Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.247/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_247/2008/sst

Urteil vom 1. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch
Rechtsanwalt Urs Rudolf,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
vom 5. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte Y.________ am 24. März 2006
wegen vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung, mehrfacher qualifizierter
einfacher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, mehrfachen qualifizierten
Raubes, räuberischer Erpressung und mehrfachen vollendeten Versuchs der
Anstiftung zu falschem Zeugnis zu 12 Jahren Zuchthaus. Im Übrigen verpflichtete
es Y.________ unter anderem, dem Geschädigten X.________ eine Genugtuung von
Fr. 70'000.-- zu bezahlen.

B.
Auf Appellation von Y.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern
diesen Schuldspruch im Wesentlichen. Im Gegensatz zur ersten Instanz billigte
es Y.________ bei der versuchten vorsätzlichen Tötung eine Notwehrlage zu,
wobei es indessen von einem Notwehrexzess ausging. Es verurteilte ihn zu 6
Jahren Freiheitsstrafe und reduzierte die an X.________ zu bezahlende
Genugtuung auf Fr. 10'000.--.

C.
X.________ erhebt strafrechtliche Beschwerde und beantragt, Ziff. 4 lit. b des
Urteils des Obergerichtes des Kantons Luzern sei aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventuell sei ihm eine Genugtuung von Fr.
70'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 22. Mai 2003 zu bezahlen. X.________ stellt
zudem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Der Beschwerdegegner hat eine Vernehmlassung eingereicht, worin er die
Abweisung der Beschwerde beantragt. Er stellt zudem das Gesuch, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Urs Rudolf als
unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.
Das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 5. September 2007 ist auch
von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern angefochten worden (separates
Verfahren 6B_236/2008).

Erwägungen:

1.
Nachdem die Beschwerde der Staatsanwaltschaft im separaten Verfahren 6B_236/
2008 mit vorliegendem Entscheiddatum gutgeheissen und das angefochtene Urteil
des Obergerichtes des Kantons Luzern aufgehoben wird, hat dieses nochmals auch
über die Genugtuungsforderung des Beschwerdeführers zu befinden. Das
vorliegende Verfahren wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben.

2.
Bei diesem Ausgang wären die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, da er
materiell unterliegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Jedoch ist sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Anwaltes
gutzuheissen, da es nicht aussichtslos war und die Mittellosigkeit (vgl. dazu
E. 7 des Entscheids im Parallelverfahren 6B_236/2008) wie auch die
Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes bejaht werden kann (Art. 64 Abs. 1 und 2
BGG). Der Beschwerdegegner ist dementsprechend aus der Bundesgerichtskasse zu
entschädigen. Was das Gesuch des (materiell) obsiegenden Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege betrifft, so wird dieses gegenstandslos und ist
deshalb abzuschreiben. Der Kanton Luzern hat den Rechtsvertreter für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als
gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird ihm Rechtsanwalt Urs
Rudolf als unentgeltlicher Anwalt beigegeben.

4.
Es werden keine Kosten erhoben.

5.
Der Kanton Luzern hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.--
auszurichten.

6.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Binz