Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.287/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_287/2008 /hum

Verfügung vom 19. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Adolf Spörri,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfacher qualifizierter Raub,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 9. Januar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer im angefochtenen
Urteil vom 9. Januar 2008 zur Hauptsache des mehrfachen qualifizierten Raubes
schuldig und bestrafte ihn mit 13 Jahren Freiheitsstrafe. Mit
Zirkulationsbeschluss vom 8. Dezember 2008 hob das Kassationsgericht des
Kantons Zürich den angefochtenen Entscheid auf. Damit ist das Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Verfahrens dahingefallen. Die Beschwerde ist im Verfahren nach
Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis
abzuschreiben. Praxisgemäss wird in einem solchen Fall auf eine Kostenauflage
verzichtet.

2.
Der Beschwerdeführer hatte die unentgeltliche Verbeiständung beantragt. Über
dieses Gesuch, an welchem der Beschwerdeführer festhält, ist trotz
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zu befinden.

Die unentgeltliche Verbeiständung wird einem bedürftigen Beschwerdeführer
gewährt, wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschien und die
Verbeiständung zur Wahrung seiner Rechte notwendig war (Art. 64 BGG). Nach der
Rechtsprechung sollte im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung zu 13
Jahren Freiheitsstrafe auch dem Unvermögenden ein Rechtsmittel an eine obere
Instanz offen stehen, weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in
einem solchen Fall gutzuheissen ist, wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers
jedenfalls vertretbar sind (Urteil 6S.95+100/2006 vom 8. Januar 2007, E. 3, mit
Hinweisen).

Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer habe bei sämtlichen 25
Raubüberfällen eine geladene, durchgeladene und entsicherte Pistole verwendet.
Diese Feststellung ist nach Auffassung des Beschwerdeführers willkürlich
(Beschwerde S. 5). Die Rüge musste er indessen mit kantonaler
Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich erheben, was
er denn auch getan hat (act. 6). Der angefochtene Entscheid des
Geschworenengerichts ist insoweit nicht letztinstanzlich im Sinne vom Art. 80
Abs. 1 BGG. Da die Beschwerde gegen einen nicht letztinstanzlichen Entscheid
von vornherein aussichtslos ist, ist das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung abzuweisen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis
abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn