Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.255/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_255/2008/sst

Urteil vom 10. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Petar Hrovat,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG; Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 29. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde am 12. Mai 2005 festgenommen und befindet sich seither in
Haft, seit dem 29. Februar 2008 im vorzeitigen Strafvollzug. Gemäss
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 31. August 2006
werden ihm Betäubungsmitteldelikte und Vergehen gegen das Waffengesetz
vorgeworfen.

B.
Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 14. März 2007 wurde
X.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im
Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2
BetmG sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs.
1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und Art. 7 Abs. 1 WG sowie
der Widerhandlung gegen die Waffenverordnung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 WV
schuldig gesprochen. Das Bezirksgericht verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren, widerrief den bedingten Strafvollzug einer
Vorstrafe und erklärte diese für vollziehbar.

C.
X.________ legte mit Eingabe vom 16. März 2007 Berufung beim Obergericht des
Kantons Zürich ein. Im Anschluss an die Berufungsverhandlung vom 24. September
2007 setzte die erkennende Kammer den Entscheid zwecks Ergänzung der
Untersuchung durch die Anklagebehörde aus. Namentlich sollte die
Auskunftsperson A.________, die anlässlich der Konfrontation vom 12. Dezember
2005 die Aussagen zur angeblichen Verwicklung des Angeklagten in den
Drogenhandel verweigert hatte, erneut (diesmal als Zeuge) befragt bzw. mit dem
Angeklagten konfrontiert werden. Mit Eingaben vom 26./ 27. November 2007 teilte
die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich nach entsprechenden Abklärungen
mit, dass eine Zeugeneinvernahme A.________s zufolge Landesabwesenheit in
absehbarer Zeit nicht stattfinden könne, weshalb das Urteil aufgrund der im
Recht liegenden Akten zu fällen sei, was das Obergericht denn auch tat. Mit
Urteil vom 29. Januar 2008 stellte es die Rechtskraft des erstinstanzlichen
Urteils hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das
Waffengesetz fest. Es sprach X.________ gemäss den Anklageziffern I.1, I.2, I.3
(bezüglich einer Menge von 396.9 Gramm Heroin) und I.4 schuldig der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1
Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a und b BetmG. Hingegen sprach
es ihn vom Vorwurf des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss
Anklageziffer I.3 (bezüglich der 396.9 Gramm übersteigenden Menge Heroin) frei.
Es bestrafte X.________ mit 7 Jahren, 11 Monaten und 9 Tagen Freiheitsstrafe,
unter Anrechnung von 993 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, widerrief
den bedingten Vollzug der Vorstrafe und erklärte diese für vollziehbar.

D.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ die Aufhebung des
angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen
Beurteilung. Gleichzeitig ersucht er um Entlassung aus dem vorzeitigen
Strafvollzug sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung.

E.
Das Obergericht hat mit Eingabe vom 8. September 2008 auf eine Stellungnahme
zur Beschwerde verzichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
ersucht in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2008 um Bestätigung des
obergerichtlichen Urteils.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer ficht einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid an
(Art. 80 Abs. 1, 90, 95 BGG). Als Verurteilter ist er zur Beschwerde
legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG). Diese ist form- und
fristgerecht erhoben worden (Art. 42, 100 Abs. 1 BGG).

2.
Gemäss Anklageschrift Ziffer I.1 (Vorgang Kick 8 und 10) wird dem
Beschwerdeführer vorgeworfen, im Zeitraum von ca. Mitte Mai 2004 bis 18. August
2004 total mindestens ca. 17 kg Heroin zum Preis von jeweils ca. Fr. 32'000.--
pro Kilogramm an seinen Hauptdrogenabnehmer B.________ (recte: C.________,
genannt D.________) geliefert zu haben (Abs. 1). In diesen 17 Kilogramm soll
eine Lieferung Heroin enthalten sein, welche der Beschwerdeführer am 22. Juli
2004 vorerst in Luzern im Umfang von acht Kilogramm übernommen, sodann
gestreckt und schliesslich gleichentags sieben Kilogramm davon an seinen
Drogenabnehmer D.________ weitergegeben habe (Abs. 2-4). Der Beschwerdeführer
rügt in diesem Zusammenhang zunächst eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d
EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV. Er beanstandet, das
Obergericht habe die ihm unter Anklageziffer I.1 vorgeworfenen Sachverhalte
ganz überwiegend anhand der ihn belastenden Aussagen von A.________ erstellt,
obschon dieser anlässlich der Konfrontation vom 12. Dezember 2005 die Aussagen
verweigert bzw. Ergänzungsfragen nicht beantwortet habe (Beschwerde, S. 9 ff.,
insbesondere S. 14 ff.). Darüberhinaus sei die Begründung im angefochtenen
Urteil zum angeblichen Konnex zwischen den beiden Sachverhaltsabschnitten
gemäss Anklageziffern I.1 Abs. 1 und I.1 Abs. 2-4 willkürlich und verletze das
rechtliche Gehör (Beschwerde, S. 22 ff.).

2.1 Nach Auffassung des Obergerichts beruhen die gegen den Beschwerdeführer
erhobenen Vorwürfe des Betäubungsmittelhandels gemäss Anklageziffer I.1. auf
verwertbaren Beweismitteln. So könne hinsichtlich der dem Beschwerdeführer
angelasteten Übernahme von 8 kg Heroin in Luzern vom 22. Juli 2004 mit
anschliessender Weitergabe an den Drogenabnehmer D.________ (Anklageziffer I.1
Abs. 2-4) aus der Gesamtheit der verschiedenen Beweismittel und Indizien auf
den vollen Beweis der Täterschaft des Angeklagten im Sinne des angeklagten
Sachverhalts geschlossen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 44). Wenn aber
davon auszugehen sei, dass bezüglich der Übernahme von 8 kg Heroin die Aussagen
von A.________ zwar ein wich-tiges, aber weder das alleinige noch das
entscheidende Beweismittel bildeten, könnten diese Aussagen, welche durch die
Erkenntnisse der Telefonkontrolle gestützt würden und daher glaubhaft seien,
angesichts des engen Konnexes zwischen den beiden Sachverhaltsteilen auch als
Beweismittel zur Erstellung des Vorwurfs der Lieferung von total mindestens ca
17 kg Heroin herangezogen werden (Anklageziffer I.1 Abs. 1). Abgesehen davon
müsse von einer faktischen Unmöglichkeit ausgegangen werden, A.________ noch
einmal einzuvernehmen, was ohnehin zur Verwertbarkeit seiner Aussagen führe. Im
Übrigen dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass auf A.________ zufolge
seiner glaubhaften Aussagen von Seiten des Umfelds des Beschwerdeführers Druck
ausgeübt worden sei, was dazu geführt habe, dass er in der direkten
Konfrontation mit dem Beschwerdeführer keine Aussagen mehr habe machen wollen
(vgl. angefochtenes Urteil, S. 40 f.).

2.2 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten,
den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts
auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Entsprechend sind
Beschwerden wie die hier zu beurteilende unter dem Blickwinkel beider
Bestimmungen zu prüfen. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll
ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt
wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und
hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und
Fragen an den Zeugen zu stellen. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage
sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in
kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können ("face to
face confrontation"). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel der
genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines
fairen Verfahrens (vgl. zum Ganzen 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; 125 I
127 E. 6c/cc; siehe auch BGE 133 I 33 E. 3.1; 132 I 127 E. 2). Das kann
entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage
macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125
I 129 E. 6b mit Hinweisen).
Der Begriff des Zeugen ist entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte autonom und ohne formelle Bindung an das
nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die
formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet
werden können. Auch in der Voruntersuchung gemachte Aussagen vor Polizeiorganen
werden als Zeugenaussagen betrachtet (BGE 125 I 129 E. 6a mit Hinweisen).
Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen demnach in der Regel nur nach
erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden.
Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern
grundsätzlich absoluter Charakter zu. Nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann auf eine Konfrontation des
Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu
ergänzender Befragung des Zeugen allerdings unter besonderen Umständen
verzichtet werden (ausführlich BGE 124 I 274 E. 5b S. 285 mit Hinweisen). So
hat der Gerichtshof, und mit ihm auch das Bundesgericht, die fehlende Befragung
- vorausgesetzt, die Behörden haben sich sorgfältig darum bemüht, dem
Beschuldigten eine solche zu ermöglichen - unbeanstandet gelassen, wenn der
Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigerte, der Zeuge trotz angemessener
Nachforschungen unauffindbar blieb oder verstorben war. Allerdings ist in
solchen Fällen gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK
erforderlich, dass der Beschuldigte dazu hinreichend Stellung nehmen kann, die
Aussagen sorgfältig geprüft werden und ein Schuldspruch nicht alleine darauf
abgestützt wird, d.h. dem streitigen Zeugnis nicht ausschlaggebende Bedeutung
zukommen bzw. es nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellen
darf (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit Hinweisen; 124 I 274 E. 5b; vgl. auch EGMR,
Urteil i.S. Haas vs. Germany vom 17. November 2005, Application no. 73047/01,
publiziert in NStZ 2007, S. 103 ff., 104, sowie Urteil i.S. Lucà vs. Italy vom
27. Mai 2001, Application no. 33354/96, insbesondere Rz. 39 und 40 , CEDH
2001-II, besprochen in AJP 2003, S. 97; siehe auch Walter Gollwitzer, MRK und
IPBPR, Berlin 2005, Rz.227, S. 411).
2.3
2.3.1 Vorliegend steht einerseits fest, dass der Beschwerdeführer den ihn
belastenden A.________ nie hat befragen können. Anlässlich der
Konfrontationseinvernahme vom 12. Dezember 2005 wurde dieser auf sein Recht
gemäss § 149b Abs. 1 StPO/ZH hingewiesen, dass er die Aussage ohne Angabe von
Gründen verweigern könne, was er in der Folge denn auch tat, soweit es um
Fragen bzw. Sachverhalte betreffend die angeblichen Verwicklungen des
Beschwerdeführers in den Drogenhandel ging. Am 12. Februar 2007 wurde
A.________ vom Bezirksgericht Zürich rechtskräftig verurteilt. Seither bzw.
seit längerer Zeit befindet er sich nicht mehr in der Schweiz, sondern
mutmasslich in Mazedonien. Eine erneute Einvernahme A.________ als Zeuge bzw.
eine Konfrontation mit dem Beschwerdeführer scheiterte an der faktischen
Unmöglichkeit, jenen innert angemessener Zeit beizubringen. Vor diesem
Hintergrund kann den Behörden jedenfalls nicht vorgeworfen werden, sich nicht
gewissenhaft genug darum bemüht zu haben, dem Beschwerdeführer eine Befragung
im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. d EMRK zu ermöglichen. Letzterer macht
solches im Verfahren vor Bundesgericht denn auch nicht geltend.
2.3.2 Andererseits ist klarzustellen, dass entgegen der im angefochtenen Urteil
angedeuteten Auffassung (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 17 und 25) nicht
davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer habe auf sein Recht,
Ergänzungsfragen zu stellen, verzichtet. Wie bereits ausgeführt wurde, berief
sich der als Auskunftsperson zu befragende A.________ anlässlich der
Konfrontation am 12. Dezember 2005 auf sein Aussageverweigerungsrecht gemäss §
149b Abs. 1 StPO/ZH und beantwortete die Fragen des untersuchenden
Staatsanwaltes zu drogenrelevanten Sachverhalten in Bezug auf den
Beschwerdeführer nicht (kantonale Akten, Urkunde 19/3, S. 2 f.: "Das kann ich
nicht sagen" bzw. "Ich verweigere die Aussage"). Ebenso wenig gab A.________
Antwort auf die seitens der Verteidigung anlässlich der
Konfrontationseinvernahme gestellte Ergänzungsfrage (vgl. angefochtenen
Entscheid, S. 16; kantonale Akten, Urkunde 19/3, S. 3). Unter diesen Umständen
wäre die Stellung von weiteren Ergänzungsfragen nach zutreffender Meinung des
Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdeschrift, S. 10 ff. mit Hinweis auf die
Rechtsprechung des Kassationsgerichts des Kantons Zürich in ZR 98 (1999) N. 63,
S. 304) ein offensichtlich nutzloses Unterfangen gewesen und konnte damit
unterbleiben.
2.3.3 Verweigert - wie im zu beurteilenden Fall - die Auskunftsperson
berechtigterweise die Aussagen bzw. die Beantwortung von Ergän-zungsfragen, so
verhält es sich im Ergebnis nicht anders, als wenn sie gar nicht erschienen
bzw. erreichbar wäre. Der Fall der Aussageverweigerung ist folglich demjenigen
der Unerreichbarkeit der Auskunftsperson gleichzustellen, soweit die Behörden
sich angemessen und gewissenhaft darum bemüht bzw. das Erforderliche
unternommen haben, um die Auskunftsperson zur Aussage zu veranlassen, d.h.
diese vorgeladen bzw. vorgeführt haben (siehe dazu auch Stefan Trechsel, Human
rights in criminal proceedings, Oxford 2005, S. 314/315 mit Hinweis auf das
Urteil des EGMR i.S. Lucà vs. Italy). In einem solchen Fall kann zwar auch ohne
(nachträgliche) Konfrontation mit dem Angeschuldigten auf die früher gemachten
belastenden Aussagen des Zeugen bzw. der Auskunftsperson zurückgegriffen
werden. Die Verurteilung des Beschuldigten darf jedoch nicht ausschliesslich
oder wesentlich ("solely or to a decisive extent") auf ein solches Zeugnis
gestützt werden (vorstehend E. 2.2 in fine mit Hinweisen).

2.4 Die Vorinstanz hat die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erkennbar auf
die belastenden Aussagen der Auskunftsperson A.________ gestützt. Sie stellt
aber nicht nur alleine auf dieses Beweismittel ab, sondern verwertet
insbesondere auch die Gesprächsaufzeichnungen aus der angeordneten
Telefonkontrolle. Auch wenn die abgehörten Gespräche im Zeitraum vom 14. bis
und mit 22. Juli 2004 (vgl. kantonale Akten 5/.1.1 Beilagen 1-80) an sich einen
unverfänglichen Inhalt aufweisen, lässt sich die Erkenntnis der Vorinstanz,
wo-nach mit Hilfe von Deckwörtern ("acht gute Freunde", "acht Brote [....] ganz
unberührt", "diese Mädchen" etc.) über die Übernahme einer Lieferung von 8 kg
Heroin in Luzern verhandelt wurde, sachlich willkürfrei vertreten (vgl.
angefochtenen Entscheid, S. 42 ff. mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil,
S. 35 ff.). Dass der Beschwerdeführer am entsprechenden Datum denn auch in der
Tat mit seinem Jeep Cherokee nach Luzern gefahren ist und sich dort aufgehalten
hat, kann sodann aufgrund des Wahrnehmungsberichts des Kantonspolizei Zürich
vom 5. Mai 2006 mit der Vorinstanz als erstellt betrachtet werden (vgl.
kantonale Akten, Urkunde 21/3). Ebenso lässt sich aus den weiteren
Telefonprotokollen ohne Willkür ableiten, dass das am 22. Juli 2004 in Luzern
übernommene Heroin (bzw. zumindest Teile davon) für den Hauptdrogenabnehmer des
Beschwerdeführers, also für "D.________", bestimmt war (vgl. angefochtenen
Entscheid, S. 44, mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, S. 37 und 38, wo
die entsprechenden Telefongespräche bzw. SMS mit Angabe der Antennenstandorte
wiedergegeben werden). Mithin kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden,
dass bereits diese Beweise bzw. Indizien einen ganz schwerwiegenden Tatverdacht
wegen Heroinhandels im massgeblichen Kilobereich im Sinne des
Anklagesachverhalts I.1 begründen, wenn sie nicht ohnehin eine entsprechende
Verurteilung des Beschwerdeführers zu tragen vermöchten, dies namentlich auch
in Anbetracht der sorgfältigen Beweiserhebung und der überzeugende Analyse der
Telefonprotokolle durch die erste Instanz, auf welche im angefochtenen Urteil
verwiesen wird (angefochtenes Urteil, S. 42 ff. mit Verweis auf das
erstinstanzliche Urteil).
Zu diesen aus der Telefonkontrolle und der Polizeibeobachtung gewonnenen
Erkenntnissen treten die Aussagen von A.________, welche die Vorinstanz nach
den Grundsätzen der Aussagenanalyse auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft und nach
sorgfältiger Würdigung für wahr befunden hat (vgl. angefochtenes Urteil, S. 37
und 39 f. mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, S. 46 ff. sowie S. 30
ff.), hinzu. Dieser hat aus eigener Wahrnehmung den in seiner Wohnung
vorgenommenen Heroinhandel zwischen dem Beschwerdeführer und "D.________"
geschildert. Als Beweismittel geben seine Schilderungen insbesondere Aufschluss
über die Tatmodalitäten (Zeitraum, Menge und Qualität des gelieferten Stoffes)
des bereits anhand der Auswertung der Telefongespräche weitgehend erstellbaren
Heroinhandels durch den Beschwerdeführer im Kilobereich. Damit sind die
fraglichen Aussagen A.________s zwar in Bezug auf die Modalitäten des besagten
Handels ein durchaus wichtiges Beweismittel - davon geht auch die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid aus -, sie sind aber nicht ausschlaggebend für die
Erstellung des Anklagesachverhalts und damit auch nicht für den Schuldspruch
wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Mit anderen Worten führen sie bezüglich des zu erstellenden Anklagesachverhalts
nicht zu einer eigentlichen Tatausweitung des bereits mit anderen Beweismitteln
gewonnenen Beweisergebnisses - was letztlich denn auch der Schuldspruch und die
konkret ausgefällte Strafe zeigen - , sondern festigen dieses nur in Bezug auf
die Einzelheiten der Aus- und Durchführung der Tat. Insofern sind die
fraglichen Aussagen von A.________ entgegen dem in der Beschwerde vertretenen
Standpunkt weder das einzige noch das ausschlaggebende Beweismittel zur
Erstellung des Anklagesachverhalts, und zwar weder hinsichtlich des
Teilvorwurfs betreffend die Übernahme von 8 kg Heroin in Luzern mit Weitergabe
bzw. Verkauf von rund 7 kg Heroin an den Hauptdrogenabnehmer "D.________" gegen
Ende Juli 2004 (Anklagesachverhalt I. Abs. 2-4), noch in Bezug auf den
Gesamtvorwurf, insgesamt mindestens ca. 17 kg Heroin von Mitte Mai 2004 bis 18.
August 2004 an "D.________" geliefert bzw. verkauft zu haben
(Anklagesachverhalt I.1 Abs.1). Unter diesen Umständen kann aber jedenfalls
nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer wegen der Beeinträchtigung
seines Fragerechts insgesamt kein faires Verfahren hatte, zumal in diesem
Zusammenhang - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - auch zu berücksichtigen
ist, dass A.________ die Aussagen anlässlich der Konfrontation vom 12. Dezember
2005 offensichtlich aus Angst vor Repressalien verweigerte. Das angefochtene
Urteil verletzt insofern kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist deshalb in diesem
Punkt als unbegründet abzuweisen.

2.5 Ebenso wenig dringt der Beschwerdeführer durch, soweit er der Vorinstanz
eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
wegen unzureichender Begründung des angefochtenen Entscheids vorwirft (vgl.
Beschwerdeschrift, S. 22). Wie die Vorinstanz nach dem Gesagten in Bezug auf
die Übernahme von 8 kg Heroin in Luzern mit Weitergabe von 7 kg an "D.________"
nämlich zu Recht erwogen hat, decken sich die Aussagen von A.________ mit dem
Verhalten des Beschwerdeführers, wie es sich aus der Telefonkontrolle ergibt.
Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz aber ohne Willkür die in der
Beschwerde vertretene Auffassung, es gebe keine Schnittstelle zwischen dem
"Luzerner-Vorfall" und den Vorwürfen A.________s, verneinen und die Einwände
der Verteidigung, wonach die von A.________ behauptete Lieferung von 7 kg
Heroin Ende Juli 2004 mit dem Heroin aus Luzern angesichts der Ungereimtheiten
hinsichtlich Art und Qualität der beiden Heroinlieferungen nichts zu tun haben
könne, integral verwerfen dürfen (vgl. angefochtenes Urteil, S. 45 mit Verweis
auf die kantonalen Akten, Plädoyernotizen, Urk. 87 S. 14). Dass der
Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid deswegen nicht sachgerecht und
in Kenntnis seiner vollen Tragweite hätte anfechten können, ist nicht
ersichtlich und wird so selbst vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Von
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher in diesem Zusammenhang nicht
gesprochen werden. Schliesslich verfällt die Vorinstanz entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers auch nicht in Willkür, wenn sie einen engen Konnex
zwischen den beiden Sachverhaltsabschnitten (Gesamtlieferung von 17 kg an
"D.________" [Anklageziffer I.1 Abs. 1], Übernahme von 8 kg Heroin in Luzern
mit Weitergabe von 7 kg an "D.________" [Anklageziffer I.1 Abs. 2-4] annimmt,
zumal sie sich hierfür auf sachlich haltbare Gründe stützen kann
(Übereinstimmung von Deliktsperiode und Tatbeteiligten).

2.6 Ebenfalls kein Erfolg ist der Beschwerde beschieden, soweit der
Beschwerdeführer in Bezug auf Anklageziffer I.1 Abs. 5, wonach der
Beschwerdeführer den Rest des am 22. Juli 2004 übernommenen Heroins, teils
unter Mithilfe von E.________, verschiedenen nicht bekannten Personen in der
Schweiz zum Kauf angeboten haben soll, eine Verletzung des Anklageprinzips im
Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. a EMKR und Art. 32 Abs. 2 BV rügt
(Beschwerdeschrift, S. 25 ff.). Denn der beanstandete Vorhalt genügt den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die sich aus dem Anklagegrundsatz
ergebende Informationsfunktion (vgl. BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 71). Danach
muss die Anklageschrift die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last
gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe
im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Diese
Voraussetzungen sind hier erfüllt. So geht aus dem beanstandeten Absatz 5 der
Anklageziffer I.1 nicht nur der Deliktszeitraum hervor, der sich vom 22. Juli
2004 bis zum 18. August 2004 erstreckt, sondern auch die Art und Menge des
Betäubungsmittels. Ebenfalls wird das dem Beschwerdeführer vorgeworfene
Verhalten hinlänglich klar umschrieben, auch wenn im Einzelnen nicht dargelegt
wird, wem konkret er Heroin zum Kauf angeboten hat. Allein dieser Umstand, dass
dem Beschwerdeführer kein konkretes Geschäft mit einer bestimmten Person
vorgeworfen wird, verletzt den Anklagegrundsatz indessen nicht. Der
Beschwerdeführer wusste entgegen seiner Auffassung aber somit auch in Bezug auf
Anklageziffer I.1 Abs. 5 mit hinreichender Klarheit, was ihm vorgeworfen wurde,
und er hätte sich gegen diesen Vorwurf entsprechend zur Wehr setzen können.
Abgesehen davon ist er mit der Vorinstanz abschliessend darauf hinzuweisen,
dass der beanstandete Absatz im Ergebnis sowieso nur der Verdeutlichung dient,
was mit dem vom Beschwerdeführer übernommenen Heroin in der Folge geschah
(angefochtenes Urteil, S. 12 f.).

3.
Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Damit wird das Gesuch um
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug gegenstandslos; mangels
Zuständigkeit hätte darauf aber ohnehin nicht eingetreten werden können.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da seine
Bedürftigkeit ausgewiesen ist und die Beschwerde nicht von vornherein
aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Petar Hrovat, wird mit
Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint