des
Todeseintritts gewusst und somit nicht eventualvorsätzlich gehandelt, fehl
schlägt. Zutreffend sind schliesslich die Ausführungen im angefochtenen Urteil,
wonach sich dem Beschwerdeführer in dieser Situation die Wahrscheinlichkeit
tödlicher Verletzungen als Folge der Messerstiche als derart naheliegend habe
aufdrängen müssen, dass sein Verhalten nicht anders gedeutet werden könne, als
dass er den Tod des Beschwerdegegners zumindest in Kauf genommen hat.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, das Obergericht
habe die Tat zu Unrecht als versuchte vorsätzliche Tötung statt als versuchten
Totschlag qualifiziert, denn er habe in einer heftigen entschuldbaren
Gemütsbewegung gehandelt.

6.2 Das Obergericht hat erwogen, der privilegierte Tatbestand des versuchten
Totschlags sei nicht erfüllt. Die heftige Gemütsbewegung respektive die grosse
seelische Belastung des Täters müsse nach den Umständen entschuldbar sein. Dies
sei nicht bereits anzunehmen, wenn der Affekt oder die Drucksituation des
Täters psychologisch erklärbar erscheine. Nur wenn auch ein
"Durchschnittsmensch" in einer vergleichbaren Situation leicht in eine solche
Gemütslage geraten wäre, sei auf Totschlag zu schliessen. Solche besonderen
Umstände aber lägen nicht vor, weshalb der Grundtatbestand der (versuchten)
vorsätzlichen Tötung von Art. 111 StGB zur Anwendung gelange (Urteil des
Obergerichts S. 27 f.).

6.3 Gemäss Art. 113 StGB wird wegen Totschlags verurteilt, wer vorsätzlich
einen Menschen tötet und dabei in einer nach den Umständen entschuldbaren
heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt.
Die heftige Gemütsbewegung stellt einen besonderen psychologischen Zustand dar,
der nicht pathologisch begründet, sondern dadurch gekennzeichnet ist, dass der
Täter von einer starken Gefühlserregung überwältigt wird, die in einem gewissen
Grad seine Fähigkeit, die Situation einzuschätzen oder sich zu beherrschen,
einschränkt. Typisch ist, dass der Täter mehr oder weniger unverzüglich auf ein
Gefühl, das ihn plötzlich überwältigt, reagiert. Beispiele solcher Gefühle sind
Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung, Angst oder Bestürzung. Mit der
Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund des
emotionalen Erregungszustands im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt
in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren (BGE 119 IV 202 E. 2a; 118 IV
233 E. 2a; Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, BT I,
6. Aufl., 2003, § 1 N. 29; Christian Schwarzenegger, Basler Kommentar,
Strafgesetzbuch II, 2. Aufl., 2007, Art. 113 StGB N. 4).
Die heftige Gemütsbewegung muss überdies entschuldbar sein. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit
voraus, dass die heftige Gemütsbewegung und nicht etwa die Tat nach den sie
auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei ethischer
Beurteilung in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Eine heftige
Gemütsbewegung ist entschuldbar, wenn sie in Anbetracht der gesamten äusseren
Umstände als menschlich verständlich erscheint. Es muss angenommen werden
können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden
Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Hat der Täter die
Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung auslöste, selber verschuldet oder
doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der
Affekt nicht entschuldbar (BGE 108 IV 99 E. 3a und b).

6.4 Vorliegend kann nicht angenommen werden, dass eine "Durchschnittsperson" in
der Lage des Beschwerdeführers aufgrund des für sich allein genommen nicht
bedrohlichen Griffs des Kontrahenten nach hinten oder nach unten in eine
heftige Gemütsbewegung i.S.v. Art. 113 StGB geraten wäre. Zudem würde es an der
Entschuldbarkeit gebrechen, da der Beschwerdeführer sich selbst in die
Konfliktsituation, welche seinen angeblichen emotionalen Erregungszustand
auslöste, manövriert hat.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es fehle an der Rechtswidrigkeit
seines Verhaltens. Bedenke man, dass er sich in Rückenlage befunden habe und
körperlich unterlegen gewesen sei, sei aufgrund des Griffs des
Beschwerdegegners mit der rechten Hand nach hinten oder nach unten von einer
Notwehrsituation auszugehen. Keine Rolle spielen könne, dass er kein Messer
gesehen habe, denn auch wenn nicht erstellt sei, dass der Beschwerdegegner
bewaffnet gewesen sei, habe er doch aufgrund der konkreten Umstände Anlass
gehabt, hiervon auszugehen. Er habe mithin zumindest in Putativnotwehr
gehandelt, weshalb ein Sachverhaltsirrtum vorliege mit der Konsequenz, dass er
diesfalls einzig wegen fahrlässiger Deliktsbegehung hätte verurteilt werden
dürfen. Im Übrigen könne vorliegend nicht von einem Notwehrexzess - weder von
einem extensiven noch von einem intensiven - gesprochen werden. Ein weiteres
Zuwarten sei für ihn in der betreffenden Situation nicht möglich gewesen, und
seine Abwehr sei verhältnismässig erfolgt (Beschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts S. 14 - 20).

7.2 Das Obergericht hat ausgeführt, zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Beschwerdegegner habe eine wechselseitige verbale bzw. tätliche
Auseinandersetzung stattgefunden. Zur Begründung einer Notwehrsituation, welche
den Einsatz eines Messers gerechtfertigt hätte, hätte es einer zusätzlichen
Eskalation bedurft. Der Beschwerdeführer aber habe selber mehrfach eingeräumt,
weder vor noch während der Auseinandersetzung ein Messer oder eine andere Waffe
gesehen zu haben. So habe er ausgesagt, beim Griff des Beschwerdegegners mit
seiner rechten Hand nach hinten bzw. unten gedacht zu haben, dieser wolle
"etwas hervorholen", "vielleicht ein Messer" oder "eine Schusswaffe oder etwas
anderes". Vor diesem Hintergrund bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte
für einen unmittelbar bevorstehenden Angriff des Beschwerdegegners. Der
Beschwerdeführer habe vielmehr präventiv von seiner mitgeführten Waffe Gebrauch
gemacht, ohne dass eine Notwehrsituation bestanden habe. Hieran vermöge der
Umstand, dass der Beschwerdegegner im Vorfeld mit dem Einsatz eines Messers
gedroht habe, nichts Entscheidendes zu ändern. Im Übrigen spreche auch das
mehrfache Zustechen gegen eine Notwehrsituation. Zusammenfassend liege, wenn
überhaupt, einzig ein extensiver Notwehrexzess vor, welcher
strafzumessungsirrelevant sei (Urteil des Obergerichts S. 46 - 52).

7.3 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff
bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in
einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 33 Abs. 1 aStGB).
Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht
die Strafe nach freiem Ermessen. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der
Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, bleibt er
straflos (Art. 33 Abs. 2 aStGB).
Art. 33 Abs. 1 aStGB gibt dem Angegriffenen mithin das Recht zu
verhältnismässiger Abwehr eines widerrechtlichen Angriffs. Die Angemessenheit
der Abwehr beurteilt sich dabei unter Berücksichtigung derjenigen Situation, in
welcher sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befunden
hat, sowie der Schwere des Angriffs, der durch Angriff und Abwehr bedrohten
Rechtsgüter wie auch der Art des Abwehrmittels und dessen tatsächlicher
Verwendung (BGE 107 IV 12 E. 3a; 102 IV 65 E. 2 a mit Hinweisen).
Die Feststellung, ob der Angriff bereits im Gang ist oder unmittelbar droht,
ist nicht leicht zu treffen (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Kurzkommentar, 2. Aufl., 1997, Art. 33 StGB N. 6; Hans Dubs, Notwehr, ZStrR
1973/89, S. 342). Nach der Rechtsprechung verlangt der Rechtfertigungsgrund der
Notwehr im Sinne von Art. 33 Abs. 1 aStGB vom Angegriffenen nicht, dass er mit
einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die
Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr
vorhanden sind, die eine Verteidigung nahe legen. Solche Anzeichen liegen
namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum
Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden
können. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist
und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Angriff droht
mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein
Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den gesamten
Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss (Dubs, a.a.O., S. 343).
Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch
unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der
Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich
kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr.

7.4 Das Obergericht hat angenommen, der Beschwerdeführer habe nicht in der
irrigen Annahme einer rechtfertigenden Sachlage (Putativnotwehr) gehandelt
(vgl. BGE 125 IV 49 E. 2d; 122 IV 1 E. 2b). Dies trifft zu, wird doch im
angefochtenen Urteil explizit von dem vom Beschwerdeführer geschilderten
Sachverhalt ausgegangen, wonach der Beschwerdegegner während der tätlichen
Auseinandersetzung mit der rechten Hand nach hinten oder nach unten gegriffen
habe, um möglicherweise ein Messer zu behändigen. Eine Differenz zwischen
Vorstellung und wirklichem Sachverhalt besteht daher nicht.
Das Obergericht hat im Weiteren zu Recht gefolgert, der Beschwerdeführer sei im
Moment, als er mit dem Messer mehrfach auf den Beschwerdegegner eingestochen
habe, noch nicht unmittelbar mit einem rechtswidrigen Angriff bedroht gewesen.
Auch wenn man mit dem Obergericht von der Sichtweise des Beschwerdeführers
ausgeht und unterstellt, das Opfer habe möglicherweise ein Messer ergreifen
wollen, hat der Beschwerdeführer ausserhalb der Notwehrsituation gehandelt,
bevor die unmittelbare Bedrohung eingetreten ist. Denn in der Verhaltensweise
des Opfers, das lediglich mit seiner Hand nach hinten bzw. unten greift, liegt
noch kein bedrohliches Verhalten begründet, das unmittelbar in einen Angriff
mit einem Messer umschlagen kann. Dies umso weniger, als dass der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nicht gesehen hat, dass der
Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung überhaupt ein Messer oder
eine andere Waffe auf sich getragen hat. Wie das Obergericht zutreffend
angenommen hat, hat der Beschwerdeführer vielmehr einen Angriff als möglich
erachtet und ist diesem durch sein Handeln zuvorgekommen. Dieses Handeln
erfüllt die Voraussetzungen der Notwehr nicht, sondern es liegt ein extensiver
Notwehrexzess vor, für welchen Art. 33 Abs. 2 aStGB keine Strafmilderung
vorsieht (siehe hierzu Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,
Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., 2005, § 10 N. 85; Trechsel, a.a.O., Art. 33 StGB
N. 16; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 6S.384/2004 vom 7.
Februar 2005, E. 3.2, welches - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers -
auf einem mit dem zu beurteilenden Fall durchaus vergleichbaren Sachverhalt
beruht).
Das Obergericht hat demnach den Rechtfertigungsgrund der Notwehr respektive den
Schuldausschliessungsgrund des (intensiven) Notwehrexzesses zu Recht verneint.

8.
8.1 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine Verletzung von Art. 13 aStGB,
da das Obergericht kein psychiatrisches Gutachten eingeholt habe. Aufgrund
seiner Fixierung am Boden in Rückenlage hätten sich dem urteilenden Gericht
ernsthafte Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit im Moment der Tatausführung
aufdrängen müssen (Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts S. 20 f.).

8.2 Nach Art. 13 Abs. 1 aStGB ist eine Untersuchung des Beschuldigten
anzuordnen, wenn Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit bestehen. Das Gericht
soll seine Zweifel nicht selber beseitigen, etwa indem es psychiatrische
Fachliteratur beizieht. Vielmehr ergibt sich aus Art. 13 Abs. 2 aStGB, dass es
bei Zweifeln eine sachverständige Person beiziehen muss. Art. 13 aStGB gilt
nicht nur, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit
hat, sondern auch, wenn es nach den Umständen des Falls ernsthafte Zweifel
haben sollte (BGE 132 IV 29 E. 5.1; 119 IV 120 E. 2a; 116 IV 273 E. 4a; 106 IV
241 E. 1a mit Hinweisen). Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu
berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich
zu beherrschen, genügt, um verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Der
Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu
fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine
Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der
Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen (BGE 116 IV 273 E. 4b).
Die Notwendigkeit, eine sachverständige Person zuzuziehen, ist mithin erst
gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der
vollen Zurechnungsfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat
und Täterpersönlichkeit oder völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten
des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war,
dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine
Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar konstellieren konnte, so hat eine
schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3).

8.3 Vorliegend bestehen, wie das Obergericht zu Recht geschlossen hat,
keinerlei Anzeichen, welche geeignet wären, Zweifel hinsichtlich der vollen
Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu wecken. Die Vorgeschichte, die
Tat als solche und deren Ausführung wie auch das Nachtatverhalten weisen
keinerlei Auffälligkeiten auf, welche auf einen Verlust des Realitätsbezugs des
Beschwerdeführers hindeuten würden. Es fehlt somit an konkreten Hinweisen auf
eine schwere Beeinträchtigung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum
Tatzeitpunkt. Insbesondere vermag die Rückenlage des Beschwerdeführers während
der tätlichen Auseinandersetzung keine entsprechenden Zweifel zu begründen.

9.
9.1 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Strafzumessung. Er bringt vor,
das Obergericht habe übersehen, dass er die Stiche unter dem Einfluss von Angst
und Panik vorgenommen habe. Er habe in schwerer Bedrängnis gehandelt, da er
sich gegen den drohenden Angriff aufgrund seiner hilflosen Lage nicht anders
habe zur Wehr setzen können. Zudem sei er vom Beschwerdegegner in die Enge
getrieben und deshalb ernstlich in Versuchung geführt worden, sich mit
Messerstichen zur Wehr zu setzen, bzw. er sei vom Beschwerdegegner durch dessen
ungerechte Reizung zu seinem Verhalten hingerissen worden. Die Strafe sei
deshalb in Anwendung von Art. 64 aStGB erheblich zu mildern. Überdies hätte die
Vorinstanz den Umstand, dass die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben sei,
in höherem Mass als mit einer bloss zweijährigen Reduktion der Einsatzstrafe
berücksichtigen müssen. Schliesslich habe er sich geständig, kooperativ, reuig
und einsichtig gezeigt und einen Reifungsprozess durchgemacht, was stärker zu
seinen Gunsten hätte gewichtet werden müssen.
Im Falle einer Verurteilung sei die Freiheitsstrafe daher zusammenfassend auf
30 Monate zu reduzieren und teilbedingt auszusprechen, wobei der unbedingt
vollziehbare Teil auf sechs Monate festzulegen sei (Beschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts S. 20 - 26).

9.2 Das Obergericht hat erwogen, aufgrund des Ausmasses des verschuldeten
Erfolgs sei die objektive Tatschwere als erheblich einzustufen. Gleiches gelte
für die Tatschuld des Beschwerdeführers, da die Art der Tatausführung - d.h.
das mehrfache Zustechen mit einem Messer als Antwort auf eine
"Bagatell-Vorgeschichte" - als brutal zu qualifizieren sei. Gerechtfertigt
erscheine daher eine hypothetische Einsatzstrafe von zehn Jahren bei Vollendung
des Delikts. Ferner müsse das Tatmotiv des Beschwerdeführers als egoistisch
bezeichnet werden, was sich an sich erschwerend auswirke. Zu seinen Gunsten
falle jedoch ins Gewicht, dass er die Tat eventualvorsätzlich begangen habe,
weshalb insoweit eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe auf acht Jahre
angemessen erscheine. Beim vollendeten Versuch hänge das Mass der zulässigen
Herabsetzung der Strafe von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von
den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Der Beschwerdegegner habe zwar in
Lebensgefahr geschwebt, hingegen seien die Messerstiche ohne grosse Folgen
verheilt, so dass eine weitere Reduktion der Einsatzstrafe um zwei Jahre auf
insgesamt sechs Jahre geboten sei. Bei den Täterkomponenten falle die Vorstrafe
vom 28. Oktober 2002 wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Fahrens
ohne Führerausweis lediglich sehr leicht straferhöhend ins Gewicht. Beim
Nachtatverhalten sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer dem schwer
verletzten und weinenden Beschwerdegegner die Bitte, ihn ins Spital zu fahren,
abgeschlagen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen
wenig Reue und Einsicht gezeigt. Zu Gute zu halten sei ihm auf der anderen
Seite, dass er sich noch am Abend des Delikts der Polizei gestellt habe. Die
Tatsache, dass er sich nicht zu einem vollumfänglichen Geständnis habe
durchringen können, sei nicht zu gewichten. Aussergewöhnliche Umstände, welche
eine besondere Strafempfindlichkeit begründen würden, seien nicht auszumachen.
Die Täterkomponenten führten damit insgesamt weder zu einer Erhöhung noch zu
einer Herabsetzung der unter dem Titel "Tatkomponenten" auf sechs Jahre
bemessenen Freiheitsstrafe (Urteil des Obergerichts S. 63 - 73).

9.3 Gemäss Art. 63 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu; es berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Schuldigen. Das Verschulden ist nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach zu bestimmen,
wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Gericht hat die für die Zumessung
der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1).

9.4 Das Obergericht hat, wie dargestellt (vgl. E. 9.2 hiervor), sämtliche für
die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände sehr eingehend gewürdigt und
deren Gewichtung nachvollziehbar festgehalten.
Im Weiteren hat es willkürfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in
einem Zustand von Angst und Panik gehandelt hat, welcher von
Strafzumessungsrelevanz wäre. Es hat zudem zutreffend das Vorliegen von
Strafmilderungsgründen gemäss Art. 64 aStGB verneint. So setzt eine
Strafmilderung wegen schwerer Bedrängnis ähnlich wie beim Notstand vorab
voraus, dass der Täter verhältnismässig vorgeht (Trechsel, a.a.O., Art. 64 StGB
N. 9 f.), was vorliegend nicht der Fall ist, steht doch das mehrfache heftige
Zustechen des Beschwerdeführers in einem deutlichen Missverhältnis zu dessen
tatsächlicher Bedrängnis. Ebenso wenig kann gesagt werden, die - von ihm
mitverschuldete - tätliche Auseinandersetzung habe bewirkt, dass er vom
Beschwerdegegner ernstlich in Versuchung geführt worden sei, auf ihn
einzustechen. Schliesslich hat das Obergericht auch kein Bundesrecht verletzt,
indem es implizit gefolgert hat, der Beschwerdeführer sei in der konkreten
Situation nicht durch einen grossen Schmerz über eine ungerechtfertigte Reizung
oder Kränkung zur Tat hingerissen bzw. provoziert worden.
Der vom Obergericht zusammenfassend gezogene Schluss, in Würdigung aller
massgeblichen Strafzumessungsgründe erscheine im Ergebnis eine Freiheitsstrafe
von sechs Jahren angemessen, verletzt Bundesrecht nicht.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die dem Beschwerdegegner
zugesprochene Genugtuung von Fr. 12'000.-- sei angesichts der Tatsache, dass
dieser das Spital innerhalb weniger Tage ohne bleibende
Gesundheitsbeeinträchtigungen wieder habe verlassen können, nicht angemessen,
sondern auf maximal Fr. 5'000.-- zu begrenzen (Beschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts, S. 26).
10.2 Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdegegner habe aufgrund der
Stichverletzungen in Lebensgefahr geschwebt und sei nach der Notoperaton und
der rund zehntägigen Hospitalisaton bis zum 26. Juni 2005 zu 100% und
anschliessend bis zum 3. Juli 2005 zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Überdies
hätten die Messerstiche zu Narben am Oberkörper geführt, wobei deswegen keine
nennenswerten psychischen Nachteile zu erwarten seien. Unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände - insbesondere auch unter Einbezug des erheblichen
Verschuldens des Beschwerdeführers - erscheine eine Genugtuung von insgesamt
Fr. 12'000.-- als angemessen (Urteil des Obergerichts S. 77).
10.3 Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei Körperverletzung der verletzten
Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als
Genugtuung zusprechen.
Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere
der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412
E. 2a). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das
Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher
gemacht wird (BGE 123 III 10 E. 4c/bb; 123 III 306 E. 9b). Die Festlegung der
Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen
(Art. 4 ZGB). Das Bundesgericht überprüft zwar als Rechtsfrage frei, ob das
kantonale Gericht sein Ermessen richtig ausgeübt hat. Es auferlegt sich jedoch
nach konstanter Praxis Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn das
Sachgericht grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung anerkannten
Bemessungsgrundsätzen abweicht, oder wenn Tatsachen berücksichtigt worden sind,
die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder umgekehrt Umstände
ausser Betracht gelassen worden sind, die in den Entscheid hätten einbezogen
werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein,
wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise
ungerecht erweisen (BGE 134 III 97 nicht publ. E. 3.2; 128 IV 53 E. 7a; 125 III
412 E. 2a).
10.4 In der Lehre wird namentlich dafür eingetreten, dass Opfer eines
Mordversuchs, welche folgenlos verheilende, aber lebensgefährliche Verletzungen
erleiden, für ihren damit verbundenen Gefühlsschaden Genugtuungssummen von
mindestens Fr. 60'000.-- zugesprochen erhalten; bei versuchten schweren
Körperverletzungen oder versuchten Tötungen ohne lebensgefährliche Verletzungen
oder bleibende körperliche Beeinträchtigungen sollten sich die
Regelgenugtuungen in der Höhe von Fr. 20'000.-- bis Fr. 40'000.-- bewegen
(Beatrice Gurzeler, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, 2005, S. 344).
Die in der Praxis gestützt auf Art. 12 Abs. 2 OHG in solchen
Fallkonstellationen ausgerichteten Genugtuungssummen liegen allerdings deutlich
tiefer und bewegen sich im vier- bzw. im tiefen fünfstelligen Frankenbereich
(vgl. Peter Gomm; in: Peter Gomm/Dominik Zehntner, Handkommentar
Opferhilfegesetz, 2005, Art. 12 OHG N. 39). Insoweit ist jedoch zu
berücksichtigen, dass bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht
im Unterschied zum Zivilrecht die Besonderheit besteht, dass es sich um eine
staatliche Hilfeleistung handelt. Der Umstand, dass eine Genugtuung nach OHG
von der Allgemeinheit bezahlt wird, kann eine Reduktion gegenüber der
zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven,
täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der Begehung der
Straftat) erhöht worden ist (BGE 132 II 117 E. 2.2.4).
Mit Blick auf die Rechtsprechung hat das Obergericht das ihm zustehende
Ermessen nicht überschritten, indem es den Beschwerdeführer namentlich in
Anbetracht von dessen erheblichem Verschulden gestützt auf Art. 47 OR zur
Bezahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 12'000.-- verpflichtet hat.
Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
11.
Die beiden Beschwerden sind demnach vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Da die Rechtsmittel von vornherein aussichtslos
waren, kann den Gesuchen nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Mit
der Vereinigung der beiden Verfahren und dem Entscheid in der Sache wird das
Gesuch um Sistierung des Verfahrens 6B_290/2008 gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B_289/2008 und 6B_290/2008 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde 6B_289/2008 wird abgewiesen.

3.
Die Beschwerde 6B_290/2008 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

5.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Kassationsgericht und dem Obergericht
des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner