Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.256/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_256/2008/sst

Urteil vom 27. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Wicki,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung; (teil-)bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe;
Verbindungsgeldstrafe,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 24. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Bezirksgericht Baden sprach X.________ am 4. April 2006 der mehrfachen
- zum Teil versuchten - sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187
Ziff. 1 StGB - zum Teil in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB (betreffend
Versuch) und teilweise in Verbindung mit Art. 187 Ziff. 4 StGB (betreffend
pflichtwidrig unvorsichtigen Irrtum über das Alter der Opfer) - sowie der
mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1, 3 und 3bis StGB
schuldig. Es bestrafte ihn mit zwei Jahren Gefängnis, unter Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungshaft von 51 Tagen, und mit einer Busse von 1'000
Franken. Es widerrief gestützt auf Art. 41 Ziff. 3 StGB den mit Entscheid des
Untersuchungsrichteramts des Kantons Solothurn vom 11. März 1999 gewährten
bedingten Vollzug einer Gefängnisstrafe von drei Tagen und ordnete den Vollzug
dieser Strafe an.
Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung.
A.b Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ am 29. März 2007 der
mehrfachen, zum Teil versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von
Art. 187 Ziff. 1 StGB - zum Teil in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
teilweise in Verbindung mit Art. 187 Ziff. 4 StGB - sowie der mehrfachen
Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1, 3 und 3bis StGB schuldig. Es
bestrafte ihn in Anwendung des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen neuen
Rechts mit zwei Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 51 Tagen
Untersuchungshaft, teilbedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren,
wobei der zu vollziehende und der aufgeschobene Teil der Freiheitsstrafe auf je
ein Jahr festgelegt wurden. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der
Vorstrafe von drei Tagen wurde infolge Zeitablaufs (Art. 46 Abs. 5 StGB)
verzichtet.
Gegen dieses Urteil erhob X.________ Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht.
A.c Das Bundesgericht hiess mit Entscheid vom 13. November 2007 die Beschwerde
teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, hob das Urteil des Obergerichts
vom 29. März 2007 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurück.

B.
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ mit Urteil vom 24. Januar
2008, teilweise berichtigt durch Entscheid vom 7. Februar 2008, der mehrfachen,
zum Teil versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187
Ziff. 1 StGB - zum Teil in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und teilweise in
Verbindung mit Art. 187 Ziff. 4 StGB - sowie der mehrfachen Pornographie im
Sinne von Art. 197 Ziff. 1, 3 und 3bis StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit zwei
Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 51 Tagen Untersuchungshaft,
teilbedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, wobei der zu
vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf neun Monate und der aufgeschobene
Teil auf 15 Monate festgelegt wurden.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar/7. Februar 2008 sei aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter
sei Ziff. 3 des angefochtenen Urteils (betreffend das Strafmass und den
teilbedingten Vollzug) aufzuheben, und sei er mit einer Freiheitsstrafe von
unter zwei Jahren unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer angemessenen
Probezeit sowie mit einer Verbindungsgeldstrafe in angemessener Höhe zu
bestrafen.

D.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau haben auf
Vernehmlassungen verzichtet.
Erwägungen:

1.
1.1
1.1.1 Die erste Instanz hat den Beschwerdeführer (geboren 1940) mit Urteil vom
4. April 2006 der mehrfachen - zum Teil versuchten und zum Teil fahrlässigen -
sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von insgesamt acht Mädchen
schuldig gesprochen.
Mit vier Mädchen, die zum Teil knapp unter 16 und alle deutlich über 14 Jahre
alt waren, nahm der Beschwerdeführer mehrfach sexuelle Handlungen vor, wofür er
sie bezahlte (Anklageziffern 1.1 - 1.4). Die erste Instanz hat diese Fälle als
sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB
qualifiziert, da (beziehungsweise soweit) die Mädchen noch nicht 16 Jahre alt
waren, was der Beschwerdeführer wusste beziehungsweise zumindest in Kauf nahm.
Mit zwei Mädchen traf sich der Beschwerdeführer in der Hoffnung auf sexuelle
Kontakte, doch kam es nicht zu sexuellen Handlungen, weil die beiden Mädchen
dies ablehnten (Anklageziffern 2.1 und 2.2). Die erste Instanz hat das
Verhalten des Beschwerdeführers in diesen Punkten unter Berufung auf BGE 131 IV
105 als Versuch der sexuellen Handlungen mit Kindern qualifiziert.
Mit zwei Mädchen betrieb der Beschwerdeführer "Telefonsex"(Anklageziffern 1.5
und 1.6). Er forderte die Mädchen telefonisch unter anderem auf, sich selbst zu
befriedigen, und teilte ihnen mit, dass er dasselbe tue, wobei er unter anderem
stöhnte. Die erste Instanz hat diesen "Telefonsex" als sexuelle Handlungen mit
Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB qualifiziert, begangen dadurch, dass
er ein Kind zu einer sexuellen Handlung verleitete beziehungsweise ein Kind in
eine sexuelle Handlung einbezog. Die erste Instanz hat dem Beschwerdeführer
zugebilligt, er habe weder gewusst noch in Kauf genommen, dass die beiden
Gesprächspartnerinnen entgegen ihren wahrheitswidrigen Behauptungen am Telefon
nicht 20 beziehungsweise 18, sondern weniger als 16 Jahre alt waren, und sie
hat zur Begründung ausgeführt, dass eine Überprüfung der Altersangaben am
Telefon kaum möglich sei. Die erste Instanz hat dem Beschwerdeführer aber
insoweit Fahrlässigkeit vorgeworfen und ihn daher in Anwendung von Art. 187
Ziff. 1 und 4 StGB bestraft.
Die erste Instanz hat den Beschwerdeführer wegen dieser Handlungen mit zwei
Jahren Gefängnis bestraft.
1.1.2 Der Beschwerdeführer focht in seiner Berufung den erstinstanzlichen
Schuldspruch lediglich in einem Punkt an, nämlich in Bezug auf seine
Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff.
1 StGB zum Nachteil von A.________ (Anklageziffer 1.1). Er machte geltend, er
habe nicht gewusst, dass diese weniger als 16 Jahre alt war, sondern aufgrund
ihrer Angaben angenommen, dass sie älter sei. Die Vorinstanz verwarf in ihrem
Urteil vom 29. März 2007 diesen Einwand und bestätigte den erstinstanzlichen
Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff.
1 StGB auch in diesem Punkt. Mit den Schuldsprüchen in den übrigen Punkten
setzte sich die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 29. März 2007 nicht auseinander
mit der Begründung, dass sie (mangels Anfechtung) in Rechtskraft erwachsen sind
(Urteil der Vorinstanz vom 29. März 2007, S. 10 oben).
1.1.3 In der Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der Vorinstanz vom 29.
März 2007 machte der - nun durch einen anderen Anwalt vertretene -
Beschwerdeführer erstmals geltend, dass die Schuldsprüche in mehreren weiteren
Punkten bundesrechtswidrig seien.
Das Bundesgericht trat in seinem Urteil vom 13. November 2007 (6B_214/2007) auf
diese Rügen nicht ein mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer insoweit
den kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft habe, die unangefochten
gebliebenen Punkte nicht Gegenstand des kantonalen Berufungsverfahrens bildeten
und daher darauf in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht zurückgekommen
werden könne (Urteil 6B_214/2007 E. 2).
Die Vorinstanz setzte sich dementsprechend auch in ihrem neuen Urteil vom 24.
Januar/7. Februar 2008 mit den erstmals in der Beschwerde in Strafsachen
angefochtenen Schuldpunkten nicht auseinander.
1.1.4 In seiner Beschwerde in Strafsachen gegen dieses neue Urteil macht der
Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte im Berufungsverfahren den
gesamten historischen Sachverhalt überprüfen müssen. Wenn krasse Fehler des
erstinstanzlichen Entscheids bezüglich Sachverhaltsermittlungen und rechtliche
Subsumtion von der Vorinstanz nicht korrigiert worden seien, bedeute dies
nicht, dass die Vorinstanz sie nicht hätte beurteilen müssen. Für solch krasse
Fehler könne daher davon ausgegangen werden, dass der kantonale Rechtsmittelweg
ausgeschöpft worden sei, auch wenn entsprechende Anträge des Angeklagten im
Berufungsverfahren nicht gestellt worden seien. Der Beschwerdeführer macht wie
in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen geltend, dass im Besonderen die
Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187
Ziff.1 und 4 StGB zum Nachteil von B.________ und C.________ (Anklageziffern
1.5 und 1.6) im Rahmen der geführten Telefongespräche bundesrechtswidrig seien.
Die bundesrechtswidrige Verurteilung wegen der Telefongespräche mit C.________
falle besonders schwer ins Gewicht, weil diese Gespräche nach seiner Entlassung
aus der ersten Untersuchungshaft geführt worden seien und die Vorinstanz ihn
daher als "unbelehrbar" bezeichnet habe, was straferhöhend berücksichtigt
worden sei.

1.2 Das Bundesgericht ist in seinem Urteil vom 13. November 2007 auf die in der
Beschwerde in Strafsachen erstmals erhobenen Rügen, dass die Schuldsprüche in
verschiedenen Punkten bundesrechtswidrig seien, mangels Erschöpfung des
kantonalen Instanzenzuges nicht eingetreten. Dabei muss es sein Bewenden haben.
Der Beschwerdeführer kann nicht in der neuen Beschwerde in Strafsachen gegen
das zweite Urteil der Vorinstanz dieselben Rügen erneut vortragen und geltend
machen, das Bundesgericht sei darauf in seinem ersten Urteil zu Unrecht nicht
eingetreten. Auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde (S. 4 - 9)
ist daher nicht einzutreten.

1.3 Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber immerhin Folgendes anzumerken:
Durfte oder musste die letzte kantonale Instanz nach dem kantonalen
Prozessrecht auch Rechtsfragen prüfen, die ihr nicht ausdrücklich unterbreitet
worden waren, so konnten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts diese
Rechtsfragen - unter Vorbehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben - mit der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erstmals vorgetragen werden, auch wenn
der Beschwerdeführer sie vor der letzten kantonalen Instanz nicht vorgebracht
hatte (siehe etwa BGE 122 IV 285 E. 1c; 120 IV 98 E. 2b; Urteile 6S.170/2003
vom 3. Juni 2003, E. 2; 6P.102/2002 vom 21. November 2002, E. 8; 6S.283/1999
vom 7. Juni 1999, E. 1a; 6S.849/ 1998 vom 4. März 1999, E. 3). Diese
Rechtsprechung gilt entsprechend für das Verfahren der Beschwerde in
Strafsachen.
Nach dem Prozessrecht des Kantons Aargau kann indessen die Vorinstanz als
Berufungsinstanz nicht von Amtes wegen prüfen, ob die im Berufungsverfahren
nicht angefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüche bundesrechtskonform sind.
Dies ergibt sich aus § 221 StPO/AG, wonach die Berufung den Eintritt der
Rechtskraft für den angefochtenen Entscheid nur im Umfang der Anfechtung hemmt.
Daraus folgt, dass Schuldsprüche, die nicht angefochten werden, in Rechtskraft
erwachsen und somit von der Berufungsinstanz nicht überprüft werden können.
Inwiefern für "krasse" Rechtsfehler etwas anderes gelten soll, wie der
Beschwerdeführer offenbar meint, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist
nicht ersichtlich. Im Übrigen ist die Verurteilung des Beschwerdeführers in den
Anklageziffern 1.5 und 1.6 entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
jedenfalls nicht krass bundesrechtswidrig. Zwar kann man geteilter Auffassung
darüber sein, ob den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB auch erfüllt, wer im
Rahmen eines Telefongesprächs mit einem Kind als Gesprächspartner eine sexuelle
Handlung, zum Beispiel Selbstbefriedigung, vornimmt, die, wie er will, für das
Kind als Gesprächspartner am Telefon akustisch wahrnehmbar ist. Es ist aber
jedenfalls nicht krass unrichtig, ein solches Verhalten unter Art. 187 Ziff. 1
Abs. 3 StGB zu subsumieren, wonach bestraft wird, wer ein Kind in eine sexuelle
Handlung einbezieht. Ferner hat im Übrigen die Vorinstanz die gewisse
Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, die straferhöhend berücksichtigt wurde,
nicht allein aus den Telefongesprächen sexuellen Inhalts mit C.________,
sondern auch aus weiteren Verhaltensweisen des Beschwerdeführers nach dessen
Entlassung aus der ersten Untersuchungshaft abgeleitet (siehe Urteil der
Vorinstanz vom 29. März 2007, E. 3.3.2.3 S. 19; angefochtener Entscheid, E.
3.3.2.3 S. 21 f.).

2.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 13. November 2007 (E. 4) erkannt,
dass die von der Vorinstanz im ersten Urteil ausgefällte Freiheitsstrafe von
zwei Jahren nicht gegen Bundesrecht verstösst. Die Vorinstanz hat daher im
vorliegend angefochtenen Entscheid die Strafzumessungserwägungen aus dem ersten
Urteil unverändert übernommen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im
Wesentlichen dieselben Einwände wie in seiner ersten Beschwerde vor. Darauf ist
nicht zurückzukommen. Dass sich seit dem ersten Urteil der Vorinstanz
wesentliche strafzumessungsrelevante Tatsachen geändert hätten, legt der
Beschwerdeführer nicht dar. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten,
soweit sie sich gegen das Strafmass richtet.

3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe,
von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe
nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten. Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe
mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 verbunden
werden. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer
Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies
notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.

3.1 In ihrem ersten Urteil vom 29. März 2007 hat die Vorinstanz den
Beschwerdeführer mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren
bestraft, wobei sie den zu vollziehenden und den aufgeschobenen Teil der
Freiheitsstrafe auf je ein Jahr festlegte.
Das Bundesgericht hat die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde in
diesem Punkt mit Urteil von 13. November 2007 gutgeheissen und die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts gilt für Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren, mithin
im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB, Folgendes:
Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich vorgeht.
Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn
der Aufschub mindestens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht
erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich
- insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an
der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände
eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das
Gericht anstelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf
diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles
oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des
Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die
Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets,
dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der
Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Dies trifft nicht zu, solange die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs in Verbindung mit einer unbedingten
Geldstrafe oder mit einer Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB) spezialpräventiv
ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen. Wenn
das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es den aufgeschobenen und
den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens
gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB liegt die Festsetzung im pflichtgemässen
Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten,
dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das
Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das
unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht
unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.5 und E. 5.6).
Bezogen auf den konkreten Fall hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 13.
November 2007 erwogen, die Vorinstanz habe zutreffend ausgeführt, dass
einerseits die beiden Vorstrafen und das rücksichtslose Tatvorgehen des
Beschwerdeführers auf eine ungünstige Prognose hindeuten und andererseits der
ansonsten gute Leumund des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass er sich
freiwillig einer Psychotherapie unterziehe, zu Gunsten des Beschwerdeführers in
die Beurteilung einfliessen. Nach der zutreffenden Schlussfolgerung der
Vorinstanz überwögen jene Gesichtspunkte knapp, welche für das Fehlen einer
ungünstigen Prognose sprächen, womit die Voraussetzungen für die Gewährung des
bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt seien. Das
Bundesgericht hat indessen beanstandet, dass die Vorinstanz alsdann jedoch
unmittelbar auf die Notwendigkeit des teilbedingten Vollzugs der
Freiheitsstrafe geschlossen habe, ohne vorgängig zu prüfen, ob die Gewährung
des vollbedingten Vollzugs in Verbindung mit einer unbedingten Geldstrafe
beziehungsweise mit einer Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB spezialpräventiv
ausreichend sei. Dadurch habe sie Art. 42 und Art. 43 StGB unrichtig
angewendet. Das Bundesgericht wies daher in Gutheissung der Beschwerde in
diesem Punkt die Vorinstanz an zu prüfen, ob der teilweise Vollzug der
Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers
unumgänglich erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2007, E. 6).
3.2
3.2.1 Das Bundesgericht hat mithin in seinem Urteil vom 13. November 2007 zum
Ausdruck gebracht, dass angesichts der konkreten Umstände im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ganz erhebliche Bedenken an der
Legalbewährung des Beschwerdeführers bestehen und daher eine vollbedingte
Freiheitsstrafe als einzige Sanktion ausser Betracht fällt. Dies bedeute aber
nicht, dass eine teilbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen sei. Vielmehr sei
vorgängig zu prüfen, ob eine vollbedingte Freiheitsstrafe in Verbindung mit
einer unbedingten Geldstrafe oder Busse spezialpräventiv ausreiche. Das
Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 13. November 2007 allerdings nicht
ausgeführt, von welchen Umständen im Einzelnen es abhängt, ob eine teilbedingte
Freiheitsstrafe oder aber eine vollbedingte Freiheitsstrafe in Verbindung mit
einer unbedingten Geldstrafe beziehungsweise Busse auszufällen ist. Dazu
bestand auch kein Anlass, da die Vorinstanz sich damit in ihrem ersten
Entscheid nicht befasst hatte, und es somit insoweit an einem
letztinstanzlichen kantonalen Entscheid fehlte.
3.2.2 Die Vorinstanz hatte mithin im neuen Verfahren aufgrund der Weisungen im
Bundesgerichtsentscheid vom 13. November 2007 einzig zu prüfen, ob eine
teilbedingte Freiheitsstrafe oder aber eine vollbedingte Freiheitsstrafe in
Verbindung mit einer unbedingten Geldstrafe beziehungsweise Busse auszufällen
sei.

3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Umstände aufgelistet, die
ihres Erachtens einerseits zu Gunsten und andererseits zu Ungunsten des
Beschwerdeführers sprechen. Sie hat zur Begründung die Erwägungen aus ihrem
ersten Urteil unverändert übernommen (E. 4.2.1 - 4.2.3). Ergänzend hat sie
erwogen, dass trotz Verneinung einer eigentlichen Schlechtprognose ganz
erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschwerdeführers bestehen.
Insbesondere der Zeitraum der Delinquenz (rund drei Jahre), die hohe Opferzahl
(acht), die zum Teil einschlägigen Vorstrafen und die Schwierigkeiten des
Beschwerdeführers, das tiefer liegende Unrecht seiner Taten einzusehen, liessen
es als höchst ungewiss erscheinen, ob er sich künftig straffrei verhalten
werde. Unter den genannten Umständen sei davon auszugehen, dass auch eine
vollbedingte Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer unbedingten Geldstrafe
oder mit einer Busse in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB den Beschwerdeführer
nicht genügend beeindrucken würden, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten.
Der Beschwerdeführer sei bereits am 16. November 1998 mit einer Busse von 500
Franken und am 11. März 1999 mit einer Busse von 1'200 Franken (nebst einer
bedingten Gefängnisstrafe von 3 Tagen) bestraft worden. Diese finanziellen
Repressalien hätten ihn offensichtlich nicht beeindruckt, habe er doch bereits
ab November 2000 - und damit noch während der zweijährigen Probezeit -
gravierende strafbare Handlungen begangen. Daher reiche eine vollbedingte
Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer unbedingten Geldstrafe beziehungsweise
mit einer Busse spezialpräventiv nicht aus. Dehalb sei der teilbedingte
Strafvollzug im Sinne von Art. 43 StGB unter dem Aspekt der Spezialprävention
unumgänglich (angefochtenes Urteil S. 27 f. E. 4.2.4 zweiter Absatz).
3.4
3.4.1 Ob eine teilbedingte Freiheitsstrafe oder aber eine vollbedingte
Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer unbedingten Geldstrafe beziehungsweise
Busse auszufällen ist, hängt auch davon ab, aus welchen Gründen im konkreten
Einzelfall ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters bestehen.
Es kann insoweit von Bedeutung sein, ob die ganz erheblichen Bedenken an der
Legalbewährung etwa aus Vorstrafen oder Umständen, die mit den Taten
zusammenhängen, resultieren oder sich aus Umständen ergeben, die nach den Taten
eingetreten sind. Je länger und intensiver beispielsweise die günstige
Entwicklung des Täters seit den Taten ist, desto eher wird der Richter bei ganz
erheblichen Bedenken an der Legalbewährung, die sich etwa aus Vorstrafen und
Tatumständen ergeben, anstelle einer teilbedingten Freiheitsstrafe eine
vollbedingte Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer unbedingten Geldstrafe
oder Busse aussprechen.
3.4.2 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Verurteilungen zu
Bussen von 500 Franken am 16. November 1998 (wegen Einführens harter
Pornografie) und von 1'200 Franken am 11. März 1999 (wegen Widerhandlungen
gegen das SVG) die Gegenstand des angefochtenen Urteils bildenden Straftaten
beging. Der Beschwerdeführer liess sich mithin durch diese Bussen nicht von
weiteren Straftaten abhalten. Daraus kann indessen nicht der Schluss gezogen
werden, dass eine vollbedingte Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer
unbedingten Geldstrafe oder Busse spezialpräventiv nicht ausreicht. Massgebend
ist insoweit, ob die unbedingte Geldstrafe beziehungsweise die Busse die
Bewährungsaussichten erhöht und daher erwartet werden kann, dass der Täter
durch eine unbedingte Geldstrafe beziehungsweise Busse in Verbindung mit einer
vollbedingten Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten
wird. Die beiden Bussen aus den Jahren 1998 und 1999 sind relativ geringfügig
und liegen lange Zeit zurück. Daher kann nicht gesagt werden, dass die
Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe oder Busse im heutigen Zeitpunkt
nicht geeignet sei, die Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers zu erhöhen.
Die Auffassung der Vorinstanz hätte im Übrigen zur Folge, dass Täter, deren
Vorstrafen (auch) in Bussen bestehen, gegenüber Tätern, deren Vorstrafen
ausschliesslich in anderen Sanktionen bestehen, ohne Grund benachteiligt
würden. Denn den letztgenannten Tätern könnte nicht vorgeworfen werden, dass
sie sich durch "finanzielle Repressalien" nicht beeindrucken liessen.
3.4.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die Ausfällung einer
unbedingten Geldstrafe beziehungsweise Busse in Verbindung mit einer
vollbedingten Freiheitsstrafe an Stelle einer teilbedingten Freiheitsstrafe
allerdings nicht einzig mit der Begründung abgelehnt, dass sich der
Beschwerdeführer durch die beiden Bussen aus den Jahren 1998 und 1999 nicht
beeindrucken liess. Vielmehr hat sie zur Begründung auch auf Umstände
hingewiesen, derentwegen ihres Erachtens ganz erhebliche Bedenken an der
Legalbewährung des Beschwerdeführers bestehen, nämlich den Zeitraum der
Delinquenz (rund drei Jahre), die hohe Opferzahl (acht), die zum Teil
einschlägigen Vorstrafen und die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, das
tiefer liegende Unrecht seiner Taten einzusehen (angefochtenes Urteil S. 27 f.
E. 4.2.4 zweiter Absatz).
Zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen die Umstände, die seit den
inkriminierten Taten eingetreten sind. Der Beschwerdeführer liess sich seit
seiner Entlassung aus der zweiten Untersuchungshaft am 10. März 2004 nichts
mehr zu Schulden kommen. Er unterzieht sich seit März 2004 freiwillig einer
Psychotherapie mit zum Teil mehreren Sitzungen pro Woche, wobei er laut
Arztberichten mit grosser Offenheit und Bereitschaft zu schonungsloser
Aufarbeitung kooperiert (siehe angefochtenes Urteil S. 26/27). Er zeigte im
kantonalen Verfahren Reue und ist bemüht, die Ursachen für seine Delinquenz zu
ergründen, wobei er sich überdies einlässlich mit der Frage auseinander setzt,
ob die Geschädigten durch seine Handlungen gelitten haben beziehungsweise
leiden und ob er sie auf "krumme Wege" gebracht habe (siehe angefochtenes
Urteil S. 26/27). Allerdings hat der Beschwerdeführer nach der Meinung der
Vorinstanz Schwierigkeiten, das tiefer liegende Urecht seiner Taten einzusehen
(angefochtenes Urteil S. 27), was die Vorinstanz aus den Aussagen des
Beschwerdeführers ableitet, wonach er sich gar nicht sicher sei, wer das Opfer
sei, und dass "Opfer" ohnehin ein grosses Wort sei (siehe angefochtenes Urteil
S. 22). Die Vorinstanz zitiert sodann die Aussagen des Beschwerdeführers, dass
er nun andere Prioritäten habe (beispielsweise die Planung seiner Rückkehr nach
Italien) und dass das Bedürfnis, welches zu seinen Taten geführt habe, nicht
mehr vorhanden sei. Die Vorinstanz hält dazu fest, dies sei dem im Jahre 1940
geborenen Beschwerdeführer nach dem Wegfall seiner Probleme am Arbeitsplatz
infolge Pensionierung und der seit mehreren Jahren mit grossem Einsatz
absolvierten psychotherapeutischen Behandlung durchaus zu glauben
(angefochtenes Urteil S. 27).
3.4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist den ganz erheblichen
Bedenken an der Legalbewährung des Beschwerdeführers nicht durch eine
teilbedingte Freiheitsstrafe, sondern durch eine vollbedingte Freiheitsstrafe
in Verbindung mit einer unbedingten Geldstrafe oder Busse Rechnung zu tragen,
da angesichts der günstigen Entwicklung des Beschwerdeführers seit März 2004
erwartet werden kann, dass dies spezialpräventiv ausreichend ist.

3.5 Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar/7. Februar 2008 aufzuheben und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird
den Beschwerdeführer mit einer bedingten Freiheitsstrafe und mit einer
unbedingten Geldstrafe oder Busse bestrafen. Die Vorinstanz wird dabei
beachten, dass die beiden Strafen in ihrer Summe dem Verschulden des
Beschwerdeführers angemessen sein müssen (siehe BGE 134 IV 1 E. 4.5.2, 53 E.
3.8.2 und E. 5.2).

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Gerichtskosten in
reduziertem Umfang zu tragen und hat ihm der Kanton Aargau eine reduzierte
Entschädigung zu zahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, das Urteil
des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 24. Januar/7.
Februar 2008 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'500.-
zu zahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht, Strafgericht, 1. Kammer, des Kantons Aargau schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Näf