Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.286/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_286/2008 /hum

Urteil vom 16. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafanzeige,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission,
vom 18. März 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich primär gegen das Urteil JS 2007 67 der
Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 18. März 2008 und somit
dagegen, dass ein im Zusammenhang mit einem Führerausweisentzug und einem
Interneteintrag stehendes Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und
Amtsgeheimnisverletzung nicht an die Hand genommen wurde. Der Beschwerdeführer
ist indessen nicht Privatstrafkläger und durch die angeklagten Handlungen auch
nicht in seiner körperlichen oder psychischen Integrität unmittelbar
beeinträchtigt und somit nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes. Folglich
ist er als Geschädigter zur Beschwerde gegen das Urteil vom 18. März 2008 nicht
legitimiert (Art. 81 BGG; BGG 133 IV 228). Soweit er sich mit früheren
"Urteilen/Verfügungen/amtlichen Stellungnahmen", die in seiner Sache ergangen
sind, befasst (s. Beschwerde Ziff. 2), können diese nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bilden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn