Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.284/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_284/2008
6B_285/2008 /hum

Urteil vom 28. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
6B_284/2008
Nichteröffnung eines Strafverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 19.
Februar 2008.

6B_285/2008
Nichteröffnung eines Strafverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 19.
Februar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer erhob am 9. Januar 2008 Strafklage gegen die Vermittler
der Gemeinden A.________ und B.________ sowie den Präsidenten des Kreisgerichts
Ober-/Neutoggenburg sinngemäss wegen Verdachts des Amtsmissbrauchs und
Prozessbetrugs (6B_285/2008). Am 15. Januar 2008 reichte er Strafklage ein
gegen den Vormundschaftssekretär und Leiter des Sozialamts der Gemeinde
A.________ und "Weitere" insbesondere wegen "Aktenmanipulation,
Aktenunterdrückung, absichtliche Verzögerung und Nichtanhandnahme des Mandats,
Beleidigung, Falschanschuldigung, Erpressung und Nötigung, Verheimlichung von
Post und weiteren Delikten" (6B_284/2008). In beiden Fällen entschied die
Anklagekammer St. Gallen, kein Strafverfahren zu eröffnen. Dagegen wendet sich
der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden.

Ein Geschädigter, der nicht Privatstrafkläger oder Opfer im Sinne des
Opferhilfegesetzes (OHG) ist, ist zur Beschwerde in Strafsachen nicht
legitimiert (BGE 133 IV 288). Der Beschwerdeführer ist nicht Privatstrafkläger,
weil auch die Staatsanwaltschaft, der die angefochtenen Entscheide zugestellt
wurden, zur Beschwerde ans Bundesgericht befugt gewesen wäre. Und er ist nicht
Opfer, weil er durch das Verhalten der angezeigten Beamten oder
Behördenmitglieder nicht in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität unmittelbar im Sinne eines traumatischen Ereignisses beeinträchtigt
wurde (Art. 2 Abs. 1 OHG). Er ist demnach zur Beschwerde in Strafsachen nicht
legitimiert.

Unabhängig von der Legitimation in der Sache kann eine Verfahrenspartei die
Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihr nach dem kantonalen
Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (vgl.
BGE 128 I 218 E. 1.1). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht
prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der
Beschwerdeführer macht die Verletzung von Verfahrensrechten, etwa des
Akteneinsichtsrechts, geltend. Seine Ausführungen beziehen sich jedoch auf ein
offenbar beim Kantonsgericht St. Gallen hängiges Verfahren, das ihn zur
Strafanzeige vom 15. Januar 2008 veranlasst hat. Dass und inwiefern er aber in
den vorliegenden Strafverfahren formelle Rechtsverweigerungen erlitten haben
sollte, legt er nicht dar. Damit genügt er den minimalen
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren. Der finanziellen Lage
des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerden 6B_284/2008 und 6B_285/2008 wird nicht eingetreten.

2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill