Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.27/2008
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6B_27/2008

Urteil vom 15. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Erpressung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, vom 30. August 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Entscheid des Obergerichts des
Kantons Bern vom 30. August 2007, mit dem er u.a. wegen Erpressung im Sinne
von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie im Sinne von Art. 156
Ziff. 2 sowie Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 bzw. Ziff. 3 Abs. 3 StGB
verurteilt wurde. Die Beschwerde richtet sich sinngemäss gegen die
Beweiswürdigung. Diese verletzt das Willkürverbot von Art. 9 BV nicht schon,
wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, sondern nur, wenn sie
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen
von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht. Soweit er behauptet, "niemanden
erpresst" und "das nicht begangen" zu haben, erschöpfen sich seine Vorbringen
in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Soweit er
einwendet, nie eine echte Pistole in der Hand gehabt zu haben, dafür aber
verurteilt worden sein, geht sein Vorbringen an der Sache vorbei. Das
Obergericht ist zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass es sich bei der
verwendeten Waffe um eine Schreckschusspistole handelte (angefochtener
Entscheid, S. 24). Damit ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108
StGB nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit einer
herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill