Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.251/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_251/2008/sst

Urteil vom 14. August 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten
durch Advokat Niggi Dressler,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mord, Raub; Unschuldsvermutung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer,
vom 19. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Am frühen Morgen des 13. August 2003 traf eine Spitex-Angestellte wie
gewöhnlich in der Liegenschaft S.________strasse 75 in Roggwil ein, um dort
O.________ zu betreuen. Bei der Anfahrt zur Liegenschaft fielen ihr an der
Südfassade des Hauses eine Holzleiter sowie ein offenes Fenster auf. Als sie in
der Folge die Wohnung beziehungsweise das Schlafzimmer von O.________ betrat,
fand sie diesen leblos in Bauchlage auf dem Bett vor. Sie verständigte
anschliessend die Kantonspolizei Bern.
Der Tod von O.________ bildete den Anfang von polizeilichen Untersuchungen, in
deren weiteren Verlauf der Verdacht auf X.________ fiel. Im Rahmen dieser
weiteren Ermittlungen konnte dieser noch mit weiteren Straftaten - insbesondere
im Zusammenhang mit polizeilichen Aktionen in den Kantonen Solothurn und
Aargau, in denen gegen organisierte Einbrecherbanden ermittelt wurde - in
Verbindung gebracht werden.

B.
Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern sprach X.________ am 19.
Oktober 2007 zweitinstanzlich schuldig des Mordes, des mehrfachen und mehrfach
qualifizierten Raubes, des mehrfachen und mehrfach qualifizierten Diebstahls,
der mehrfachen Sachbeschädigung, des betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage und des mehrfachen Hausfriedensbruchs und verurteilte
ihn zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der erstandenen
Untersuchungshaft.
In einem Punkt sprach die 2. Strafkammer X.________ von der Anschuldigung des
Diebstahls frei.

C.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde in Strafsachen von X.________.
Er beantragt, das angefochtene Urteil sei teilweise aufzuheben, und er sei von
den Vorwürfen des Mordes und des Raubes, mehrfach und mehrfach qualifiziert
begangen, freizusprechen. Es seien ferner sämtliche Unterlagen und Proben der
DNA-Untersuchung an das Institut für Rechtsmedizin in Köln zu überweisen zur
Überprüfung der festgestellten Ergebnisse. In den nicht angefochtenen Fällen
sei er schuldig zu sprechen und zu einer angemessen Strafe zu verurteilen,
eventuell sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:
I. Mord an O.________

1.
Der Beschwerdeführer bestreitet, am besagten Abend des 12./13. August 2003 in
Roggwil gewesen zu sein. Einzig belastendes Beweismittel bilde eine DNA-Spur,
welche er angeblich auf einer Schere in der Wohnung des verstorbenen O.________
zurückgelassen habe. Er habe mehrfach beantragt, dass die DNA-Analyse einem
renommierten Institut für Rechtsmedizin zur Überprüfung vorgelegt werde; dieser
Antrag sei aber immer abgelehnt worden. Darin liege ein schwerer
Verfahrensmangel. Er werde von einem möglichen Entlastungsbeweis
ausgeschlossen, was einem fairen Verfahren widerspreche (Beschwerdeschrift S. 3
- 6 sowie S. 12 f.).

2.
Die am Tatort sichergestellte Schere wurde durch das Institut für Rechtsmedizin
(IRM) Bern auf DNA-Spuren überprüft (vgl. Gutachten vom 18. Dezember 2003, pag.
1618 f.). Der Gutachter erstattete am 30. August 2005 sowie am 14. März 2006
Ergänzungsgutachten (pag. 1631 ff. sowie 1640 f.). Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde er einvernommen (pag. 4431 ff.). Die
Vorinstanz gelangte unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Ausführungen
des Gutachters zum Schluss, dass eine Verwechslung der Auswertung der zu
beurteilenden DNA-Spur ausgeschlossen werden könne. Sie ging auch davon aus,
dass das untersuchte DNA-Mischprofil unter anderem mit dem im
erkennungsdienstlichen DNA-Informations-System (EDNAIS) gespeicherten
DNA-Profil des Beschwerdeführers übereinstimme. Sie kam deshalb zum Schluss,
dass das Gutachten des IRM Bern vom 18. Dezember 2003 korrekt erstellt und
schlüssig sei und auf die diesbezüglichen Resultate abgestellt werden könne.
Demnach stehe praktisch fest, dass der Beschwerdeführer - neben dem Opfer
O.________ - der zweite anteilsmässige Spurengeber der gesicherten,
inkompletten Mischspur sei (angefochtenes Urteil S. 33 f.).

3.
Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der
Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242,
je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind
nicht dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken (vergleiche etwa BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit
Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine
Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund
der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür
in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit
Hinweisen).
Wie jedes andere Beweismittel haben Gerichte Gutachten grundsätzlich frei zu
würdigen. In Fachfragen dürfen sie aber nicht ohne triftige Gründe vom
Gutachten abrücken und müssen Abweichungen begründen. Umgekehrt kann das
Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten gegen das Verbot willkürlicher
Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Dies ist namentlich der Fall, wenn
gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugung des
Gutachtens ernstlich erschüttern (Urteil 6B_779/2007 der Strafrechtlichen
Abteilung vom 24. April 2008, E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 130 I 337 E. 5.4.2;
129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2).

4.
Bei der Erstellung eines DNA-Profils handelt es sich um die Erfassung innerer,
sich im Kern jeder Körperzelle befindlicher Merkmale der betreffenden Person
(BGE 128 II 259 E. 3.4.1, insbesondere zum Wangenschleimhautabstrich). Die
DNA-Analyse umfasst ausschliesslich nicht-kodierende Abschnitte der DNA und
beschränkt sich darauf, ähnlich wie bei einem klassischen Fingerabdruck,
persönlichkeitsneutrale Merkmale des betreffenden Menschen festzustellen,
welche die Identifizierung erlauben, jedoch keine Aussagen über die Erbanlage
oder Rückschlüsse auf Krankheiten zulassen (Alois Birklbauer, Die DNA-Analyse
im Dienste des Strafverfahrens, Juristische Blätter, 2003, S. 337 - 353, S. 338
f.; Martin Killias/ Pierre A. Margot/ Franco Taroni, DNA-Datenbanken: heftig
umstritten, Plädoyer 1/2002, S. 30 f.). Das Recht auf körperliche Integrität
und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13
Abs. 1 BV) werden nur leicht beeinträchtigt (vgl. hierzu Urteil 6P.96/2005 des
Kassationshofs vom 10. Februar 2005; Bestätigung in BGE 134 III 241 E. 5.4.3).
Das DNA-Profil dient einzig der Identifizierung. Informationen bezüglich
Erbanlagen werden nicht erhoben (Patrick Voss - de Haan, Physik auf der Spur,
Kriminaltechnik Heute, Weinheim 2005, S. 60 - 62). Die weitgehende
Anonymisierung der Erstellung des DNA-Profils sowie dessen Bearbeitung im
Informationssystem sollen ferner gewährleisten, dass unbefugte Personen keine
Kenntnis von der Registrierung des DNA-Identifizierungsmusters erhalten (BGE
128 II 259 E. 3.6 am Ende; vergleiche auch Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl
Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, § 75 N. 31a).

Es ist nicht zu verkennen, dass beim Vergleich verschiedener DNA-Profile
mögliche Fehlerquellen vorhanden sind wie beispielsweise Verunreinigungen des
gefundenen Materials oder Verwechslungen (vgl. Birklbauer, a.a.O., S. 339;
Heiner Busch, DNA-Profile nicht über alle Zweifel erhaben, Plädoyer 3/2008, S.
13 - 15; Gutachten pag. 4435). Es hätte indessen am Beschwerdeführer gelegen,
Mängel des Gutachtens substanziiert aufzuzeigen, die das Abstellen der
kantonalen Instanzen darauf als willkürlich hätten erscheinen lassen. Dies hat
der Beschwerdeführer nicht getan. Er bringt als Hauptrüge bloss vor, obwohl ihm
ein Mord vorgeworfen werde, habe man ihn von einem möglichen Entlastungsbeweis
ausgeschlossen (Beschwerdeschrift S. 4 und S. 12 f.), was einem fairen
Verfahren widerspreche (Art. 32 BV und Art. 6 EMRK). Es sei auch zu beachten,
dass eine DNA-Untersuchung immer eine Wahrscheinlichkeitsrechnung darstelle und
somit nie hundertprozentig sicher sein könne. Zudem seien bei einem Mischprofil
mehrere Spurengeber vorhanden. Es sei auch nie untersucht worden, wann seine
angebliche DNA-Spur auf die Schere gekommen sei (Beschwerdeschrift S. 4).

Die kantonalen Instanzen haben sich sehr eingehend mit dem Gutachten des IRM
Bern vom 18. Dezember 2003 sowie den Ergänzungen vom 30. August 2005 und vom
14. März 2006 auseinandergesetzt, und zusätzlich wurde der Gutachter G.________
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich befragt (pag.
4431 ff.). Dem Beschwerdeführer geht es in erster Linie um die am Tatort
sichergestellte Schere. Hier ergaben die biostatischen Berechnungen eine
"Likelihood-Ratio" von über 500 Millionen. Dies bedeutet, dass das Resultat der
DNA-Analyse über 500 Millionen mal wahrscheinlicher ist, wenn die Spurengeber
O.________ und der Beschwerdeführer sind, als wenn die Spurengeber O.________
und eine unbekannte, unverwandte Person wären (angefochtenes Urteil S. 33 mit
Hinweis insbesondere auf das Gutachten vom 18. Dezember 2003, pag. 1619, und
die Befragung des Experten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,
pag. 4432; zum Likelihood-Quotienten [Ähnlichkeits-Quotienten] eingehend Franco
Taroni/ Patrice Mangin/ Walter Bär, Die Interpretation des Beweiswertes von
DNA-Untersuchungen in sachverständigen Gutachten, ZStrR 117/1999, S. 439 - 445,
S. 442 f.). Zutreffend ist, dass eine DNA-Untersuchung immer eine
Wahrscheinlichkeitsrechnung darstellt, indem ein Vergleich von zwei
Wahrscheinlichkeiten stattfindet (vergleiche etwa Gutachten pag. 4432). Was der
Beschwerdeführer hieraus zu seinen Gunsten ableiten will, ist jedoch nicht
ersichtlich. Gleiches gilt für seinen Hinweis, es sei ein Mischprofil erstellt
worden (zu den Mischspuren etwa Taroni/ Mangin/ Bär, a.a.O., S. 443 f.). Im
Gegenteil schliesst der Gutachter beim vorhandenen Mischprofil einen Fehler,
der insbesondere in einer Verwechslung bestehen könnte, aus, weil die Merkmale
des Opfers eine Komponente des Mischprofils darstellten (Gutachten pag. 4435).
Schliesslich hat die Vorinstanz zum Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht
untersucht worden, wann seine angebliche DNA-Spur auf die Schere gekommen sei,
ausführlich Stellung bezogen (angefochtenes Urteil S. 41): Es sei an sich
irrelevant, was mit der Schere genau passiert sei. Massgebend sei einzig, dass
auf der Schere, welche dem Haushalt des Opfers habe zugeordnet werden können,
ein DNA-Mischprofil habe sichergestellt werden können, welches DNA-Spuren des
Opfers sowie des Beschwerdeführers aufgewiesen habe. Weshalb diese
Beweiswürdigung willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Auch erklärt er seine Hinweise, dass die Schere nicht das Tötungsinstrument
gewesen sei und dass keine Fingerabdrücke von ihm gefunden worden seien, nicht
näher (Beschwerdeschrift S. 6). Der Aussage der Vorinstanz, ein fehlender
Nachweis von Telefongesprächen beziehungsweise von Handy-Signalen bedeute nicht
gleichzeitig, dass der Beschwerdeführer sich nicht in der Schweiz aufgehalten
habe (angefochtenes Urteil S. 43 unten), setzt dieser seine Behauptung
gegenüber, es sei "gut möglich", dass er in dieser Zeit gar nicht in der
Schweiz geweilt habe (Beschwerdeschrift S. 6 unten). Diese Vorbringen sind
unbehelflich und ungeeignet, Willkür darzulegen. Gleiches gilt für die
Behauptung des Beschwerdeführers, die Motivlage sei nicht nachvollziehbar, weil
er gar kein Interesse daran gehabt habe, mit dem Wohnungsinhaber konfrontiert
zu werden oder diesen gar zu töten (Beschwerdeschrift S. 7 oben). Gemäss der
Vorinstanz schliesslich sind die Aussagen der in Schweden rechtshilfeweise
befragten Verwandten des Beschwerdeführers, bei welchen er sich im August 2003
aufgehalten haben will, bisweilen vage und zurecht gelegt (angefochtenes Urteil
S. 42). Dem setzt der Beschwerdeführer in langen Ausführungen seine Auffassung
zu diesen Aussagen gegenüber, was als rein appellatorische Kritik zu bezeichnen
ist und Willkür ebenfalls nicht zu begründen vermag. Übrigens führt er selber
aus, verschiedene Verwandte hätten übereinstimmend ausgesagt, dass er sich im
Sommer 2003 vor dem Schulanfang in Skandinavien aufgehalten habe (Schulanfang
zwischen 16. und 19. August), was die Tatzeit des 12./13. August 2003 nicht zu
widerlegen vermag (Beschwerdeschrift S. 7 - 12).

Zusammenfassend erweist sich die Gesamtwürdigung der Vorinstanz, wonach sich
aufgrund der verschiedenen Indizien (Aussageverhalten des Beschwerdeführers,
Aussagen Dritter, DNA-Spur, übrige Einzelaspekte wie Vorstrafen,
Vorgehensweise) der Schluss aufdränge, dass der Beschwerdeführer zusammen mit
einem Komplizen O.________ tödlich verletzt habe, als nicht willkürlich. Es
liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, nachdem die Vorinstanz,
ohne in Willkür zu verfallen, von der Einholung eines Zweitgutachtens absehen
konnte.

5.
Die Vorinstanz ging, wie bereits erwähnt, von der Täterschaft des
Beschwerdeführers aus. Er und sein Komplize seien in der Nacht vom 12./13.
August 2003 in die Wohnung von O.________ eingedrungen und hätten diesen sodann
durch Knebelung, Fesselung und durch mehrfache stumpfe Gewaltanwendung zum
Widerstand unfähig gemacht und ihm dabei zahlreiche Verletzungen, insbesondere
im Brustkorbbereich, zugefügt, an deren Folgen dieser gestorben sei
(angefochtenes Urteil S. 50). Das auf der Schere sichergestellte DNA-Profil des
Beschwerdeführers deute darauf hin, dass er nicht nur an der Ausführung des
Raubüberfalls, sondern insbesondere auch an der Knebelung und Fesselung
beziehungsweise der Tötung des Opfers aktiv beteiligt gewesen sei. Es sei somit
von Mittäterschaft auszugehen. Entlastende Hinweise auf einen Exzess des
Komplizen seien keine ersichtlich. Dem Mittäter werde im Übrigen ein Exzess der
anderen Mittäter angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-)Vorsatz
nachgewiesen werden könne. Indem der Beschwerdeführer zusammen mit dem
Komplizen in die Wohnung des Opfers eingedrungen sei und dieses dort durch die
lebensgefährliche Fesselung zum Widerstand unfähig gemacht habe, habe er
zweifellos seine Risikobereitschaft beziehungsweise seine Inkaufnahme des Todes
des Opfers manifestiert, womit ihm auch ein allfälliger Exzess seines Komplizen
angerechnet werden müsste (angefochtenes Urteil S. 46).

6.
Der Beschwerdeführer macht ihn erster Linie eine Verletzung des Grundsatzes "in
dubio pro reo" geltend. Der Tathergang sei völlig ungeklärt. Deshalb hätte die
Vorinstanz nicht von Mord, sondern allenfalls von einer schweren
Körperverletzung mit Todesfolge ausgehen müssen. Auch hätte zu seinen Gunsten
ein Exzess des Haupttäters angenommen werden müssen, nachdem nicht erwiesen
sei, dass er selber auf das Opfer eingeprügelt habe. Es sei deshalb nicht
erstellt, was von seinem Vorsatz noch gedeckt gewesen sei. Schliesslich sei
auch unklar, welche Tathandlung einem jeden Täter zugeordnet werden müsse, und
es sei auch nicht zu beweisen, dass er O.________ geschlagen habe. Spuren,
welche solche Schläge belegen würden, gäbe es nicht. Auch deshalb könne dem
Beschwerdeführer kein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden, auch nicht in der
Form des Eventualvorsatzes (Beschwerdeschrift S. 14 - 16).

7.
Der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK)
abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass
sich das Strafgericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser
Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der
Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die angeklagte Person
verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses
offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel
an deren Schuld fortbestanden. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen).

8.
Die Vorinstanz hat den Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht verletzt, indem
sie von einer gemeinsamen Tatbegehung des Beschwerdeführers und seines
Komplizen ausging und es als erstellt erachtet hat, dass die beiden das Opfer
gefesselt und es mit stumpfer Gewalteinwirkung durch Schläge und Tritte getötet
haben. Die Vorinstanz ist nicht in Willkür verfallen, als sie auf Mord und
nicht etwa auf schwere Körperverletzung geschlossen hat. Nicht unhaltbar ist
auch die Annahme eines mindestens eventualvorsätzlichen Vorgehens, so dass die
Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht einen Exzess des Komplizen des
Beschwerdeführers ausschliessen konnte (angefochtenes Urteil S. 46).

Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
II. Raub in Solothurn zum Nachteil des Möbelhauses T.________

9.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei fälschlicherweise wegen Raubes im
Sinne von Art. 140 aStGB verurteilt worden. Ferner weist er darauf hin, dass
Zeugenaussagen ein problematisches Feld darstellten, weil die menschliche
Erkenntnis sehr selektiv und auch fehlerhaft sein könne. Drei von vier Zeugen
hätten ihn nicht identifizieren können. Die Aussagen von Frau A.________ seien
sehr widersprüchlich, und im Weiteren sei nicht erwiesen, dass er das in Frage
stehende Mobiltelefon am Tag des Raubüberfalls (12. Februar 2004) auf sich
getragen und damit telefoniert habe. Auch der angebliche modus operandi ergäbe
keine Beweisgrundlage (Beschwerdeschrift S. 16 - 18).
Mit diesen Vorbringen richtet sich der Beschwerdeführer gegen tatsächliche
Feststellungen der Vorinstanz. Auf seine Rüge, Art. 140 aStGB sei nicht
gegeben, ist demnach nicht einzutreten. Es bleibt noch darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer sich zwar mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz befasst,
diese aber nicht einmal als willkürlich bezeichnet und auch nicht die
entsprechenden Rügen erhebt. Auch insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht
einzutreten.
III. Raub in Gerlafingen zum Nachteil des (vormaligen) Unternehmens U.________
10.
Auch hier bringt der Beschwerdeführer vor, er sei zu Unrecht in Anwendung von
Art. 140 aStGB wegen Raubes schuldig gesprochen worden. Er kritisiert die
verschiedenen Zeugenaussagen. Bei der Zeugin B.________ zum Beispiel macht er
geltend, ein Erkennen bei einer Gegenüberstellung alleine aufgrund der Augen
sei nicht möglich. Die Zeugin gebe denn auch zu, dass sie Hassgefühle empfinde.
Dies trübe die sichere Wahrnehmung erheblich. Zusammenfassend führt er aus, die
Zeugin könne ihn nicht mit genügender Sicherheit identifizieren. Ferner könne
die Telefonüberwachung nicht beweisen, dass er dieses Mobiltelefon in der
gesamten Nacht bei sich getragen und es auch bedient habe. Schliesslich sage
der sogenannte modus operandi überhaupt nichts aus (Beschwerdeschrift S. 18 -
20).
Der Beschwerdeführer richtet sich einzig gegen tatsächliche Feststellungen der
Vorinstanz. Er macht auch hier keine Willkür bei der Beweiswürdigung geltend,
sondern übt einzig appellatorische Kritik. Auch in diesem Punkt ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
IV. Kosten
11.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten
des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indes ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG. Dieses kann bewilligt
werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt ist
(vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und seine Beschwerde angesichts der komplexen und
Fragen aufwerfenden Würdigung des Gutachtens des IRM Bern (DNA-Analyse) nicht
von vornherein aussichtslos war. Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Kosten
aufzuerlegen. Seinem Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene
Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Niggi Dressler, wird für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der
Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Lausanne, 14. August 2008
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Favre Stohner