Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.264/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_264/2008 /hum

Urteil vom 16. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Caterina Nägeli,

gegen

Aa.________, Beschwerdegegner 1,
Ab.________, Beschwerdegegner 2, vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Schmid,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einfache Körperverletzung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 15. Januar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer fuhr am Nachmittag des 22. September 2005 in Zürich sein
Auto aus der Garage auf den Vorplatz, wo sich die Beschwerdegegner 1 und 2
aufhielten. Er stieg aus und wollte das Garagentor schliessen. Gemäss seiner
Behauptung soll ihn der Beschwerdegegner 1 mit beiden Händen an den Haaren
gepackt und seinen Kopf derart heftig nach hinten gezogen haben, dass er starke
Schmerzen im Rücken erlitten habe und sich nicht zur Wehr habe setzen können.
Weiter soll ihn der Beschwerdegegner 1 mit den Fäusten mehrfach heftig gegen
den Kopf geschlagen und gemeinsam mit dem Beschwerdegegner 2 mit dem Tod
bedroht haben, indem die beiden dem Beschwerdeführer gesagt hätten, es werde
jetzt endlich einmal Blut fliessen, und er sei ein toter Mann. Der
Beschwerdegegner 2 habe ihn zudem am Revers gepackt, umgedreht und rücklings
mehrfach wuchtig gegen das Garagentor gestossen. Der Beschwerdeführer will bei
dem Vorfall eine Distorsion der Lendenwirbelsäule sowie eine Kontusion im
Bereich des linken Kostosternal-Gelenkes erlitten und lang andauernde Schmerzen
im Brustbereich gehabt haben. Als der Beschwerdeführer wegfahren wollte, habe
ihn der Beschwerdegegner 2 daran gehindert, indem er sechsmal die Autotüre
aufgemacht habe.

Mit Urteil vom 15. Januar 2008 sprach das Obergericht des Kantons Zürich die
Beschwerdegegner 1 und 2 von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und
der mehrfachen Drohung sowie den Beschwerdegegner 2 vom zusätzlichen Vorwurf
der Nötigung frei. Das Gericht kam zum Schluss, aufgrund des Beweisergebnisses
sei lediglich erstellt, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer stark
bedrängt und ihm ins Haar gegriffen habe. Der weitere eingeklagte Sachverhalt
sei nicht nachgewiesen (angefochtener Entscheid S. 17 oben).

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
In Bezug auf die Vorwürfe der Drohung und der Nötigung ist er dazu indessen
nicht legitimiert (Art. 81 BGG; BGE 133 IV 228). Da es im Übrigen um den
Vorwurf einer einfachen Körperverletzung geht, ist auch insoweit fraglich, ob
er legitimiert ist. Er macht vor Bundesgericht selber nicht geltend, er sei ein
Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes. Die Frage kann indessen offenbleiben.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 BGG festgestellt, weil sie zu
Unrecht der Ansicht gewesen sei, er sei unglaubwürdig und seine Aussagen seien
widersprüchlich (Beschwerde S. 4). Die Wendung "offensichtlich unrichtig"
gemäss Art. 97 BGG entspricht dem Begriff der Willkür im Sinne von Art. 9 BV
(BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und nur unter diesem beschränkten Gesichtswinkel
prüft das Bundesgericht den Sachverhalt des angefochtenen Entscheids. Was der
Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich indessen in appellatorischer Kritik,
die vor Bundesgericht unzulässig ist. Den weitschweifigen Ausführungen ist
nicht zu entnehmen, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
offensichtlich unhaltbar wären oder mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch stünden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Den Beschwerdegegnern muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil sie
vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn