Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.258/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_258/2008/sst

Urteil vom 4. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einfache Verkehrsregelverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer,
vom 7. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 13. August 2007 büsste das Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau
X.________ mit Fr. 40.--, weil er sein Motorfahrzeug am 2. März 2007 auf dem
Pferdemarktplatz in Langnau i. E. ausserhalb der markierten Felder parkiert
hatte. Auf Einspruch des Gebüssten bestätigte der Gerichtspräsident 2 des
Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald diese Verurteilung am 11. Oktober 2007,
desgleichen - auf Appellation von X.________ - das Obergericht des Kantons Bern
mit Urteil vom 7. März 2008.

B.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, das
Urteil des Obergerichtes des Kantons Bern sei aufzuheben, und er sei vom
Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Er stellt das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe sein Fahrzeug im
privaten Eingangsbereich der Bank abgestellt, auf den das
Strassenverkehrsgesetz (SVG) keine Anwendung finde.

2.
Hinsichtlich des Sachverhaltes verweist das Obergericht auf die Erwägungen der
ersten Instanz. Diese bezieht sich auf eine vom Beschwerdeführer angefertigte
Skizze, welche als unbestritten gilt (Strafakten pag. 13). Daraus ist
ersichtlich, dass es auf dem Pferdemarktplatz in Langnau etliche blau markierte
Parkplätze und - vor der UBS-Niederlassung - drei gelb markierte Parkplätze
gibt. Der Beschwerdeführer stellte sein Fahrzeug nicht auf einem solchen
Parkfeld ab, sondern direkt vor dem Eingang der Bank, wo keine Markierungen
angebracht sind.

3.
Die Vorinstanz hält in ihrem Urteil fest, der Vorplatz der UBS sei
offensichtlich einem unbestimmten Personenkreis zur Benützung offen,
insbesondere auch den Fussgängern, welche den Eingang zur Bank benützen.
Insoweit sei die fragliche Fläche zweifelsfrei öffentlich und der Verkehr auf
ihr falle gemäss Art. 1 Abs. 1 SVG unter diese Bestimmung. Vom Geltungsbereich
des SVG sei auch Art. 79 Abs. 1ter SSV erfasst, wonach Fahrzeuge nur innerhalb
der gekennzeichneten Parkfelder parkiert werden dürfen. Indem der
Beschwerdeführer dem nicht nachgekommen sei, habe er sich der einfachen
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht.

4.
4.1 Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) ordnet nach seinem Art. 1 Abs. 1 den
Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung (VRV) sind Strassen die von Motorfahrzeugen,
motorlosen Fahrzeugen und Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich
sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs.
2 VRV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Sinne des
Strassenverkehrsrechts eine Verkehrsfläche öffentlich, wenn sie einem
unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benützung
nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (BGE 104 IV 105 E. 3 S. 108, mit Hinweis;
Urteil 6S.321/1998 vom 23. September 1998, E. 3c, in: Pra 1999 Nr. 25). Ein
privater Vorplatz, der einem unbestimmbaren Personenkreis offen steht, kann nur
durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung dem öffentlichen
Verkehr und damit der Herrschaft des SVG entzogen werden (BGE 104 IV 105
a.a.O.).

4.2 Die Vorinstanz hält sich an diese Rechtsprechung, wenn sie die fragliche
Abstellfläche als öffentlich und damit im Anwendungsbereich des SVG liegend
beurteilt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die
Sachverhaltsfeststellung des Obergerichtes sei zum Teil unrichtig, ohne dies
aber näher darzutun. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. Soweit er in
rechtlicher Hinsicht vorbringt, es handle sich beim verwendeten Abstellplatz um
einen privaten Bereich, so kann es darauf - wie dargetan - nicht ankommen.

5.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs.
1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die
Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage kann
mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung getragen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Binz