Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.25/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_25/2008/bri

Urteil vom 9. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache versuchte unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe, mehrfache
Veruntreuung; Strafzumessung; teilbedingte Strafen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 2.
Abteilung, vom 26. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden befand X.________ am 26.
Juni 2007 zweitinstanzlich der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung (Art. 138
Ziff. 2 StGB; Tatzeit 23. September 1993 bis 2004), der mehrfachen
Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB; Tatzeit 1996 bis 2002) und der
mehrfachen versuchten unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152
StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Tatzeit 1996 bis 2002) schuldig und
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, teilbedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von fünf Jahren. Den zu vollziehenden Teil der
Freiheitsstrafe legte das Gericht auf 12 Monate fest.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 26. Juni 2007 sei
aufzuheben, und er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Veruntreuung, soweit
vor dem 9. Dezember 1994 begangen, und der mehrfachen versuchten unwahren
Angaben über kaufmännische Gewerbe freizusprechen. Er sei wegen mehrfacher
qualifizierter Veruntreuung sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen. Sollte eine
Freiheitsstrafe von über 24 Monaten ausgesprochen werden, sei diese zumindest
teilweise aufzuschieben, wobei der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe auf
höchstens sechs Monate festzusetzen sei. Eventualiter sei die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht X.________,
seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden beantragt die
Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat sich innert Frist nicht vernehmen
lassen.

Erwägungen:

1.
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der mit ihren Anträgen
unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG)
eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art.
78 Abs. 1 BGG) richtet.

2.
2.1 Vom Beschwerdeführer nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen
sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und wegen mehrfacher
qualifizierter Veruntreuung, soweit nach dem 8. Dezember 1994 begangen.

2.2 Streitgegenstand bilden die Verurteilungen wegen mehrfacher qualifizierter
Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 23. September 1993 bis zum 8. Dezember
1994, und wegen mehrfachen versuchten unwahren Angaben über kaufmännische
Gewerbe.

Die Vorinstanz geht insoweit von folgendem Sachverhalt aus:
2.2.1 Der Beschwerdeführer amtete als einziger Verwaltungsrat der A.________
AG. Von deren Konto tätigte er in der Zeit von 1992 bis 2003 insgesamt 35
Bezüge und verwendete das abgehobene Geld zu privaten Zwecken.

In der Zeitspanne vom 23. September 1993 bis zum 8. Dezember 1994 bezog der
Beschwerdeführer die folgenden Beträge:
23.09.1993:Fr. 20'000.--
19.01.1994:Fr. 40'000.--
20.01.1994:Fr. 40'000.--
20.04.1994:Fr. 30'000.--
21.04.1994:Fr. 30'000.--
10.06.1994:Fr. 20'000.--
27.06.1994:Fr. 14'000.--
01.07.1994:Fr. 35'000.--
01.07.1994:Fr. 25'000.--
01.09.1994:Fr. 25'000.--
02.09.1994:Fr. 15'000.--
01.11.1994:Fr. 10'000.--
15.11.1994:Fr. 40'000.--
21.11.1994:Fr. 25'000.--
Fr. 369'000.--
Zugleich leistete er innerhalb der fraglichen Periode, nämlich am 19. August
1994, zwei Einlagen von insgesamt Fr. 20'670.-- (vgl. vorinstanzliche Akten
act. 3/3).
2.2.1 Um die privaten Bezüge zu verschleiern, führte der Beschwerdeführer eine
Art "Schattenbuchhaltung", d.h. er erstellte jeweils zwei unterschiedliche
Jahresabschlüsse der A.________ AG. Die offiziellen, den tatsächlichen
Begebenheiten entsprechenden Versionen waren für die Steuerverwaltung bestimmt,
und die inoffiziellen, gefälschten Versionen beabsichtigte der Beschwerdeführer
dem Alleinaktionär der A.________ AG, B.________, vorzulegen, sofern dieser um
Einsicht ersucht hätte, was allerdings nie geschah.
23.09.1993:Fr. 20'000.--
19.01.1994:Fr. 40'000.--
20.01.1994:Fr. 40'000.--
20.04.1994:Fr. 30'000.--
21.04.1994:Fr. 30'000.--
10.06.1994:Fr. 20'000.--
27.06.1994:Fr. 14'000.--
01.07.1994:Fr. 35'000.--
01.07.1994:Fr. 25'000.--
01.09.1994:Fr. 25'000.--
02.09.1994:Fr. 15'000.--
01.11.1994:Fr. 10'000.--
15.11.1994:Fr. 40'000.--
21.11.1994:Fr. 25'000.--
Fr. 369'000.--
Zugleich leistete er innerhalb der fraglichen Periode, nämlich am 19. August
1994, zwei Einlagen von insgesamt Fr. 20'670.-- (vgl. vorinstanzliche Akten
act. 3/3).
2.2.1 Um die privaten Bezüge zu verschleiern, führte der Beschwerdeführer eine
Art "Schattenbuchhaltung", d.h. er erstellte jeweils zwei unterschiedliche
Jahresabschlüsse der A.________ AG. Die offiziellen, den tatsächlichen
Begebenheiten entsprechenden Versionen waren für die Steuerverwaltung bestimmt,
und die inoffiziellen, gefälschten Versionen beabsichtigte der Beschwerdeführer
dem Alleinaktionär der A.________ AG, B.________, vorzulegen, sofern dieser um
Einsicht ersucht hätte, was allerdings nie geschah.

3.
Strittig ist insbesondere der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns.
3.1
3.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Vorhalt der Veruntreuung erwogen, der
Beschwerdeführer habe ab dem 23. September 1993 in kurzer Abfolge verschiedene
Geldbezüge vom Konto der A.________ AG getätigt, weshalb insoweit eine
natürliche Handlungseinheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
vorliege. Demzufolge beginne der Lauf der Verjährungsfrist erst am Tag, an dem
die letzte Tätigkeit ausgeführt worden sei, was zur Konsequenz habe, dass die
Verjährung nicht eingetreten sei (angefochtenes Urteil S. 11 f.).
3.1.2 Betreffend des Tatbestands der unwahren Angaben über kaufmännische
Gewerbe hat die Vorinstanz ausgeführt, das alljährliche Erstellen der Bilanz
und Erfolgsrechnung der A.________ AG durch den Beschwerdeführer basiere auf
einer einzigen Entschlussfassung, beruhe mithin auf einem einheitlichen
Willensakt. Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den
einzelnen, jährlichen vorgenommenen Fälschungshandlungen sei auch hier von
einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen (angefochtenes Urteil S. 15 f.).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, im Deliktszeitraum vom 23.
September 1993 bis zum 9. Dezember 1994 sei der subjektive Tatbestand der
Veruntreuung nicht erfüllt, da seine Ersatzbereitschaft und -fähigkeit zu
bejahen seien (Beschwerde S. 14 - 16).

Selbst bei Erfüllung des Tatbestands der Veruntreuung verletze seine
Verurteilung aber Bundesrecht, da die Verjährung eingetreten sei. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz könne nämlich von einer natürlichen Handlungseinheit
keine Rede sein, da zwischen den einzelnen Bezügen jeweils ein längerer
Zeitraum liege und diese zudem nicht auf einen einheitlichen Willensakt
zurückgingen. Vielmehr belegten die von ihm am 19. August 1994 und am 26.
Oktober 1995 zugunsten der A.________ AG geleisteten Einzahlungen in der Höhe
von Fr. 20'460.-- bzw. Fr. 40'325.-- (vgl. vorinstanzliche Akten act. 3/3),
dass er die bis dahin abgehobenen Gelder zurückzahlen wollte. Jeder einzelne
Geldbezug habe mithin auf einem eigenständigen Entschluss gefusst und sei
verbunden gewesen mit der Hoffnung, es werde sein letzter sein. Die Vorinstanz
hätte ihn daher im Ergebnis infolge Verjährung vom Vorwurf der Veruntreuung
freisprechen oder das Verfahren einstellen müssen (Beschwerde S. 16 - 20).
3.2.2 Gleiches müsse für den Tatbestand von Art. 152 StGB gelten, läge hier
doch zwischen den einzelnen Fälschungshandlungen jeweils rund ein Jahr, so dass
es am geforderten engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Einzelhandlungen
gebreche. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei sein alljährliches
Erstellen falscher Bilanzen und Erfolgsrechnungen von 1996 bis 2002 auch nicht
Ausdruck eines einheitlichen Willensaktes. Da keine natürliche Handlungseinheit
vorliege, seien seine vor dem 9. Dezember 1999 begangenen Taten verjährt. Der
für den Zeitraum 1996 bis 1999 ausgefällte Schuldspruch erweise sich demnach
als bundesrechtswidrig (Beschwerde S. 20 f.).
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB finden die Bestimmungen des neuen Rechts über
die Vollstreckungs- und Verfolgungsverjährung auf vor dem 1. Oktober 2002
verübte Taten Anwendung, wenn die Regelungen milder sind als das bisherige
Recht. Sowohl die bis zum 1. Januar 1995 wie auch jene bis zum 1. Oktober 2002
geltenden Verjährungsbestimmungen sahen bei einer qualifizierten Veruntreuung
eine relative Verjährung von zehn Jahren und beim Tatbestand der unwahren
Angaben über kaufmännische Gewerbe eine solche von fünf Jahren vor, was eine
günstigere Regelung bedeutet als die nunmehr geltende 15- bzw. 7-jährige
Verjährungsfrist (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b und c StGB). Anwendung findet
deshalb altes Recht.
3.3.2 Nach der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurden mehrere
Handlungen verjährungsrechtlich zu einer Einheit zusammengefasst, wenn sie
gleichartig und gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet und als ein andauerndes
pflichtwidriges Verhalten zu betrachten waren (vgl. BGE 127 IV 49 E. 1; 126 IV
141 E. 1). In BGE 131 IV 83 hat das Bundesgericht diese Rechtsfigur der
verjährungsrechtlichen Einheit, welche ihrerseits die frühere Konstruktion des
fortgesetzten Delikts abgelöst hatte, aufgegeben, da das darin enthaltene
Kriterium des "andauernd pfllichtwidrigen Verhaltens" keine klaren Konturen
aufweise. Zugleich hat das Bundesgericht erwogen, die Abkehr vom Konzept der
verjährungsrechtlichen Einheit führe nicht zu einem gänzlichen Verzicht,
mehrere Einzelhandlungen unter gewissen Voraussetzungen als Einheit zu
qualifizieren. Neben Fällen der tatbestandlichen Handlungseinheit sei
insbesondere an das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit zu denken.
Eine solche sei gegeben, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen
Willensakt beruhten und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs
bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erschienen. Dazu
zählten namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine
"Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer
mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Eine natürliche
Handlungseinheit falle jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen
Handlungen - selbst wenn diese aufeinander bezogen seien - ein längerer
Zeitraum liege. Abgesehen von diesen besonderen Konstellationen der Tateinheit
sei der Lauf der Verjährung für jede Tathandlung gesondert zu beurteilen. Eine
weitergehende Ausdehnung der Handlungseinheit spezifisch für den Lauf der
Verjährung, wie sie die bisherige Figur der verjährungsrechtlichen Einheit
darstellte, sei mit dem Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) nicht länger vereinbar
(BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; siehe auch BGE 133 IV 256 E. 4.5; 132 IV 49 E.
3.1.1.3; vgl. zum Begriff der natürlichen Handlungseinheit ferner Peter Müller,
Basler Kommentar StGB I, 2. Aufl. 2007, Art. 98 N. 18; Andreas Donatsch/
Brigitte Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl. 2006, S. 397 f.).

3.4
3.4.1 Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wurde am 9. Dezember
2004 aufgenommen. Bilden daher seine Veruntreuungshandlungen, d.h. die einzelne
Bezüge vom Aktionärskonto der A.________ AG, keine natürliche Handlungseinheit,
so sind die vor dem 9. Dezember 1994 begangenen Tathandlungen verjährt.
Gleiches gilt in Bezug auf den Tatbestand der unwahren Angaben über
kaufmännische Gewerbe: Stellt das Fälschen der Jahresrechnungen der A.________
AG 1996 bis 2002 keine natürliche Handlungseinheit dar, sind die vor dem 9.
Dezember 1999 vorgenommenen Tathandlungen verjährt.
3.4.2 Der Beschwerdeführer tätigte in der Zeitspanne vom 23. September 1993 bis
zum 9. Dezember 1994 insgesamt 14 Geldbezüge vom Aktionärskonto der A.________
AG, wobei bspw. zwischen dem insoweit ersten und zweiten Bezug fast vier Monate
lagen (23. September 1993 und 19. Januar 1994) und vom dritten bis zum vierten
Bezug drei Monate vergingen (20. Januar 1994 bis 20. April 1994). Auf der
anderen Seite erfolgten teilweise mehrere Bezüge am gleichen (1. Juli 1994)
oder innerhalb von nur zwei Tagen (19. und 20. Januar 1994; 20. und 21. April
1994; 1. und 2. September 1994). Zudem divergierten die abgehobenen Beträge
zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 40'000.-- (vgl. zum Ganzen die Aufstellung in E.
2.2.1 hiervor).

Aufgrund der fehlenden Regelmässigkeit der Geldbezüge und insbesondere des zum
Teil langen Zeitraums, der zwischen den einzelnen Bezügen liegt, erscheinen die
Einzelhandlungen des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung nicht als
einheitliches zusammengehörendes Geschehen. Zudem ist dem Beschwerdeführer
beizupflichten, dass seine zwischenzeitlich getätigten Einlagen gegen die
Annahme sprechen, sein Vorgehen beruhe auf einem einheitlichen Willensakt.
Vielmehr ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass jede einzelne Handlung
auf einer neuerlichen Entschlussfassung über den Zeitpunkt und die Höhe des
Geldbezugs beruhte. In Konstellationen wie der vorliegenden eine natürliche
Handlungseinheit anzunehmen, würde den Begriff überdehnen und im Ergebnis die
aufgegebene Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit unter einem anderen
Titel wieder einführen.
3.4.3 Gleiches gilt für den Tatbestand von Art. 152 StGB. Zwischen den
einzelnen Fälschungshandlungen lag jeweils rund ein Jahr, und es erscheint
aufgrund der Gesamtumstände naheliegend, dass der Beschwerdeführer sich jeweils
auf der Grundlage der konkreten Jahreszahlen alljährlich aufs Neue dazu
entschloss, die Buchhaltung zu fälschen. Es fehlt mithin sowohl am
erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Einzelhandlungen als
auch an der Voraussetzung des einheitlichen Willensakts. Die Bilanz 1996
erstellte der Beschwerdeführer am 4. März 1997 und die Bilanzen 1997 und 1998
datieren beide vom 30. Juni 1999 (vorinstanzliche Akten act. 33/3 - 33/5).
Diese Tathandlungen erfolgten damit vor dem 9. Dezember 1999 als
verjährungsrechtlich relevanten Zeitpunkt, weshalb die Verurteilung des
Beschwerdeführers für die Zeitspanne von 1996 bis 1998 Bundesrecht verletzt.
3.4.4 Der gezogene Schluss, wonach es in beiden Konstellationen an einer
natürlichen Handlungseinheit fehlt, steht auch in Einklang mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung. So hat das Bundesgericht das Vorliegen
einer natürlichen Handlungseinheit in einem Fall verneint, in welchem zwischen
Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB und einer Geiselnahme nach Art.
185 Ziff. 1 StGB mehr als ein Monat vergangen war (BGE 111 IV 144 E. 3). Im
Ergebnis übereinstimmend wurde in BGE 131 IV 83 E. 2.4.6 gefolgert, angesichts
des langen Tatzeitraums - zu beurteilen waren jeweils jährlich begangene
Widerhandlungen gegen das Ergänzungsleistungsgesetz - sei eine Handlungseinheit
zwischen den einzelnen Taten ausgeschlossen.
3.4.5 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vom
Beschwerdeführer in materieller Hinsicht gegen seine Verurteilung wegen
qualifizierter Veruntreuung im Zeitraum vom 23. September 1993 bis zum 8.
Dezember 1994 vorgebrachte Rüge der gegebenen Ersatzbereitschaft und -fähigkeit
(vgl. E. 3.2.1 hiervor). Sein Einwand erwiese sich jedoch ohnehin als
unbegründet, da die Vorinstanz aufgrund der bereits in der Zeitspanne 1993 und
1994 bestehenden erheblichen finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers
dessen Ersatzfähigkeit zutreffend verneinte und den subjektiven Tatbestand der
Veruntreuung damit zu Recht bejahte.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Tatbestand von Art. 152 StGB in
materieller Hinsicht erwogen, der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, dem
Alleinaktionär der A.________ AG, B.________, gefälschte Buchhaltungen
vorzulegen, weshalb er der mehrfachen versuchten unwahren Angaben über
kaufmännische Gewerbe i.S.v. Art. 152 StGB schuldig zu erklären sei
(angefochtenes Urteil S. 13 - 15).

4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, entscheidend sei, dass er nicht mit der
Weiterverbreitung der Informationen durch den Alleinaktionär B.________ habe
rechnen müssen, da dieser keinerlei Interesse an der Veröffentlichung der
Unternehmenszahlen gehabt habe. Demzufolge habe ihn die Vorinstanz zu Unrecht
wegen mehrfacher versuchter unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe
verurteilt (Beschwerde S. 13 f.).

4.3 Das tatbestandsmässige Verhalten nach Art. 152 StGB besteht darin, dass der
Täter entweder in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen
an die Gesamtheit der Gesellschafter oder Genossenschafter oder an die an einem
andern Unternehmen Beteiligten unwahre oder unvollständige Angaben von
erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die einen andern zu schädigenden
Vermögensverfügungen veranlassen können.

Die Bestimmung ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet und schützt
das Vermögen vor der Gefährdung durch Fehldispositionen infolge täuschender
Information (Philippe Weissenberger, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl.
2007, Art. 152 StGB N. 2 f.; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 152 StGB N. 1; Georg Pfister, Unwahre
Angaben über Handelsgesellschaften und Genossenschaften [Art. 152 StGB] und das
Verhältnis zum Betrug [Art. 148 StGB], Diss. Zürich 1978, S. 33 f.). Strafbar
sind auch nicht-öffentliche Mitteilungen, sofern sie sich kollektiv an die
Gesellschafter, Genossenschafter oder an die an einer anderen Organisationsform
Beteiligten richten. Dies ist insbesondere der Fall bei Jahresrechnungen, die
an die Gesamtheit der Gesellschafter ergehen (Weissenberger, a.a.O., Art. 152
StGB N. 22; vgl. auch Pfister, a.a.O., S. 69 f.).

4.4 Der Beschwerdeführer beabsichtigte, die von ihm gefälschten
Jahresrechnungen dem Alleinaktionär - und damit im Ergebnis der Gesamtheit der
Gesellschafter - zu unterbreiten. Die in den fingierten Jahresabschlüssen
gemachten objektiv unwahren Angaben waren von erheblicher Bedeutung und damit
geeignet, den Adressaten, d.h. B.________ als Alleinaktionär, zu ihn
schädigenden Vermögensverfügungen zu veranlassen. Das Unterbreiten solcher
nicht-öffentlicher Mitteilungen an die Gesellschafter ist, wie eben dargelegt,
strafbar, weshalb es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von
Relevanz ist, ob B.________ ein Interesse an der Weiterverbreitung der
gefälschten Jahreszahlen gehabt hätte oder nicht bzw. ob eine Verbreitung in
der Öffentlichkeit zu erwarten gewesen wäre oder nicht.

Da die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist, weil B.________ die
Jahresabschlüsse nie einsehen wollte, hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer
im Ergebnis zu Recht wegen mehrfacher versuchter unwahrer Angaben über
kaufmännische Gewerbe in den Jahren 1999 bis 2002 verurteilt.

5.
Der Beschwerdeführer obsiegt somit, soweit er sich auf Verjährung beruft.
Hingegen ist seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden, soweit er die
Verurteilung wegen Art. 152 StGB für die Zeit von 1999 bis 2002 aus materiellen
Gründen anficht.

Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil,
soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist, aufzuheben und die Sache zur
Einstellung der verjährten Delikte und zur Verurteilung des Beschwerdeführers
wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 9.
Dezember 1994 bis 2004, und wegen mehrfachen versuchten unwahren Angaben über
kaufmännische Gewerbe, begangen 1999 bis 2002, an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Im Übrigen, d.h. soweit der Beschwerdeführer einen
vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten unwahren
Angaben über kaufmännische Gewerbe beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zur Strafzumessung und zur
Frage des bedingten bzw. teilbedingten Vollzugs. Die Strafe wird neu
festzusetzen sein.

Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Appenzell Ausserrhoden werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat er dem Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Mit dem
Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 26. Juni 2007 im Sinne der Erwägungen
aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden,
2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner