Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.257/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_257/2008/bri

Urteil vom 20. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1702 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahren in angetrunkenem Zustand,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof,
vom 12. März 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.________ fuhr am 9. September 2007, um 02.40 Uhr, mit einem Personenwagen in
Kerzers auf der Murtenstrasse in Richtung Gerbegasse. Dabei wies er einen
Blutalkoholgehalt von 0,54 Gewichtspromillen auf. Der Polizeirichter des
Seebezirkes büsste ihn mit Urteil vom 5. Dezember 2007 wegen Verletzung der
Verkehrsregeln mit Fr. 400.--. Der Entscheid wurde in Abweisung einer Berufung
durch den Strafappellationshof des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg mit
Urteil vom 12. März 2008 bestätigt.

X.________ erhebt Einsprache gegen das Urteil und beantragt sinngemäss einen
Freispruch.

2.
Die "Einsprache" betrifft eine Strafsache und ist deshalb als Beschwerde gemäss
Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

3.
Der Beschwerdeführer will "nach bestem Wissen" nur Alkohol getrunken haben, der
zu einem Blutalkoholgehalt von 0,4 Gewichtspromillen führt. Der Polizeirichter,
auf dessen Urteil die Vorinstanz verweist, kommt denn auch zum Schluss, es sei
nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer normalerweise mit dem im
vorliegenden Fall in Frage stehenden Alkoholkonsum einen Wert von nur 0,4
Gewichtspromillen erreicht hätte (Urteil Polizeirichter S. 2 E. 2.3).

Der Beschwerdeführer hatte in Bezug auf den bei ihm nachgewiesenen höheren
Blutalkoholgehalt im kantonalen Verfahren geltend gemacht, dieser sei durch
starke Schmerzen verursacht worden (Eingaben vom 22. Oktober 2007 und 22.
Januar 2008). Dazu stellen die kantonalen Richter fest, es spiele keine Rolle,
wie die Blutalkoholkonzentration zustande gekommen sei. Selbst wenn der
Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass er lediglich einen Wert von 0,4
Gewichtspromillen habe, als er sich hinter das Steuer setzte, sei die
tatsächliche Konzentration höher gewesen. Die persönliche Verfassung des
Beschwerdeführers am fraglichen Abend (Aufregung über eine angeblich nicht
gerechtfertigte Busse, Schmerzen und Krankheit) sei nur insoweit relevant, als
der Körper bei Krankheit Alkohol anders abbaue. Dieser Umstand sei indessen
allgemein bekannt, und auch der Beschwerdeführer habe darum gewusst, habe er
dies doch selber als Erklärung für den höheren Blutalkoholwert vorgebracht. Er
hätte deshalb mit dem Wissen um seine körperliche und psychische Verfassung
entweder ganz auf Alkohol verzichten oder seinen Konsum einschränken müssen.
(angefochtener Entscheid S. 3 E. 2b mit Hinweis auf das Urteil des
Polizeirichters S. 2 E. 2.3).

Diese Erwägung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer
macht vor Bundesgericht geltend, er habe nicht voraussehen können, dass der
Alkohol durch Schmerzen und extremen Stress langsamer abgebaut werde. Damit
wiederspricht er der tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz, wonach er um
den genannten Umstand gewusst habe. Er vermag indessen nicht darzulegen, dass
die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG wäre. Der Polizeirichter hat denn auch darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren selber ausgeführt habe, der hohe
Blutalkoholgehalt sei durch die starken Schmerzen verursacht worden. Die
Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und deshalb im Verfahren nach Art.
109 BGG abzuweisen.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg,
Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn