Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.265/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_265/2008 /hum

Urteil vom 9. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
Xa.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Fidel Cavelti,

gegen

Aa.________,
B.________,
C.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter,
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Anstiftung zur versuchten Körperverletzung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 1.
Abteilung, vom 10. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 28. August 2006 sprach das Kantonsgericht von Appenzell
Ausserrhoden Xa.________ von den Vorwürfen der Anstiftung zur vorsätzlichen
Tötung und der Anstiftung zur versuchten Körperverletzung frei. Hingegen befand
es ihn der Drohung, der Tätlichkeit und der mehrfachen Widerhandlung gegen das
BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von fünf
Jahren.

Gegen dieses Urteil erklärte die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell
Ausserrhoden die Appellation. Mit Urteil vom 10. Juli 2007 nahm das Obergericht
von Appenzell Ausserrhoden davon Vermerk, dass das erstinstanzliche Urteil des
Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden insoweit in Rechtskraft erwachsen
ist, als Xa.________ wegen Drohung, Tätlichkeit und mehrfacher Widerhandlungen
gegen das BetmG schuldig gesprochen wurde (Dispositiv-Ziffer 1). Von der
Anklage der Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung sprach es Xa.________ frei
(Dispositiv-Ziffer 2). Dagegen befand es ihn der Anstiftung zur versuchten
Körperverletzung schuldig (Dispositiv-Ziffer 3) und verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von 13 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 80.--
und einer Busse von Fr. 400.-- (Dispositiv-Ziffer 4). Den Vollzug der
Freiheits- sowie der Geldstrafe schob es bedingt auf, unter Ansetzung einer
Probezeit von fünf Jahren (Dispositiv-Ziffer 5). Des Weiteren auferlegte es
Xa.________ zwei Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 10'540.--
(Dispositiv-Ziffer 8), und sprach ihm und seinem amtlichen Verteidiger
Entschädigungen zu (Dispositiv-Ziffer 9 und 10).

B.
Xa.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, die
Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5, 8, 9 und 10 des Urteils des Obergerichts von
Appenzell Ausserrhoden vom 10. Juli 2007 seien aufzuheben, und er sei vom
Vorwurf der Anstiftung zur versuchten Körperverletzung freizusprechen. Er sei
zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen zu verurteilen, wobei der Vollzug der
Strafe bedingt aufzuschieben sei, unter Ansetzung einer Probezeit von fünf
Jahren. Im Falle der Bestätigung des Schuldspruchs bezüglich des Vorwurfs der
Anstiftung zur versuchten Körperverletzung sei die ausgesprochene Strafe
angemessen zu reduzieren, eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer
Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Das Obergericht und die Angehörigen des Opfers haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen
unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG)
eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art.
78 Abs. 1 BGG) richtet.

2.
2.1 Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:

Am Nachmittag des 28. Februar 2005 gegen 15 Uhr kam es zwischen dem
Beschwerdeführer und Ab.________ in Herisau zu einer verbalen und tätlichen
Auseinandersetzung. Der Streit endete mit einem Nasenbeinbruch des
Beschwerdeführers. Dieser begab sich, nachdem er zunächst per Mobiltelefon mit
Y.________ - dem (Ex-)Freund einer seiner Schwestern - und seinem Bruder
Xb.________ telefoniert hatte, zur Behandlung der Verletzung ins Spital
Herisau. Am Abend erhielt der Beschwerdeführer in seiner Wohnung Besuch von
Y.________. Um etwa 20.30 Uhr stiess Xb.________ hinzu. In der Folge fuhren sie
zu dritt im Personenwagen von Y.________ zu einem Imbisslokal in Herisau. Um
20.44 Uhr meldete sich S.________, der Schwager der Brüder X.________,
telefonisch bei Y.________. Kurz darauf kam er ebenfalls ins Imbisslokal. Dort
berichtete der Beschwerdeführer den drei andern von seiner Auseinandersetzung
am Nachmittag. Die vier im Imbisslokal versammelten Männer entschieden,
Ab.________ einen "Denkzettel" zu verpassen, und brachten deshalb dessen
Wohnadresse in Erfahrung. Um ca. 21.30 Uhr klingelte Y.________ bei Ab.________
und bewog ihn unter dem Vorwand, er müsse sein Auto umparkieren, dazu, seine
Wohnung zu verlassen. Y.________ kehrte zu den übrigen drei zurück und machte
diese darauf aufmerksam, dass Ab.________ sehr wahrscheinlich bewaffnet sei.
Die vier warteten alsdann während 10 bis 15 Minuten auf der Strasse auf
Ab.________. Da dieser nicht erschien, beschlossen Y.________ und der
Beschwerdeführer mit dem Auto von Y.________ in die Wohnung des
Beschwerdeführers zurückzufahren. Xb.________ und S.________ gingen gerade zum
Wagen der Ehefrau von S.________, als sie doch noch auf Ab.________ stiessen.
Dieser sprach die beiden an, und Xb.________ gab sich als Bruder des
Beschwerdeführers zu erkennen. S.________ zog in der Folge seine Waffe, welche
er aus dem Auto geholt hatte, nachdem Y.________ und der Beschwerdeführer den
Ort des Geschehens bereits verlassen hatten, und gab einen Schuss auf
Ab.________ ab. Dieser brach augenblicklich zusammen. Ohne sich um das Opfer zu
kümmern oder die Sanität zu rufen, fuhren S.________ und Xb.________ alsdann in
die Wohnung des Beschwerdeführers zurück. Kurz nach 22 Uhr traf die von Dritten
benachrichtigte Polizei am Tatort ein. Ab.________ wurde ins Spital überführt,
wo jedoch nur noch der Tod festgestellt werden konnte (angefochtenes Urteil S.
4-6).

2.2 S.________ wurde wegen vorsätzlicher Tötung schuldig gesprochen und zu
einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren sowie zur Bezahlung von Schadenersatz und
Genugtuung an die Beschwerdegegner im Gesamtbetrag von Fr. 66'000.-- verurteilt
(in Rechtskraft erwachsenes Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden
vom 10. Juli 2007).

3.
3.1
3.1.1 Die Vorinstanz hat erwogen, es ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass die
vier Beteiligten über eine Tötung von Ab.________ gesprochen, geschweige denn
diese geplant hätten. Auch hätten der Beschwerdeführer und Y.________ den Ort
des Geschehens bereits verlassen gehabt, als S.________ seine Schusswaffe
überhaupt erst behändigt habe. Der Beschwerdeführer sei deshalb vom Vorwurf der
Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung freizusprechen (angefochtenes Urteil S.
19).
3.1.2 Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, die einfache Körperverletzung
stelle ein Antragsdelikt dar. Rechtsanwalt Peter Sutter habe mit Schreiben vom
8. April 2005 an das Verhöramt erklärt, dass ihn der Bruder des Opfers, welcher
sich im Strafverfahren betreffend Tötungsdelikt als Strafkläger konstituiert
habe, mit der Interessenwahrung beauftragt habe. Mit Eingaben vom 13. April
2005 und vom 23. November 2005 habe Rechtsanwalt Peter Sutter dem Verhöramt
weiter mitgeteilt, dass die Interessenwahrung auch die Schwester und die Mutter
des Verstorbenen umfasse. Mit diesen Erklärungen hätten die Beschwerdegegner
ihren Strafverfolgungswillen nicht auf den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung
beschränkt. Vielmehr dränge sich der Schluss geradezu auf, dass Personen,
welche einen Angehörigen durch ein Gewaltdelikt verloren hätten, den Willen
hätten, dass die Verantwortlichen unbedingt zur Rechenschaft gezogen würden.
Falls eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung scheitere, sei der Wille der
Angehörigen deshalb vermutungsweise darauf gerichtet, dass die Verantwortlichen
zumindest wegen eines anderen Straftatbestands gegen Leib und Leben
strafrechtlich belangt würden. Die Prozessvoraussetzung des gültigen
Strafantrags liege somit vor (angefochtenes Urteil S. 19-21).
3.1.3 Die Vorinstanz hat zudem festgehalten, die vier Beteiligten hätten ihren
Plan, Ab.________ einen "Denkzettel" zu verpassen, aufgegeben, als dieser
einige Zeit auf sich habe warten lassen. Zu prüfen bleibe damit, ob sich der
Beschwerdeführer der versuchten einfachen Körperverletzung schuldig gemacht
habe. Aufgrund der Vorgeschichte - dem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und
Ab.________ - und der Umstände - das Opfer wurde nachts unter einem Vorwand aus
seiner Wohnung gelockt - deute alles darauf hin, dass die Beteiligten
Ab.________ zusammenschlagen bzw. ihm ein ähnliches Übel hätten zufügen wollen,
wie dieser es am Nachmittag dem Beschwerdeführer beigefügt habe. Der Vorsatz
der Beteiligten habe sich mithin auf eine einfache Körperverletzung gerichtet.
Der Beschwerdeführer habe als einziger ein persönliches Motiv für einen Angriff
auf Ab.________ gehabt. Er sei die treibende Kraft gewesen und habe bei den
Mitbeteiligten den Entschluss, Ab.________ einen "Denkzettel" zu verpassen,
hervorgerufen. Indem die Beteiligten in einer bitterkalten Winternacht 10 bis
15 Minuten auf ihr Opfer gewartet hätten, hätten sie den letzten entscheidenden
Schritt vollzogen, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gebe. Die
Anstiftung sei somit vollendet, da die Körperverletzung zumindest versucht
worden sei (angefochtenes Urteil S. 21-27).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehle an einem rechtsgültigen
Strafantrag der Beschwerdegegner zur strafrechtlichen Verfolgung einer
einfachen Körperverletzung. Die drei von der Vorinstanz angeführten Schreiben
von Rechtsanwalt Peter Sutter hätten rein informativen Charakter und genügten
den inhaltlichen Anforderungen eines Strafantrags nicht. In den Eingaben teile
Rechtsanwalt Peter Sutter lediglich mit, dass ihn die Beschwerdegegner mit der
Interessenwahrung in dem von Amtes wegen bereits eingeleiteten Strafverfahren
wegen vorsätzlicher Tötung betraut hätten. Eine bedingungslose Erklärung des
Willens der antragsberechtigten Personen, es solle eine vom Beschwerdeführer
oder einem anderen Beteiligten am späten Abend des 28. Februar 2005 ausgeführte
oder geplante einfache Körperverletzung zum Nachteil von Ab.________
strafrechtlich verfolgt werden, könne hierin nicht erblickt werden, denn in
keinem der Schreiben werde eine allfällige versuchte Körperverletzung auch nur
erwähnt, geschweige denn näher umschrieben. Die Vorinstanz übersehe
insbesondere, dass die angeblich begangene versuchte einfache Körperverletzung
einen vom späteren Tötungsdelikt sachlich und zeitlich deutlich abgrenzbaren
Sachverhalt darstelle. Zudem habe der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner zum
Zeitpunkt des Verfassens des ersten Schreibens die Strafakten noch gar nicht
eingesehen, weshalb er auch nicht habe wissen können, dass die Beteiligten
angeblich eine Körperverletzung zum Nachteil von Ab.________ beabsichtigt
hätten (Beschwerde S. 5-8).
3.2.2 Der Beschwerdeführer hält weiter fest, falls wider Erwarten vom Vorliegen
eines gültigen Strafantrags ausgegangen werden sollte, so verletze seine
Verurteilung den Grundsatz "in dubio pro reo". Dass er bei den Mitbeteiligten
den Entschluss hervorgerufen habe, Ab.________ am Abend des 28. Februar 2005
eine Körperverletzung zuzufügen, sei in keiner Weise erstellt.
Bezeichnenderweise verwende die Vorinstanz denn auch den unbestimmten
Rechtsbegriff "Denkzettel". Beabsichtigt gewesen sei einzig ein friedliches,
klärendes Gespräch (Beschwerde S. 8-14).

3.3 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie
verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1
StGB). Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder
auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht
jedem Angehörigen zu (Art. 30 Abs. 4 StGB).

Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die
antragsberechtigte Person innert Frist bei der nach kantonalem Recht
zuständigen Behörde und in der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form ihren
bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das
Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 115 IV 1 E. 2a).
Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll,
zweifelsfrei umschrieben wird. Hingegen ist es nicht Sache der
antragsstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Die
rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde (vgl. BGE 131 IV 97 E. 3.3; BGE
115 IV 1 E. 2a; 85 IV 73 E. 2; Christof Riedo, Der Strafantrag, Diss. 2004, S.
400 f.; vgl. auch derselbe, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., 2007,
Art. 30 StGB N. 40). Weiss die antragsberechtigte Person zwar um das Vorliegen
einer Straftat, vermag sie aber aufgrund fehlender Detailkenntnisse noch nicht
einzuschätzen, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt,
beginnt die Antragsfrist trotzdem bereits zu laufen. Ist etwa unklar, ob es
sich bei der zu beurteilenden Straftat gegen die körperliche Integrität um ein
Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt und will die antragsberechtigte Person
nicht nur ein Offizialdelikt, sondern auch ein damit allfällig einhergehendes
Antragsdelikt verfolgt wissen, so muss sie sicherheitshalber stets einen
Strafantrag einreichen (vgl. BGE 129 IV 1 E. 3.1; ferner auch Andreas Donatsch/
Brigitte Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., 2006, S. 411 Fn. 62;
Riedo, a.a.O., S. 452). Treffen verschiedene Tatbestände zusammen, steht es der
antragsberechtigten Person frei, falls sie eine Anzeige in Bezug auf
Offizialdelikte einreicht, auf eine Strafverfolgung von daneben einhergehenden
Antragsdelikten zu verzichten (BGE 115 IV 1 E. 2a; 85 IV 73 E. 2). Fehlt ein
rechtsgültiger Strafantrag, ist ein bereits begonnenes Verfahren einzustellen
(Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N. 71).

3.4 Die Argumentation der Vorinstanz, aus den Eingaben von Rechtsanwalt Peter
Sutter lasse sich ableiten, die Beschwerdegegner wollten die Verantwortlichen
unbedingt, d.h. wegen sämtlicher Delikte gegen Leib und Leben zur Rechenschaft
ziehen, vermag nicht zu überzeugen. Inhalt der Schreiben ist einzig die
Mitteilung der Mandatsverhältnisse in dem von Amtes wegen bereits eingeleiteten
Verfahren wegen vorsätzlicher Tötung. Eine Erklärung des bedingungslosen
Willens, der Beschwerdeführer solle wegen versuchter einfacher Körperverletzung
verfolgt werden, ist darin nicht enthalten, zumal der massgebliche Sachverhalt
weder erwähnt, geschweige denn näher umschrieben wird. Wie der Beschwerdeführer
überdies zutreffend einwendet, war zu diesem Zeitpunkt eine allfällige
versuchte Körperverletzung noch kein Thema im Verfahren. Eine Umschreibung des
massgeblichen Sachverhalts wäre auch deshalb unabdingbar gewesen, weil - wie
der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt - der Vorwurf der versuchten einfachen
Körperverletzung nicht auf dem gleichen Lebenssachverhalt wie die Anklage wegen
vorsätzlicher Tötung basiert, geht doch die Vorinstanz explizit davon aus, dass
der (angebliche) Versuch der einfachen Körperverletzung bereits abgeschlossen
war, als Ab.________ schliesslich erschien und es zu dem für diesen tödlich
endenden Aufeinandertreffen mit S.________ kam.

Da es folglich an einem rechtsgültigen Strafantrag und daher an einer
Prozessvoraussetzung mangelt, erübrigt sich ein Eingehen auf die vom
Beschwerdeführer in materieller Hinsicht erhobenen Rügen.

4.
Die Beschwerde ist daher im Ergebnis gutzuheissen, und die Ziffern 3, 4, 5, 8,
9 und 10 des Urteils des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden sind
aufzuheben.

Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache
selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107
Abs. 2 BGG). In Anbetracht des der Vorinstanz bei der Strafzumessung wie auch
bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zustehenden
Ermessensspielraums kommt ein reformatorischer Entscheid nicht in Betracht. In
ihrem neuen Entscheid wird die Vorinstanz das Verfahren wegen Anstiftung zur
versuchten einfachen Körperverletzung einzustellen und die für die
rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Drohung, Tätlichkeit und mehrfacher
Widerhandlungen gegen das BetmG schuldangemessene Strafe festzusetzen haben,
wobei - wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet - die Kombination einer
bedingten Freiheitsstrafe mit einer bedingten Geldstrafe, wie sie die
Vorinstanz im angefochtenen Urteil vorgenommen hat, gegen Art. 42 Abs. 4 StGB
verstossen würde. Des Weiteren wird die Vorinstanz die Kosten- und
Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren zu regeln haben.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
und 4 BGG). Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat dem Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Ziffern 3, 4, 5, 8, 9 und 10 des Urteils
des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 10. Juli 2007 werden aufgehoben
und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden,
1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner