Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.242/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_242/2008/sst

Urteil vom 24. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Burgstrasse 16, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung; teilbedingte Gesamtstrafe, bedingter Strafvollzug; Widerruf,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Glarus vom 3.
Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ führte zwischen dem 3. Mai 2005 und 11. Oktober 2005 am
Einfamilienhaus der altersdementen A.________ (geb. 1924) Spenglerarbeiten im
Wert von höchstens Fr. 4'000.-- aus. Er veranlasste die Frau, ihm den Werklohn
mehrmals auszubezahlen, auf welche Weise er insgesamt Fr. 42'100.-- erlangte.

B.
Am 2. Mai 2007 verurteilte das Kantonsgericht Glarus X.________ wegen
gewerbsmässigen Wuchers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Zudem erklärte es eine am 27. Januar 2005 vom Amtsgericht Olten-Gösgen
ausgefällte Freiheitsstrafe von 15 Monaten als vollziehbar. Das Obergericht des
Kantons Glarus wies die von X.________ erhobene Appellation am 3. Dezember 2007
ab.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene
Entscheid des Obergerichtes des Kantons Glarus sei aufzuheben, und er sei
insgesamt mit einer jedenfalls teilbedingten Gesamtstrafe von maximal 25
Monaten zu bestrafen (6 Monate unbedingt und 19 Monate bedingt). Eventualiter
sei eine gegenüber den aufzuhebenden Urteilen reduzierte Freiheitsstrafe von
maximal 10 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs auszufällen oder
auf den Vollzug der mit Urteil des Amtsgerichtes Olten-Gösgen ausgefällten
Freiheitsstrafe zu verzichten. X.________ stellt im Übrigen das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege.

D.
Das Obergericht des Kantons Glarus beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die
Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung, die
Verweigerung des bedingten Strafvollzugs sowie den Widerruf des bedingten
Strafvollzugs.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte bei der
Strafzumessung seinen Lebensstil als Fahrender bzw. das Handicap als
Aussenseiter zu seinen Gunsten in die Waagschale werfen müssen. Zudem habe sie
bundesrechtswidrig die Vorstrafe als sogar erheblich straferhöhend gewürdigt,
obwohl Vorstrafen nur unter engen Voraussetzungen zur Erhöhung der Strafe
führen sollten. Denn ein vorbestrafter Täter als haltlose, antriebs- und
willensschwache und häufig sogar gestörte Persönlichkeit sei oft unfähig,
einschlägige Erfahrungen angemessen zu verarbeiten. Zudem rügt der
Beschwerdeführer, dass sein mittlerweile rund zweieinhalbjähriges Wohlverhalten
nicht gebührend berücksichtigt worden sei. Auch das Geständnis hätte sich nach
seiner Auffassung stärker strafmindernd auswirken müssen. Schliesslich habe die
Vorinstanz klar gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen. Es sei
bundesrechtswidrig zu argumentieren, das Verschulden sei deshalb als schwer
einzustufen, weil er gezielt eine alleinstehende, alte und geistig
beeinträchtigte Person als Opfer für seine Machenschaften ausgesucht und diese
wehrlose und nichts Unrechtes ahnende Rentnerin auf hinterlistige Weise
geschädigt habe. Desgleichen sei unzulässig, ihm vorzuwerfen, er habe
skrupellos eine unbeholfene, allein lebende Seniorin über mehrere Monate hinweg
ausgebeutet. Denn diese Merkmale seien gerade Merkmal des (gewerbsmässigen)
Wuchers. Damit habe die Vorinstanz Tatbestandsmerkmale des Art. 157 StGB
doppelt verwertet und deshalb bundesrechtswidrig gegen das Verbot der
Doppelverwertung verstossen. Zusammenfassend sei eine Freiheitsstrafe von 18
Monaten klar zu hoch ausgefallen. Das ergebe sich auch daraus, dass der
Deliktsbetrag im vorliegenden Fall rund die Hälfte desjenigen betrage, der mit
Urteil des Amtsgerichtes Olten-Gösgen am 27. Januar 2005 zu einer
Freiheitsstrafe von 15 Monaten geführt habe.
2.1.1 Die Vorinstanz geht bei der Strafzumessung von einem schweren Verschulden
aus. Der Beschwerdeführer habe auf seiner Tour als Fahrender gezielt eine
alleinstehende, alte und geistig beeinträchtigte Person als Opfer für seine
Machenschaften ausgesucht. Über ein halbes Jahr lang habe er die erheblich
demente und daher wehrlose und nichts Unrechtes ahnende Rentnerin auf
hinterlistige Weise geschädigt und dabei einen Deliktsbetrag von Fr. 38'100.--
angehäuft. Ein solches Verhalten sei ebenso verwerflich wie gemein. Es stehe
ausser Frage, dass der Beschwerdeführer sein Treiben fortgesetzt hätte, wenn im
Oktober 2005 der Tochter der Geschädigten nicht aufgefallen wäre, dass ihre
Mutter wiederholt hohe Beträge vom Bankkonto abgehoben hatte. Der
Beschwerdeführer habe sodann die Quittungen mit falschen und unterschiedlichen
Namen unterzeichnet, worin sich zusätzlich ein erhebliches kriminelles
Potenzial zeige. Denn damit habe er einerseits bewusst Spuren verwischt und
anderseits die geistig eingeschränkte Geschädigte noch weiter in die Irre
geführt. Als Beweggrund für das deliktische Tun des Beschwerdeführers sei
Bequemlichkeit auszumachen. Es sei ihm offensichtlich gelegen gekommen, damit
seinen unangemessenen Lebenswandel zu finanzieren, ohne den Druck, sich
fortwährend um neue Arbeitsaufträge kümmern zu müssen. Zudem habe er sich im
Dezember 2005 einen Flug nach Kolumbien geleistet, wo er dann bis März 2006
geblieben sei. Erheblich straferhöhend falle ins Gewicht, dass der
Beschwerdeführer eine einschlägige Vorstrafe aufweise, wobei er erst noch
während laufender Probezeit rückfällig geworden sei. Nur gerade gut drei
Monate, nachdem er vom Amtsgericht Olten-Gösgen wegen gewerbsmässigen Wuchers
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden war, sei er
erneut nach gleichem Muster vorgegangen. Wiederum habe er skrupellos über
mehrere Monate hinweg eine unbeholfene, allein lebende Seniorin ausgebeutet.
Und wie schon zuvor im Kanton Solothurn habe er seine Identität durch das
Ausstellen falscher Quittungen verschleiert. Strafmindernd sei das umfassende
Geständnis des Beschwerdeführers zu werten, wobei dessen Bedeutung insofern zu
relativieren sei, als das Ausmass des strafbaren Verhaltens bereits durch die
polizeilichen Ermittlungen weitgehend erstellt gewesen sei. Die Vorinstanz hält
schliesslich fest, ein Strafvollzug sei dem Beschwerdeführer im Hinblick auf
seine berufliche Integrität nicht abträglich. Er verfüge weder in beruflicher
noch in sozialer Hinsicht über stabile Verhältnisse, die durch einen längeren
Strafvollzug übermässig erschüttert würden. Es sei im Gegenteil nicht
auszuschliessen, dass er im Strafvollzug überhaupt zum ersten Mal die
Möglichkeit erlange, sich profunde berufliche Fähigkeiten anzueignen, welche
ihm alsdann den Einstieg in ein geordnetes Berufsleben und damit sein
wirtschaftliches Fortkommen erleichtern würden.
2.1.2 Diese Ausführungen der Vorinstanz halten sich im Rahmen des Art. 47 StGB
und sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
Aufgrund der aufgezählten Kriterien durfte die Vorinstanz das Verschulden als
schwer einstufen. Sie hat dabei entgegen der Rüge des Beschwerdeführers nicht
gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen. Im angefochtenen Urteil werden im
Rahmen der Strafzumessung nicht einfach die Umstände aufgeführt, welche die
Tatbestandsmässigkeit des gewerbsmässigen Wuchers nach Art. 157 Ziff. 1 und 2
StGB begründen. Die Vorinstanz lässt sich vielmehr weitgehend über das Ausmass
dieser Merkmale aus, wozu sie im Rahmen der Verschuldensbewertung auch
verpflichtet ist (vgl. BGE 120 IV 67 E. 2b S. 72 mit Hinweis). Es ist nicht
einsichtig, weshalb das Verschulden des Beschwerdeführers geringer sein soll,
bloss weil er in einem "Zigeuner-Milieu" aufgewachsen ist. Auch wenn es ihm
nicht möglich war, eine Berufsausbildung zu absolvieren, ist nicht dargetan,
inwieweit dieser Umstand die heute zu beurteilende Delinquenz beeinflusst hat.
Die Vorinstanz durfte auch die einschlägige Vorstrafe unter den gegebenen
Umständen erheblich straferhöhend berücksichtigen. Aus dem angefochtenen Urteil
ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer "haltlos, antriebs- und
willensschwach" oder gar in der "Persönlichkeit gestört" und damit unfähig
wäre, "einschlägige Erfahrungen angemessen zu verarbeiten". Dass er sich seit
der letzten Tat wohlverhalten hat, kann ihm angesichts des hängigen
Strafverfahrens nicht zu seinen Gunsten angerechnet werden. Vielmehr hätte sich
umgekehrt eine erneute Delinquenz in dieser - doch eher kurzen - Zeit spürbar
straferhöhend auswirken müssen. Nicht zu beanstanden ist im Weiteren, wenn die
Vorinstanz das Geständnis des Beschwerdeführers nur leicht strafmindernd
anrechnet, nachdem das strafbare Verhalten bereits durch die polizeiliche
Ermittlung weitgehend erstellt war. Dass mit dem Geständnis auch dem Opfer
gedient wird, indem namentlich keine unangenehme Konfrontation nötig ist, kann
nicht weitergehend zum Tragen kommen.
Bei einem ordentlichen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren
Freiheitsstrafe (Art. 157 Ziff. 2 StGB) liegt die ausgesprochene Strafe von 18
Monaten innerhalb des grossen Ermessens, welches der Vorinstanz zukommt. Sie
ist deshalb nicht bundesrechtswidrig. Der Vergleich mit dem Urteil des
Amtsgerichtes Olten-Gösgen, welches bei ähnlichen Tatumständen, aber höherem
Deliktsbetrag lediglich mit 15 Monaten bestrafte, ist bereits deshalb verfehlt,
weil die heutige Strafe wegen des schwerwiegenden Rückfalles zu erhöhen ist.
Zusammengefasst erweisen sich sämtliche Rügen, die sich gegen die
Strafzumessung der Vorinstanz richten, als unbegründet.
Bei einem ordentlichen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren
Freiheitsstrafe (Art. 157 Ziff. 2 StGB) liegt die ausgesprochene Strafe von 18
Monaten innerhalb des grossen Ermessens, welches der Vorinstanz zukommt. Sie
ist deshalb nicht bundesrechtswidrig. Der Vergleich mit dem Urteil des
Amtsgerichtes Olten-Gösgen, welches bei ähnlichen Tatumständen, aber höherem
Deliktsbetrag lediglich mit 15 Monaten bestrafte, ist bereits deshalb verfehlt,
weil die heutige Strafe wegen des schwerwiegenden Rückfalles zu erhöhen ist.
Zusammengefasst erweisen sich sämtliche Rügen, die sich gegen die
Strafzumessung der Vorinstanz richten, als unbegründet.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz schiesse unnötigerweise
über das Ziel hinaus, indem sie sowohl die neue Freiheitsstrafe unbedingt
ausspreche als auch die bedingte Vorstrafe vom 27. Januar 2005 für vollziehbar
erkläre. Damit nehme sie seine härtestmögliche Bestrafung vor. Obschon er
Zigeuner sei und als solcher von Anfang an schwierige Voraussetzungen gehabt
habe, sei er im vorliegenden Verfahren erstmals überhaupt in Untersuchungshaft
gesetzt worden und habe bislang noch keine Freiheitsstrafe verbüssen müssen.
Seither habe er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen, habe
zwischenzeitlich geheiratet und sei sesshaft geworden, weshalb ihm eine gute
Zukunftsprognose gestellt werden könne. Schon das Prinzip der
Verhältnismässigkeit rechtfertige es nicht, gleich zwei Freiheitsstrafen für
vollziehbar zu erklären. Das bisherige Strafverfahren und der Vollzug höchstens
einer Strafe genüge vollauf, damit er nicht mehr straffällig werde. Komme das
neue Recht zur Anwendung, so seien nicht einfach beide Strafen zu vollziehen,
sondern es sei gemäss Art. 46 StGB entweder auf den Widerruf der 15-monatigen
Vorstrafe zu verzichten oder es sei wenigstens der bedingte Vollzug für die
neue Strafe zu gewähren oder es sei für beide Strafen eine (teilbedingte)
Gesamtstrafe festzusetzen. Die Vorinstanz verkenne in bundesrechtswidriger
Weise, dass bei der Frage des Widerrufs nicht einmal "besonders günstige
Umstände" wie bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs für den nach Art.
42 Abs. 2 StGB vorbelasteten Täter vorliegen müssen. Nach Auffassung des
Beschwerdeführers übersieht die Vorinstanz aber auch, dass ihm durchaus
"besonders günstige Umstände" attestiert werden könnten, nachdem er nun
sesshaft geworden und sich über längere Zeit wohlverhalten habe.
2.2.1 Die Vorinstanz begründet die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs
damit, dass keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB
vorlägen. Der Beschwerdeführer sei in keiner Hinsicht gefestigt, verfüge über
keine tragfähigen Sozialstrukturen, betätige sich nach wie vor als Hausierer
und lebe ohne finanzielle Reserven. Es stünde daher, liesse man ihn in Freiheit
einfach so weiterfahren, ernstlich zu befürchten, dass er bald wieder auf eine
schiefe Ebene geraten würde. Deshalb sei auch ein nur teilweiser Aufschub im
Sinne von Art. 43 StGB ausgeschlossen. Mit nichts lasse sich die Erwartung
begründen, dass ein blosser Teilvollzug den Beschwerdeführer derart
beeindrucken liesse, um in Zukunft keine schwer wiegenden Delikte mehr zu
begehen.
2.2.2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer
bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände
vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Darunter sind solche Umstände zu verstehen,
die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Bei Art. 42
Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des
Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren
Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass
der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller
massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine
begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die
indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest
kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der
früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders
positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Jedenfalls ist bei
eindeutig günstiger Prognose der Strafaufschub stets zu gewähren. Die
Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 StGB stellt klar, dass der Rückfall für sich
genommen den bedingten Strafvollzug nicht auszuschliessen vermag, im Gegensatz
zum früheren Recht (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB). Danach war der Aufschub
unzulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat
wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine
Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. Die neue Regelung
begünstigt den bedingten Strafvollzug damit in zweifacher Hinsicht. Zum einen
ist das Strafmass, das gegen eine günstige Prognose spricht, praktisch
verdoppelt worden (auf sechs Monate). Zum anderen stellt selbst die
Verurteilung von dieser Tragweite keinen objektiven Ausschlussgrund mehr dar,
sondern ist in jedem Fall in die Prognosebildung miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1
E. 4.2.3 S. 6 f. mit Hinweisen).
2.2.3 Im Lichte dieser Rechtsprechung durfte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verweigern. Der
Umstand, dass dieser nur gerade drei Monate nach seiner Verurteilung zu einer
bedingten Strafe erneut auf die gleiche Art straffällig wurde, schliesst es
aus, besonders günstige Umstände anzunehmen. Die vorinstanzliche Befürchtung,
der Beschwerdeführer - der nach ihrer verbindlichen Feststellung über keine
tragfähige Sozialstruktur verfügt und ohne finanzielle Reserven lebt - werde
erneut straffällig, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die entsprechende
Rüge ist unbegründet.
2.2.4 Nach Auffassung der Vorinstanz ist der Widerruf des bedingten Vollzugs
hinsichtlich der früheren Freiheitsstrafe zweifelsohne angezeigt. Denn in
Anbetracht der Höhe der neuen Bestrafung zu einer Freiheitsstrafe von 18
Monaten brauche es besonders günstige Umstände, damit vom Widerruf Umgang
genommen werden dürfe. Davon könne im hier zu beurteilenden Fall keine Rede
sein. Namentlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur wenige Wochen nach
seiner Verurteilung in Solothurn von neuem auf hinterhältige Weise einen alten
hilflosen Menschen schädigte, sowie die Tatsache, dass er sich nach wie vor in
der gleichen Lebenssituation befinde wie damals, würden eine günstige Prognose
ausschliessen.
2.2.5 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen
und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so
widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe
(Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere
Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann
den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im
Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Die Begehung eines
Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit bildet also - wie schon unter
altem Recht - einen möglichen Widerrufsgrund. Die neu begangene Straftat muss
dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen, nämlich mit Freiheits- oder
Geldstrafe bedroht sein (vgl. Art. 10 StGB). Allerdings führt ein während der
Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des
bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen,
wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist,
dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose
seines künftigen Legalverhaltens in einem solchen Fall erneut gestellt werden
muss. Dabei steht dem Richter ein Ermessensspielraum zu. In diesen greift das
Bundesgericht nur ein, wenn der Richter sein Ermessen über- bzw. unterschreitet
oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 134 IV 140 E. 4.2 S. 142
f. mit Hinweisen).
In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des
bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung
auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen
wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten
Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe
vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe
widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine
Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint
und diese folglich bedingt ausgesprochen werden. Besonders günstige Umstände,
wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender
Vorverurteilung verlangt, sind für den Widerrufsverzicht nicht erforderlich.
Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue
Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und
Schwere der erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den
Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im
Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf
die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass
die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen
kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134
IV 140 E. 4.5 S. 144 f. mit Hinweisen).
2.2.6 Die Vorinstanz geht entgegen der aufgezeigten bundesgerichtlichen Praxis
davon aus, es bedürfe - um von einem Widerruf abzusehen - besonders günstiger
Umstände, die beim Beschwerdeführer nicht vorliegen würden. Sie geht in ihrem
Entscheid namentlich nicht darauf ein, ob der Vollzug der neuen Strafe
allenfalls eine günstige Wirkung auf den Beschwerdeführer haben kann, so dass
sich bei einer Gesamtwürdigung eine Schlechtprognose nicht mehr begründen
liesse. Indem sich die Vorinstanz mit dieser Frage nicht auseinandersetzt,
verletzt sie Art. 46 StGB. Die entsprechende Rüge ist begründet.
2.2.7 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wäre bei ei-nem Widerruf
des bedingten Strafvollzugs keine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB
zu bilden. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn die beiden Strafarten nicht
gleichartig sind (Urteil 6B_538/2007 E. 4.4 vom 2. Juni 2008; zur Publikation
bestimmt), was im vorliegenden Fall nicht zutrifft.

3.
Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen, der Entscheid der Vorinstanz
vom 3. Dezember 2007 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung
zurückzuweisen. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten zu bezahlen (Art.
66 Abs. 1 BGG) und hat ihm der Kantons Glarus eine reduzierte
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG), die dem Rechtsvertreter
zuzusprechen ist. Soweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge des
teilweisen Obsiegens nicht gegenstandslos wird, ist es wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers
ist mit einer Herabsetzung der üblichen Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art.
65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichtes des
Kantons Glarus vom 3. Dezember 2007 aufgehoben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Kanton Glarus hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.--
auszurichten.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Binz