Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.266/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_266/2008 /hum

Urteil vom 9. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
Y.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Mayer,

gegen

Aa.________,
B.________,
C.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter,
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mittäterschaft zur versuchten Körperverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 1.
Abteilung, vom 10. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 28. August 2006 sprach das Kantonsgericht von Appenzell
Ausserrhoden Y.________ von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zur versuchten
Körperverletzung, der Mittäterschaft zur versuchten Körperverletzung, der
Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung und der Mittäterschaft zur
vorsätzlichen Tötung frei.

Auf Appellation der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Aus- serrhoden hin
sprach das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden Y.________ mit Urteil vom 10.
Juli 2007 von den Anklagen der Gehilfenschaft zur versuchten Körperverletzung,
der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung und der Mittäterschaft zur
vorsätzlichen Tötung frei. Hingegen befand es ihn der Mittäterschaft zur
versuchten Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von neun Monaten. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es
bedingt auf, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

B.
Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 10. Juli 2007 sei aufzuheben, und
er sei vom Vorwurf der Mittäterschaft zur versuchten Körperverletzung
freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Aus- serdem ersucht er, seiner Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

C.
Das Obergericht und die Angehörigen des Opfers haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen
unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG)
eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art.
78 Abs. 1 BGG) richtet.

2.
2.1 Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:

Am Nachmittag des 28. Februar 2005 gegen 15 Uhr kam es zwischen Xa.________ und
Ab.________ in Herisau zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung. Der
Streit endete mit einem Nasenbeinbruch von Xa.________. Dieser begab sich,
nachdem er zunächst per Mobiltelefon mit dem Beschwerdeführer - dem (Ex-)Freund
einer seiner Schwestern - und seinem Bruder Xb.________ telefoniert hatte, zur
Behandlung der Verletzung ins Spital Herisau. Am Abend besuchte der
Beschwerdeführer Xa.________ in dessen Wohnung. Um etwa 20.30 Uhr stiess
Xb.________ hinzu. In der Folge fuhren sie zu dritt im Personenwagen des
Beschwerdeführers zu einem Imbisslokal in Herisau. Um 20.44 Uhr meldete sich
S.________, der Schwager der Brüder X.________, telefonisch beim
Beschwerdeführer. Kurz darauf kam er ebenfalls ins Imbisslokal. Dort berichtete
Xa.________ den drei andern von seiner Auseinandersetzung am Nachmittag. Die
vier im Imbisslokal versammelten Männer entschieden, Ab.________ einen
"Denkzettel" zu verpassen, und brachten deshalb dessen Wohnadresse in
Erfahrung. Um ca. 21.30 Uhr klingelte der Beschwerdeführer bei Ab.________ und
bewog ihn unter dem Vorwand, er müsse sein Auto umparkieren, dazu, seine
Wohnung zu verlassen. Der Beschwerdeführer kehrte zu den übrigen drei zurück
und machte diese darauf aufmerksam, dass Ab.________ sehr wahrscheinlich
bewaffnet sei. Die vier warteten alsdann während 10 bis 15 Minuten auf der
Strasse auf Ab.________. Da dieser nicht erschien, beschlossen der
Beschwerdeführer und Xa.________ mit dem Auto des Beschwerdeführers in die
Wohnung von Xa.________ zurückzufahren. Xb.________ und S.________ gingen
gerade zum Wagen der Ehefrau von S.________, als sie doch noch auf Ab.________
stiessen. Dieser sprach die beiden an, und Xb.________ gab sich als Bruder von
Xa.________ zu erkennen. S.________ zog in der Folge seine Waffe, welche er aus
dem Auto geholt hatte, nachdem der Beschwerdeführer und Xa.________ den Ort des
Geschehens bereits verlassen hatten, und gab einen Schuss auf Ab.________ ab.
Dieser brach augenblicklich zusammen. Ohne sich um das Opfer zu kümmern oder
die Sanität zu rufen, fuhren S.________ und Xb.________ alsdann in die Wohnung
des Beschwerdeführers zurück. Kurz nach 22 Uhr traf die von Dritten
benachrichtigte Polizei am Tatort ein. Ab.________ wurde ins Spital überführt,
wo jedoch nur noch der Tod festgestellt werden konnte (angefochtenes Urteil S.
4 f.).

2.2 S.________ wurde wegen vorsätzlicher Tötung schuldig gesprochen und zu
einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren sowie zur Bezahlung von Schadenersatz und
Genugtuung an die Beschwerdegegner im Gesamtbetrag von Fr. 66'000.-- verurteilt
(in Rechtskraft erwachsenes Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden
vom 10. Juli 2007).

3.
3.1
3.1.1 Die Vorinstanz hat erwogen, es ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass die
vier Beteiligten über eine Tötung von Ab.________ gesprochen, geschweige denn
diese geplant hätten. Auch hätten der Beschwerdeführer und Xa.________ den Ort
des Geschehens bereits verlassen gehabt, als S.________ seine Schusswaffe
überhaupt erst behändigt habe. Der Beschwerdeführer sei deshalb vom Vorwurf der
Mittäterschaft bzw. der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung freizusprechen
(angefochtenes Urteil S. 18).
3.1.2 Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, die einfache Körperverletzung
stelle ein Antragsdelikt dar. Rechtsanwalt Peter Sutter habe mit Schreiben vom
8. April 2005 an das Verhöramt erklärt, dass ihn der Bruder des Opfers, welcher
sich im Strafverfahren betreffend Tötungsdelikt als Strafkläger konstituiert
habe, mit der Interessenwahrung beauftragt habe. Mit Eingaben vom 13. April
2005 und vom 23. November 2005 habe Rechtsanwalt Peter Sutter dem Verhöramt
weiter mitgeteilt, dass die Interessenwahrung auch die Schwester und die Mutter
des Verstorbenen umfasse. Mit diesen Erklärungen hätten die Beschwerdegegner
ihren Strafverfolgungswillen nicht auf den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung
beschränkt. Vielmehr dränge sich der Schluss geradezu auf, dass Personen,
welche einen Angehörigen durch ein Gewaltdelikt verloren hätten, den Willen
hätten, dass die Verantwortlichen unbedingt zur Rechenschaft gezogen würden.
Falls eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung scheitere, sei der Wille der
Angehörigen deshalb vermutungsweise darauf gerichtet, dass die Verantwortlichen
zumindest wegen eines anderen Straftatbestands gegen Leib und Leben
strafrechtlich belangt würden. Die Prozessvoraussetzung des gültigen
Strafantrags liege somit vor (angefochtenes Urteil S. 18- 20).
3.1.3 Die Vorinstanz hat zudem festgehalten, die vier Beteiligten hätten ihren
Plan, Ab.________ einen "Denkzettel" zu verpassen, aufgegeben, als dieser
einige Zeit auf sich habe warten lassen. Zu prüfen bleibe damit, ob sich der
Beschwerdeführer der versuchten einfachen Körperverletzung schuldig gemacht
habe. Aufgrund der Vorgeschichte - dem Streit zwischen Xa.________ und
Ab.________ - und der Umstände - das Opfer wurde nachts unter einem Vorwand aus
seiner Wohnung gelockt - deute alles darauf hin, dass die Beteiligten
Ab.________ zusammenschlagen bzw. ihm ein ähnliches Übel hätten zufügen wollen,
wie dieser es am Nachmittag Xa.________ beigefügt habe. Der Vorsatz der
Beteiligten habe sich mithin auf eine einfache Körperverletzung gerichtet. Der
Beschwerdeführer habe durch seine Bereitschaft, Ab.________ aus der Wohnung zu
locken, einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet und sei deshalb als Mittäter zu
qualifizieren. Indem die Beteiligten in einer bitterkalten Winternacht 10 bis
15 Minuten auf ihr Opfer gewartet hätten, hätten sie den letzten entscheidenden
Schritt vollzogen, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gebe. Der
Beschwerdeführer sei demnach der Mittäterschaft zur versuchten Körperverletzung
schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil S. 21- 25).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehle an einem rechtsgültigen
Strafantrag der Beschwerdegegner zur strafrechtlichen Verfolgung einer
einfachen Körperverletzung. Die drei von der Vorinstanz angeführten Schreiben
von Rechtsanwalt Peter Sutter hätten rein informativen Charakter und genügten
den inhaltlichen Anforderungen eines Strafantrags nicht. In den Eingaben teile
Rechtsanwalt Peter Sutter lediglich mit, dass ihn die Beschwerdegegner mit der
Interessenwahrung in dem von Amtes wegen bereits eingeleiteten Strafverfahren
wegen vorsätzlicher Tötung betraut hätten. Eine bedingungslose Erklärung des
Willens der antragsberechtigten Personen, es solle eine vom Beschwerdeführer
oder einem anderen Beteiligten am späten Abend des 28. Februar 2005 ausgeführte
oder geplante einfache Körperverletzung zum Nachteil von Ab.________
strafrechtlich verfolgt werden, könne hierin nicht erblickt werden, denn in
keinem der Schreiben werde eine allfällige versuchte Körperverletzung mithin
nur erwähnt, geschweige denn näher umschrieben. Die Vorinstanz übersehe
insbesondere, dass die angeblich begangene versuchte einfache Körperverletzung
einen vom späteren Tötungsdelikt sachlich und zeitlich deutlich abgrenzbaren
Sachverhalt darstelle (Beschwerde S. 4- 6).
3.2.2 Der Beschwerdeführer hält weiter fest, falls wider Erwarten vom Vorliegen
eines gültigen Strafantrags ausgegangen werden sollte, so verletze seine
Verurteilung den Grundsatz "in dubio pro reo". Sein angeblicher Vorsatz,
Ab.________ am Abend des 28. Februar 2005 eine Körperverletzung zuzufügen, sei
in keiner Weise erstellt. Beabsichtigt gewesen sei einzig ein friedliches,
klärendes Gespräch, und er sei ohnehin nur mitgegangen, um bei einer
allfälligen Auseinandersetzung zwischen Xa.________ und Ab.________ schlichten
zu können. Aber selbst wenn ein Verletzungsvorsatz bejaht werden sollte, so
habe er jedenfalls die Schwelle zur Tatausführung noch nicht überschritten
gehabt (Beschwerde S. 6-13).

3.3 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie
verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1
StGB). Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder
auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht
jedem Angehörigen zu (Art. 30 Abs. 4 StGB).

Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die
antragsberechtigte Person innert Frist bei der nach kantonalem Recht
zuständigen Behörde und in der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form ihren
bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das
Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 115 IV 1 E. 2a).
Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll,
zweifelsfrei umschrieben wird. Hingegen ist es nicht Sache der
antragsstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Die
rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde (vgl. BGE 131 IV 97 E. 3.3; BGE
115 IV 1 E. 2a; 85 IV 73 E. 2; Christof Riedo, Der Strafantrag, Diss. 2004, S.
400 f.; vgl. auch derselbe, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., 2007,
Art. 30 StGB N. 40). Weiss die antragsberechtigte Person zwar um das Vorliegen
einer Straftat, vermag sie aber aufgrund fehlender Detailkenntnisse noch nicht
einzuschätzen, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt,
beginnt die Antragsfrist trotzdem bereits zu laufen. Ist etwa unklar, ob es
sich bei der zu beurteilenden Straftat gegen die körperliche Integrität um ein
Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt und will die antragsberechtigte Person
nicht nur ein Offizialdelikt, sondern auch ein damit allfällig einhergehendes
Antragsdelikt verfolgt wissen, so muss sie sicherheitshalber stets einen
Strafantrag einreichen (vgl. BGE 129 IV 1 E. 3.1; ferner auch Andreas Donatsch/
Brigitte Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., 2006, S. 411 Fn. 62;
Riedo, a.a.O., S. 452). Treffen verschiedene Tatbestände zusammen, steht es der
antragsberechtigten Person frei, falls sie eine Anzeige in Bezug auf
Offizialdelikte einreicht, auf eine Strafverfolgung von daneben einhergehenden
Antragsdelikten zu verzichten (BGE 115 IV 1 E. 2a; 85 IV 73 E. 2). Fehlt ein
rechtsgültiger Strafantrag, ist ein bereits begonnenes Verfahren einzustellen
(Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N. 71).

3.4 Die Argumentation der Vorinstanz, aus den Eingaben von Rechtsanwalt Peter
Sutter lasse sich ableiten, die Beschwerdegegner wollten die Verantwortlichen
unbedingt, d.h. wegen sämtlicher Delikte gegen Leib und Leben zur Rechenschaft
ziehen, vermag nicht zu überzeugen. Inhalt der Schreiben ist einzig die
Mitteilung der Mandatsverhältnisse in dem von Amtes wegen bereits eingeleiteten
Verfahren wegen vorsätzlicher Tötung. Eine Erklärung des bedingungslosen
Willens, der Beschwerdeführer solle wegen versuchter einfacher Körperverletzung
verfolgt werden, ist darin nicht enthalten, zumal der massgebliche Sachverhalt
weder erwähnt, geschweige denn näher umschrieben wird. Wie der Beschwerdeführer
überdies zutreffend einwendet, war zu diesem Zeitpunkt eine allfällige
versuchte Körperverletzung noch kein Thema im Verfahren. Eine Umschreibung des
massgeblichen Sachverhalts wäre auch deshalb unabdingbar gewesen, weil - wie
der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt - der Vorwurf der versuchten einfachen
Körperverletzung nicht auf dem gleichen Lebenssachverhalt wie die Anklage wegen
vorsätzlicher Tötung basiert, geht doch die Vorinstanz explizit davon aus, dass
der (angebliche) Versuch der einfachen Körperverletzung bereits abgeschlossen
war, als Ab.________ schliesslich erschien und es zu dem für diesen tödlich
endenden Aufeinandertreffen mit S.________ kam.

Da es folglich an einem rechtsgültigen Strafantrag und daher an einer
Prozessvoraussetzung mangelt, erübrigt sich ein Eingehen auf die vom
Beschwerdeführer in materieller Hinsicht erhobenen Rügen.

4.
Die Beschwerde ist daher im Ergebnis gutzuheissen und das angefochtene Urteil
aufzuheben.

Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache
selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107
Abs. 2 BGG). In Anbetracht des der Vorinstanz bei der Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen zustehenden Ermessensspielraums kommt ein reformatorischer
Entscheid nicht in Betracht. In ihrem neuen Entscheid wird die Vorinstanz das
Verfahren wegen Mittäterschaft zur versuchten einfachen Körperverletzung
einzustellen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale
Verfahren zu regeln haben.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
und 4 BGG). Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat dem Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Mit dem
Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts von Appenzell
Ausserrhoden vom 10. Juli 2007 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden,
1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner