Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.271/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_271/2008 /hum

Urteil vom 14. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahren in angetrunkenem Zustand usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht, vom 11. März 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wird festgestellt, der Beschwerdeführer habe es
unterlassen, die Begründetheit eines Verschiebungsgesuches - z.B. durch eine
schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers - zu beweisen (angefochtener
Entscheid S. 4). Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe schriftlich
mitgeteilt, dass er am fraglichen Datum einen dringenden geschäftlichen und vom
Arbeitgeber angeordneten Termin habe (Beschwerde S. 2). Das Vorbringen geht an
der Sache vorbei, denn die Vorinstanz hat nicht übersehen, dass der
Beschwerdeführer einen Verschiebungsgrund geltend gemacht hat, sondern
bemängelt, dass er es unterlassen hat, den behaupteten Verschiebungsgrund zu
beweisen. Dass er diesen Beweis entgegen der Feststellung der Vorinstanz zu
führen versucht hätte, behauptet er vor Bundesgericht nicht. Deshalb ist auf
die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 64 BGG
abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn