Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.275/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_275/2008 6B_276/2008
6B_278/2008
6B_279/2008 /hum

Urteil vom 17. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
Xb.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
6B_275/2008
Eröffnung eines Strafverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6.
Februar 2008.

6B_276/2008
Eröffnung eines Strafverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6.
Februar 2008.
6B_278/2008
Eröffnung eines Strafverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6.
Februar 2008.
6B_279/2008
Eröffnung eines Strafverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6.
Februar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Mit Eingaben vom 17. und 18. April 2007 reichte der Beschwerdeführer Strafklage
gegen verschiedene Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft St. Gallen ein u.a. wegen
Amtsmissbrauchs und "Verletzung der Person/Persönlichkeitsrechte" (6B_275/2008,
6B_276/2008). Mit Eingabe vom 15. Mai 2007 erhob er eine Strafklage gegen die
"Direktion/Geschäftsleitung, Sachbearbeiter und allfällig weitere Beteiligte
SAV-Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, AHV-Zweigstelle Stadt
St. Gallen sowie Steuerverwaltung Kanton und Stadt St. Gallen" (6B_278/2008).
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 erhob er sodann Strafklage wegen
"offensichtlichen Amtsmissbrauchs, so auch mit Verfolgung mit BLAU-Fahrt...,
Verletzung der Person so auch im Sinne von Art. 173 ff. StGB..." gegen zwei
Beamte der Stadtpolizei St. Gallen, die "Kontrollorgane der STAPO St. Gallen
Polizei-Kdo und StV (sowie) Politische Gemeinde der Stadt St. Gallen Hr.
Stadtrat S.________" (6B_279/2008). In allen vier Fällen entschied die
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, kein Strafverfahren (bzw. kein
Disziplinarverfahren) zu eröffnen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer in
seiner u.a. als "Sammelklage" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht.

2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art.
78 ff. BGG entgegenzunehmen.

3.
Ein Geschädigter, der nicht Privatstrafkläger oder Opfer im Sinne des
Opferhilfegesetzes (OHG) ist, ist zur Beschwerde in Strafsachen nicht
legitimiert (BGE 133 IV 288). Der Beschwerdeführer ist nicht Privatstrafkläger,
weil auch die Staatsanwaltschaft, der die angefochtenen Entscheide zugestellt
wurden, zur Beschwerde ans Bundesgericht befugt gewesen wäre. Und er ist nicht
Opfer, weil er durch das Verhalten der angezeigten Beamten oder
Behördenmitglieder nicht in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität unmittelbar im Sinne eines traumatischen Ereignisses beeinträchtigt
wurde (Art. 2 Abs. 1 OHG). Er ist demnach zur Beschwerde in Strafsachen nicht
legitimiert.
Unabhängig von der Legitimation in der Sache kann eine Verfahrenspartei die
Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihr nach dem kantonalen
Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (vgl.
BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 220). Die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in
der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der
Beschwerdeführer macht zwar die Verletzung von Verfahrensrechten geltend, so
zum Beispiel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, und beruft sich namentlich
auf die BV, die EMRK und die UNO-Charta. Dass und inwiefern er in den
vorliegenden Verfahren eine formelle Rechtsverweigerung erlitten haben sollte,
legt er in seiner Beschwerde jedoch nicht einmal ansatzweise dar. Damit genügt
er den minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2
BGG nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten. Eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG, wie sie der
Beschwerdeführer verlangt, ist nicht erforderlich.

4.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung müssen in
Anwendung von Art. 64 BGG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von
vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten. Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerden (6B_275/2008, 6B_276/2008, 6B_278/2008, 6B_279/2008) wird
nicht eingetreten.

2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden
abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill