Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.24/2008
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6B_24/2008

Urteil vom 10. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 10. Dezember 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass in Bezug auf eine von ihm
wegen Amtsmissbrauchs eingereiche Klage keine Strafuntersuchung eröffnet
wurde. Die Legitimationsvoraussetzungen einer Beschwerde in Strafsachen
ergeben sich aus Art. 81 Abs. 1 BGG. Soweit es um angebliche
"Patientenbetrügereien" geht, ist der Beschwerdeführer von vornherein nicht
legitimiert (BGE 133 IV 228). Da es indessen auch um einen fürsorgerischen
Freiheitsentzug geht, könnte insoweit die Legitimation gemäss Art. 81 Abs. 1
lit. b Ziff. 5 BGG (Opfer einer angeblichen Straftat) gegeben sein. Die Frage
kann indessen offen bleiben. Die Vorinstanz stellt zur Hauptsache fest, wenn
ärztliche Gutachten zu verschiedenen Schlüssen kämen, bedeute dies nicht,
dass ein Straftatbestand erfüllt worden sei (angefochtener Entscheid S. 3).
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, er sei geistig gesund,
was durch eine Vielzahl von Ärzten belegt werden könne. Dies ist indessen
nicht die Frage, die sich im vorliegenden Strafverfahren stellt. Hier kann
nur geprüft werden, ob jemand im Zusammenhang mit dem fürsorgerischen
Freiheitsentzug einen Straftatbestand erfüllt hat. In Bezug auf diese Frage
genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
nicht. Dasselbe gilt in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, vier
Ärzte hätten in ihren Berichten gelogen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
dass die Vorinstanz insoweit gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG von einem
offensichtlich unrichtigen und damit willkürlichen Sachverhalt ausgegangen
ist. Seine Ausführungen beschränken sich auf unzulässige appellatorische
Kritik. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr
Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn