Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.274/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_274/2008 /hum

Urteil vom 17. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
Xa.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Xb.________,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtzusprache einer ausseramtlichen Entschädigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen vom 6. Februar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Mit Aufhebungsverfügung vom 7. März 2007 wurde das gegen Xa.________
eingeleitete Strafverfahren wegen Verdachts der Verletzung von Verkehrsregeln
zum Abschluss gebracht. Eine ausseramtliche Entschädigung für ihre Verteidigung
wurde nicht zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde von Xb.________ wies
der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 6. Februar 2008 ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die u.a. als "Sammelklage" bezeichnete
Eingabe an das Bundesgericht, welche als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art.
78 ff. BGG entgegenzunehmen ist.

2.
Xb.________, der Ehemann von Xa.________, ist zu ihrer Vertretung vor
Bundesgericht nicht befugt (Art. 40 BGG). Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 und in
Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG wurde Xb.________ auf diesen Umstand
aufmerksam gemacht und aufgefordert, die dem Bundesgericht eingereichte
Beschwerdeeingabe bis zum 27. Mai 2008 durch Xa.________ unterzeichnen zu
lassen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Mangel wurde nicht
behoben, so dass auf die Beschwerde insofern androhungsgemäss nicht eingetreten
werden kann.

3.
Soweit sich Xb.________ im eigenen Namen gegen die Nichtzusprache der
ausseramtlichen Entschädigung für die Verteidigung seiner Ehefrau im kantonalen
Verfahren zur Wehr setzen will, ist auf die Beschwerde mangels
Beschwerdelegitimation (Art. 81 BGG) ebenfalls nicht einzutreten, da der
Anspruch auf Parteientschädigung alleine der angeschuldigten Person zusteht.

4.
Auf die Beschwerde ist mithin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG, wie sie in der
Beschwerdeeingabe verlangt wird, ist nicht notwendig. Dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann in Anwendung von Art. 64
BGG wegen Aussichtslosigkeit der Begehren nicht stattgegeben werden. Bei der
Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der finanziellen Lage von Xb.________
Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Xb.________ auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident der Anklagekammer des Kantons
St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill