Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.269/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_269/2008/bri

Urteil vom 28. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Nichtanhandnahme-Verfügungen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,
Verwaltungskommission, vom 11. Februar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz aus formellen Gründen auf
Beschwerden des Beschwerdeführers nicht ein, weil eine frühere Rekursfrist
betreffend Verfügungen, die nicht absolut nichtig waren, unbenützt abgelaufen
war (angefochtener Entscheid S. 7 E. 3). Diese Feststellung der Vorinstanz kann
nicht mit der blossen Behauptung angefochten werden, die Rekursfrist sei mit
einer Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesstrafgericht in Bellinzona
gewahrt worden (Beschwerde S. 6 Ziff. 11 und S. 7 Ziff. 4). Was das
Bundesstrafgericht mit dem kantonalen Rekurs zu tun haben könnte, ergibt sich
aus der Beschwerde nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos geworden.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Infolge der
rechtsmissbräuchlichen Art der Prozessführung kommt eine Reduktion der
Gerichtsgebühr nicht in Betracht (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich,
Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn