Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.239/2008
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Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_239/2008 /hum Verfügung vom 18. April 2008 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichteintreten auf Strafanzeige (gewerbsmässiger Betrug usw.), Beschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 10. November 2007. Erwägungen: Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 13. April 2008 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Strafgericht Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. April 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Schneider Monn