Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.253/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_253/2008

Urteil vom 21. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Entschädigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 6. März 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf einen Rekurs des Beschwerdeführers nicht
eingetreten, weil das Rechtsmittel nicht zulässig war (E. II/1). Mit der Frage
der Zulässigkeit des kantonalen Rechtsmittels befasst sich der Beschwerdeführer
in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht, weshalb diese den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Unter diesen
Umständen bleibt es beim angefochtenen Entscheid, ohne dass sich das
Bundesgericht zur Eventualerwägung II/2 äussern müsste (BGE 133 IV 119 E. 6.3;
121 IV 94 E. 1b). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn