Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.277/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_277/2008 /hum

Urteil vom 17. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
Xb.________,
Xa.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verweisungsverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen vom 6. Februar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Xb.________ und Xa.________ stellten in ihrer Beschwerde gegen die in der
Strafsache gegen Aa.________ erlassene Nichteintretensverfügung Strafanzeige
gegen Ab.________ und Ac.________ wegen Drohung und Ehrverletzung
(Beschimpfung). Die Strafklage wurde mit Verfügung vom 23. April 2007 auf den
Weg des Privatstrafklageverfahrens verwiesen. Gegen diese Verweisungsverfügung
erhoben Xb.________ und Xa.________ mit Eingabe vom 15. Mai 2007 Beschwerde,
die der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6.
Februar 2008 abwies. Dagegen richtet sich die u.a. als "Sammelklage"
bezeichnete Eingabe an das Bundesgericht, welche als Beschwerde in Strafsachen
gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen ist.

2.
Xb.________, der Ehemann von Xa.________, ist zu ihrer Vertretung vor
Bundesgericht nicht befugt (Art. 40 BGG). Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 und in
Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG wurde Xb.________ auf diesen Umstand
aufmerksam gemacht und aufgefordert, die dem Bundesgericht eingereichte
Beschwerdeeingabe bis zum 27. Mai 2008 durch Xa.________ unterzeichnen zu
lassen, ansonsten die Rechtsschrift in Bezug auf sie unbeachtet bleibe. Dieser
Mangel wurde nicht behoben, so dass auf die Beschwerde insoweit
androhungsgemäss nicht einzutreten ist.

3.
Soweit sich Xb.________ im eigenen Namen als Beschwerdeführer gegen den
angefochtenen Entscheid zur Wehr setzt, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten
werden, weil die eingereichte Beschwerdeeingabe, die sich mit dem angefochtenen
Entscheid überhaupt nicht befasst, den Begründungsanforderungen von Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise genügt. Eine mündliche
Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG, wie sie der Beschwerdeführer verlangt,
ist nicht notwendig.

4.
Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist
in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung
der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill