Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.238/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_238/2008/sst

Urteil vom 13. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung; Widerhandlung gegen das BG über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht, vom 12. Februar 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach X.________ mit Urteil vom 17. August
2007 unter anderem der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu je Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie
zu einer Busse von Fr. 800.--. Eine dagegen gerichtete Appellation wurde durch
das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 12. Februar 2008 abgewiesen.
X.________ wendet sich mit Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG ans Bundesgericht
und beantragt sinngemäss, er sei von den beiden oben erwähnten Vorwürfen
freizusprechen.

2.
In Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung kann in
Anwendung von Art. 109 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(vgl. angefochtenen Entscheid S. 4 - 9).
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt wendet (vgl. insbesondere Beschwerde S. 2), beschränken sich seine
Ausführungen auf appellatorische Kritik, mit der nicht dargetan werden kann,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art.
97 Abs. 1 BGG festgestellt hätte.
Der Beschwerdeführer bemängelt z.B., es sei nach dem Unfall unterlassen worden,
die Siloballen, die vom Anhänger des Traktors rollten und den beim
Beschwerdeführer beschäftigten Beschwerdegegner verletzten, zu wägen. Dies
trifft zu. Die Vorinstanz konnte sich indessen auf ein Gutachten und eine
weitere Auskunft stützen, wonach Siloballen bei nassem Futter bis zu einer
Tonne wiegen können. Sie stellte dann zu Gunsten des Beschwerdeführers fest, im
vorliegenden Fall hätten die nassen Ballen lediglich 500 kg gewogen
(angefochtener Entscheid S. 6 E. 5). Der Beschwerdeführer vermag insbesondere
durch seine Behauptung, das genannte Gutachten sei "lächerlich", nicht
darzulegen, dass die Annahme der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wäre. Dass
im Gutachten gewisse Begriffe verwechselt wurden, hat die Vorinstanz nicht
übersehen. Sie stellte indessen auf diese Passagen des Gutachtens auch nicht ab
(angefochtener Entscheid S. 3 E. 3). Dass dies nicht zuträfe, behauptet der
Beschwerdeführer nicht.
Weiter macht er geltend, er könne nun belegen, dass der Traktor für den
Anhänger nicht zu schwach gewesen und die Annahme falsch sei, die Anhängelast
beim Traktor habe lediglich 5'160 kg betragen. Von dieser Anhängelast hat sich
die Vorinstanz indessen anlässlich der Hauptverhandlung selber überzeugen
können, indem sie sich den Fahrzeugausweis des Traktors ansah (angefochtener
Entscheid S. 3 E. 3). In diesem Ausweis, der der Beschwerde vor Bundesgericht
beiliegt, ist die genannte Zahl denn auch eindeutig vermerkt. Demgegenüber ist
beim zweiten Ausweis, den der Beschwerdeführer einreicht, unter der Rubrik
Anhängelast keine Zahl angegeben. Folglich lässt sich mit diesem zweiten
Ausweis von vornherein nicht belegen, dass die Annahme der Vorinstanz
offensichtlich unrichtig wäre.
Im Übrigen erscheinen die Ausführungen der Vorinstanz zur fahrlässigen schweren
Körperverletzung als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist in diesem Punkt im
Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Zum Vorwurf der Wiederhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu
Unrecht auf die Lügen des Beschwerdegegners abgestellt (Beschwerde S. 3). Er
legt indessen nicht dar, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt hätte. So
sagt er z.B. nicht, wer in der Nachbarschaft hätte befragt werden müssen. In
diesem Punkt ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht
einzutreten.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdegegner muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil er vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn