Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.246/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_246/2008/sst

Urteil vom 2. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Sascha Schürch,

gegen

Y.________,
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Falsche Anschuldigung; Irreführung der Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer,
vom 30. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass der Beschwerdegegner von den
Vorwürfen der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege
freigesprochen wurde. In Bezug auf die Frage der Legitimation beruft er sich
auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG (Beschwerde S. 3 Ziff. 2c). Nach dieser
Bestimmung ist zur Beschwerde als so genannter Privatstrafkläger legitimiert,
wer nach dem kantonalen Recht die Anklage ohne Beteiligung der
Staatsanwaltschaft vertreten hat. Voraussetzung für die Legitimation des
Privatstrafklägers ist, dass der Staatsanwalt als öffentlicher Ankläger nach
dem kantonalen Prozessrecht nicht zur Anklage befugt war, so dass diese von
Anfang an einzig dem Privatstrafkläger zustand. Diese Voraussetzung ist im
vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dass der Generalprokurator seine Appellation
fallenliess und am Verfahren vor der Vorinstanz nicht teilnahm (angefochtener
Entscheid S. 2 E. I/3), ist unerheblich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdegegner muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil er vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Generalprokurator und dem Obergericht des
Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn