Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.262/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_262/2008/sst

Urteil vom 5. August 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Wiprächtiger,
Mathys,
Gerichtsschreiber Briw.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kosten- und Entschädigung (§ 43 StPO/ZH),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 5. März 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ erstattete am 18. September 2003 Anzeige gegen A.________ wegen
Drohung. Dieser wurde gleichentags verhaftet. Dabei wurde bei ihm eine
ungarische Staatsangehörige (Geschädigte) angetroffen. Diese wurde wegen
Verdachts der Widerhandlung gegen das ANAG ebenfalls in Arrest genommen. Als
sie am folgenden Tag als Auskunftsperson befragt wurde, erklärte sie, von
X.________ vergewaltigt worden zu sein, und erstattete Strafanzeige.
X.________ wurde am 20. September 2003 um 18.45 Uhr auf dem Firmengelände
seiner Arbeitgeberin verhaftet, als er das Geschäftsauto wegen einer
(angeblichen) Krankheit abgab. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis
unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist am Montag, dem 22. September
2003. Am 8. Oktober 2003 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen.

B.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sprach X.________ mit Strafbefehl vom 14.
Oktober 2005 der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG (Erleichterung
des rechtswidrigen Verweilens, insbesondere wegen Beschäftigung der
Geschädigten) sowie des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art.
179ter Abs. 1 StGB (zum Nachteil der Geschädigten) schuldig und bestrafte ihn
mit 2 Monaten Gefängnis bedingt und Fr. 500.-- Busse. In einer Verfügung
gleichen Datums stellte sie die Untersuchung wegen Vergewaltigung, sexueller
Belästigung, Drohung und Tätlichkeiten sowie wegen Erleichterung des
rechtswidrigen Verweilens (dass er die Geschädigte bei sich wohnen liess)
mangels anklagegenügender Nachweisbarkeit ein. Die Kosten der eingestellten
Untersuchung wurden auf die Staatskasse genommen. Es wurden eine
Umtriebsentschädigung von Fr. 2'179.-- (9/10 der Honorarnote des Verteidigers)
und eine Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft von Fr. 3'800.-- (für
19 Hafttage nach dem üblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Tag) zugesprochen.
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich bestätigte mit
Verfügung vom 8. Februar 2006 die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
der staatsanwaltschaftlichen Verfügung.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 5. März 2008 den
Rekurs von X.________ ab.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, den Beschluss des
Obergerichts aufzuheben, ihm neben der Entschädigung von Fr. 2'179.-- eine
Genugtuung von Fr. 7'600.-- sowie eine Entschädigung von Fr. 1'146'656.--
zuzusprechen, die Kosten des Bezirksgerichts und des Obergerichts auf die
Staatskasse zu nehmen und ihn für das Verfahren vor diesen beiden Instanzen mit
Fr. 7'000.-- zu entschädigen, eventualiter die Sache zur Beurteilung der
Schadenersatzforderung an die Vorinstanzen unter Kostenfolgen zurückzuweisen.
Ferner beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem
Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2; 133 IV
286 E. 1.4). Dieses Rügeprinzip verlangt, dass in der Beschwerdeschrift
dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur
rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein
(BGE 133 II 396 E. 3.1).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 BGG). Dabei bedeutet "offensichtlich unrichtig" willkürlich (BGE 133
II 249 E. 1.2.2). Es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (BGE 133 II 249 E.
1.4.2), d.h. der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdeschrift klar und
deutlich anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2).
Die blosse Verweisung auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die
Akten genügt nicht (BGE 133 II 396 E. 3.1; 123 IV 42 E. 3a).

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von § 43 Abs. 2 StPO/ZH.

2.1 Die Vorinstanz führt aus, infolge der Einstellung des Verfahrens sei dem
Beschwerdeführer grundsätzlich der Schaden zu ersetzen, der ihm durch die
deswegen erlittene Untersuchung entstanden sei. Der Beschwerdeführer (Jahrgang
1955) beziffere diesen Schaden auf über eine Million Franken (entsprechend
seinem im Verhaftungszeitpunkt erzielten Bruttoeinkommen bis zum
Pensionierungsalter) und führe ihn auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
zurück, die nach seiner Auffassung eine direkte Folge seiner Verhaftung gewesen
sei. Die Vorinstanz prüft in der Folge, ob die Kündigung eine adäquat kausale
Folge der Verhaftung gewesen ist, und verneint dies. Die Kündigung sei aus den
in der Kündigung ausführlich beschriebenen Gründen erfolgt, nämlich wegen
illegaler Beschäftigung einer Ausländerin auf den Liegenschaften der Firma, was
durch den Strafbefehl vom 14. Oktober 2005 bestätigt worden sei, sowie wegen
Nichterscheinens am Arbeitsplatz am 19. September 2003 mit einem
"vorgeschobenen" Arztzeugnis, was gestützt auf die Mitteilung einer
Mitarbeiterin angenommen worden sei (mit Verweisung auf die vom
Beschwerdeführer eingereichte Klageantwort der Arbeitgeberin als Beklagte an
das Arbeitsgericht vom 16. März 2004; angefochtenes Urteil S. 12; act. 2).
Letzteres sei ebenfalls nicht unbegründet gewesen, denn nach dem Zivilurteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2007 habe der
Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit zu belegen vermocht. Nach allgemeiner
Lebenserfahrung bildeten die Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung und
eine Verhaftung eines Mitarbeiters regelmässig keinen Anlass für eine
Kündigung, insbesondere wenn die Untersuchung auf Betreiben einer dem
Arbeitgeber unbekannten Drittperson eingeleitet worden sei.

2.2 Das Obergericht nahm im erwähnten Zivilurteil vom 12. November 2007 an,
dass die Kündigung vom 22. September 2003 gültig war (S. 29). Es setzte sich
weiter eingehend mit der Krankheitsfrage auseinander und hielt fest, eine nicht
selbstverschuldete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sei vom 22. Oktober
2003 bis 26. Mai 2004 belegt (S. 31). An diesem Tag befand die als Zeugin
befragte Psychiaterin Dr. B.________ den Beschwerdeführer aus psychiatrischer
Sicht als "für 100 % arbeitsfähig" und "psychisch wieder gut dran".
Die Kündigungsfrist sämtlicher Arbeitsverhältnisse habe sich um die Sperrfrist
von 90 Tagen verlängert. Demzufolge habe das Hauptarbeitsverhältnis am 29.
Februar 2004 geendet, und die Teilzeitarbeitsverhältnisse hätten sich bis zum
29. Januar 2004 bzw. 31. Januar 2004 verlängert. Bis zum 8. Oktober 2003 habe
er sich unverschuldet in Untersuchungshaft befunden. Am 19. September 2003
sowie vom 9. bis 21. Oktober 2003 sei keine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen,
der Beschwerdeführer somit als arbeitsfähig zu betrachten. Vom 22. Oktober 2003
bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses habe eine krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 34). Die Arbeitgeberin schulde (grundsätzlich)
den vollen Lohn für die Dauer vom 1. September bis und mit 21. Oktober 2003 und
ab dem 22. Oktober 2003 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses den Krankenlohn
(S. 37).
Das Obergericht stellte ferner fest, dass die Psychiaterin Dr. B.________ und
die Psychologin/Psychotherapeutin C.________ als Zeuginnen den Verlust der
Arbeit und nicht den Vorwurf der Vergewaltigung oder die Untersuchungshaft oder
die Fussbeschwerden als Ursache der psychischen Krankheit angesehen hätten (S.
31). Sie hätten die Untersuchungshaft (wie auch die Morddrohungen) als wenig
bedrohlich für den Beschwerdeführer beschrieben und deren Anteil am depressiven
Zustandsbild als gering eingestuft (S. 33).

2.3 Falls ein Angeschuldigter die Untersuchung nicht durch ein verwerfliches
oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder erschwert hat (§ 42 Abs. 1 StPO/
ZH), hat er gemäss § 43 Abs. 2 StPO/ZH Anspruch auf Entschädigung der
wesentlichen Kosten und Umtriebe. Diese bestehen namentlich in den Kosten der
erlittenen Haft mit ihren Folgen wie Lohnausfall, Stellenverlust, künftige
Lohneinbussen wegen Krankheit und eingetretener Arbeitsunfähigkeit.
Vorausgesetzt ist stets ein Kausalzusammenhang. Die Zusprechung von
Schadenersatz setzt voraus, dass der Eintritt des geltend gemachten Schadens
nicht bloss im Bereich des Möglichen liegt, sondern annähernd sicher erscheint
(angefochtenes Urteil S. 8 mit Hinweis insbesondere auf BGE 122 III 219 E. 3a
zu Art. 42 Abs. 2 OR).
In diesem Verfahren gilt die Offizialmaxime, doch ist es Aufgabe des
Ansprechers, Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche zu substantiieren und zu
belegen, ebenso die Kausalität zwischen Verfolgungsmassnahme und Schaden
(Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N. 1225 Fn. 119;
vgl. BGE 113 IV 93 E. 3e; 107 IV 155 E. 5).

2.4 Der Beschwerdeführer macht eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung
geltend. Er verweist auf mehrere Stellen des angefochtenen Urteils (Beschwerde
S. 5 f.) und folgert daraus, dass ohne die Verhaftung auf dem Firmengelände
"die Kündigung wohl nicht erfolgt wäre". Damit spricht er eine Vermutung aus,
ohne dass damit eine willkürliche Beweiswürdigung aufgezeigt wird. Die bloss
zeitliche Folge beweist nicht die ursächliche Folge. Es ist lediglich
einzuräumen, dass die illegale Beschäftigung der Ausländerin und das
Nichterscheinen am Arbeitsplatz mit einem "vorgeschobenen" Arztzeugnis ohne die
Verhaftung wohl nicht in diesem Zeitpunkt aufgedeckt worden wären. Es ist
offenkundig, dass dieses Verhalten einen Vertrauensmissbrauch darstellt, wie im
Kündigungsschreiben festgehalten wird, und zu einer Kündigung Anlass geben kann
(angefochtenes Urteil S. 10 ff.). Dagegen behauptet der Beschwerdeführer,
insbesondere sei sein Einwand von der Vorinstanz nicht gehört worden, dass die
Arbeitgeberin über den Beizug von Hilfspersonal informiert und damit
einverstanden gewesen sei (mit Verweisung auf S. 11 des angefochtenen Urteils).
Die Vorinstanz weist jedoch dieses Vorbringen an der zitierten Stelle begründet
zurück. Ferner zitiert sie eine Stellungnahme der Arbeitgeberin im
Zivilverfahren, wonach der Beschwerdeführer "entgegen den klaren Weisungen"
eine junge Dame ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung beschäftigt habe
(angefochtenes Urteil S. 13). Den Beizug von Hilfspersonen und die illegale
Beschäftigung von Ausländern unterschiedlich zu beurteilen, ist nicht
willkürlich.

2.5 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen
Verweigerung des Beizugs von Akten geltend.
Zum einen habe die Vorinstanz die Verweigerung des Beizugs der zivilrechtlichen
Akten willkürlich damit begründet, er habe diese Akten nur zum Beweis seiner
früheren guten Arbeit angerufen, obwohl er diesen Aktenbeizug für den gesamten
zusammengefassten Sachverhalt auf den Seiten 4 und 5 seines Rekurses vom 13.
April 2008 verlangt habe. Aus Zeugenaussagen in den Akten ergebe sich, dass die
Firmenleitung sofort nach der Verhaftung am Samstag noch über das Wochenende
per E-Mail über seine Verhaftung mit den Anschuldigungen informiert worden sei.
Zum andern bringt er vor, selbst wenn die Verhaftung nicht die Ursache der
Kündigung gebildet hätte, dürfe nicht von der Hand gewiesen werden, dass sein
psychischer Zustand in der Haft für die Bemessung der Genugtuung relevant sei.
Hier habe er den Beizug der Zivilakten dafür verlangt, dass vor der Verhaftung
kein Grund zur Kündigung bestanden habe. Dass er am 21. September 2003, am
zweiten Tag nach der Verhaftung, alles "super" gefunden und auf die Anhörung
des Haftrichters verzichtet habe, genüge nicht um den Antrag auf Beizug der
Berichte des Gefängnispsychiaters Dr. D.________ und der Psychiaterin Dr.
E.________ abzuschmettern.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass er in diesem Verfahren
substantiierungspflichtig ist (oben E. 2.3). Es war ihm zumutbar, die ihm
dienlichen Beweismittel in das Verfahren einzuführen (wie er etwa die
Klageantwort eingereicht hatte; oben E. 2.1). Das rechtskräftige Urteil des
Obergerichts vom 12. November 2007 wurde von der Vorinstanz beigezogen (in den
Akten findet sich auch das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 19. Dez.
2005). In diesem Urteil wurden Arztzeugnisse und ärztliche Aussagen in sehr
umfangreichen Erwägungen gewürdigt (oben E. 2.2). Damit setzt sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander. Weitere Arztberichte zum
Gefängnisaufenthalt konnte er ebenfalls selber bestellen und in das Verfahren
einbringen, wenn sie ihm für den Beweis seines Standpunkts geeignet erschienen.
Er kann nicht im Nachhinein der Vorinstanz Willkür vorwerfen, wenn sich für sie
- wohl insbesondere aufgrund der eingehenden Erörterung der Krankheitsfrage im
obergerichtlichen Zivilurteil - weitere Beweiserhebungen erübrigten,
insbesondere betreffend die Belastung in der Untersuchungshaft (angefochtenes
Urteil S. 16 f.).
Diese Ablehnung von Beweisanträgen verletzt das rechtliche Gehör nicht. Das
Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits
abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen
kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
(BGE 134 I 140 E. 5.3).

2.6 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Verhaftung sei zumindest
mitursächlich für die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gewesen. Indem die
Vorinstanz jeglichen Schadenersatz für die Folgen seiner Verhaftung verweigere,
verletze sie § 43 Abs. 2 StPO/ZH.
Bereits die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer nach der üblichen
Praxis eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2'179.-- und eine Genugtuung von Fr.
3'800.--für die Untersuchungshaft zugesprochen. Die Vorinstanz sieht keinen
Anlass, vom gerichtsüblichen Tagessatz von Fr. 200.-- abzuweichen. Die
Untersuchungshaft sei rechtmässig gewesen, und es ergäben sich keine Hinweise,
dass sie ein Trauma hätte verursachen können (angefochtenes Urteil S. 16 f.).
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er seine körperlichen Beschwerden auch
ohne Untersuchungshaft hätte, macht aber geltend, die Vorinstanz gehe darüber
hinweg, dass er heute wie seit der Verhaftung wegen körperlicher und
psychischer Probleme arbeitsunfähig sei. Wenn die Verhaftung auch nur eine
Teilursache sei, so müsse über den angemessenen Schadenersatz entschieden
werden.
Entscheidend ist indessen, dass die vorinstanzliche Verneinung einer Adäquanz
zwischen Verhaftung und Arbeitsunfähigkeit nicht als willkürlich erscheint.
Daher durfte das weitergehende Schadenersatzbegehren auch willkürfrei abgelehnt
werden.

2.7 Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzlichen Ausführungen über die
adäquat kausale Verursachung des Schadens und über dessen Existenz (mit
Verweisung auf S. 8 unten und S. 15/16 des angefochtenen Urteils) verletzten
Bundesrecht, nämlich Art. 41 ff. OR. Insbesondere hätte Art. 42 Abs. 2 OR
angewendet werden müssen.
Materielles Bundeszivilrecht berücksichtigt die Vorinstanz als kantonales
Ersatzrecht zur Anwendung von § 43 Abs. 2 StPO/ZH. Die Anwendung kantonalen
Rechts prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (oben E. 1).
Die Vorinstanz zitiert auf S. 8 unten ihres Urteils den BGE 122 III 222 (oben
E. 2.3) und stützt sich auf diese Rechtsprechung. Insoweit ist eine Willkür
nicht ersichtlich.
Weiter führt die Vorinstanz aus, weil die Kündigung nicht eine adäquat kausale
Folge der wegen Verdachts der Vergewaltigung erfolgten Verhaftung sei,
erübrigten sich Ausführungen zur Begründetheit des geltend gemachten Schadens.
Trotzdem sei auf die Tatsache hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der
Begründung des Schadens höchst widersprüchlich vorgehe (angefochtenes Urteil S.
14 f.). Inwiefern die diesbezügliche Würdigung auf S. 15 des angefochtenen
Urteils betreffend IV-Rente und Schadensberechnung willkürlich sein sollte,
legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Die Vorinstanz stellt fest, es ergebe sich aus der eingereichten Verfügung der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005, dass dem
Beschwerdeführer, der sich in den Jahren 2003 und 2004 über "Beschwerden im
Fuss" beklagt habe, die Rente offensichtlich wegen körperlicher und nicht etwa
wegen psychischer Beschwerden zugesprochen worden sei. Auf S. 15/16 des
angefochtenen Urteils führt die Vorinstanz gestützt auf das erwähnte
Zivilurteil des Obergerichts vom 12. November 2007 aus, dass dem
Beschwerdeführer durch die Untersuchungshaft kein Erwerbsausfall entstanden
sei, weil ihm für die Zeit vom 20. September bis zum 8. Oktober 2003
(entsprechend seinem Klagebegehren) ein Krankenlohn von 80 % zugesprochen
worden sei. Auch hier zeigt der Beschwerdeführer keine Willkür auf.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
unentgeltliche Rechtspflege kann nicht gewährt werden, weil das Rechtsbegehren
aussichtslos erschien (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Angesichts
der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil S. 18) sind
die aufzuerlegenden Gerichtskosten herabzusetzen (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Favre Briw