Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.236/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_236/2008/sst

Urteil vom 1. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten
durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,

Gegenstand
Vollendeter Versuch der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
aStGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
vom 5. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte Y.________ am 24. März 2006
wegen vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung, mehrfacher qualifizierter
einfacher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, mehrfachen qualifizierten
Raubes, räuberischer Erpressung und mehrfachen vollendeten Versuchs der
Anstiftung zu falschem Zeugnis zu 12 Jahren Zuchthaus.

B.
Auf Appellation von Y.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern am
5. September 2007 diesen Schuldspruch im Wesentlichen. Im Gegensatz zur ersten
Instanz billigte es Y.________ bei der versuchten vorsätzlichen Tötung eine
Notwehrlage zu, wobei es indessen von einem Notwehrexzess ausging. Es
verurteilte ihn zu 6 Jahren Freiheitsstrafe.

C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erhebt strafrechtliche Beschwerde und
beantragt, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben, und die Sache sei
bezüglich der versuchten Tötung zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dabei sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner nicht in Notwehr gehandelt habe,
weshalb der Notwehrexzess entfalle und ihm mangels Strafmilderungsgrund eine
erheblich strengere Strafe aufzuerlegen sei.
Mit Verfügung vom 28. April 2008 hat der Präsident der Strafrechtlichen
Abteilung das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung
abgewiesen. Auf das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdegegners ist er nicht
eingetreten.
Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben sich zur Beschwerde vernehmen
lassen und beantragen deren Abweisung. Der Beschwerdegegner stellt zudem das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Am 2. Dezember 2001 kam es um ca. 02.35 Uhr in Luzern beim Restaurant
"Martini-Stube" bzw. beim Nightclub "Cacadou" zu einer Schiesserei. Beim
angeschossenen Opfer handelte es sich um A.________ und beim Schützen um den
Beschwerdegegner, der als Türsteher des Lokals angestellt war. A.________, der
sich in Begleitung von B.________ befand, wurde ins Kantonsspital Luzern
eingeliefert, wo er notfallmässig operiert werden musste.

2.
Die Beteiligten gehen von einem unterschiedlichen Sachverhalt aus. A.________
und B.________ machen geltend, der Beschwerdegegner sei mit gezogener
Schusswaffe auf sie beide losgestürmt und habe zunächst A.________ von hinten
einen Schlag ausgeteilt. Dann habe er ohne Vorwarnung aus der Nähe einen
gezielten Schuss und - nach einer behobenen Ladestörung - einen zweiten Schuss
gegen A.________ abgefeuert. Demgegenüber behauptet der Beschwerdegegner,
A._________ habe als Erster versucht, auf ihn zu schiessen.

2.1 Das Kriminalgericht erachtete die Aussagen des Beschwerdegegners in
verschiedenen Punkten als widersprüchlich und unglaubwürdig. Es war der
Überzeugung, dass dieser von Anfang an eine Notwehrsituation geltend machen
wollte und daher angab, von mehreren Personen angegriffen worden zu sein, um
seine Handlungsweise in ein besseres Licht zu setzen. Das Kriminalgericht hielt
es für erwiesen, dass der Beschwerdegegner, der bei der "Martini-Stube" als
Türsteher tätig war, A.________ und B.________ zum Eingang des Nachtclubs
"Cacadou" folgte. Dabei habe er seine Waffe gezogen und mit dieser A.________
gegen den Nackenbereich geschlagen. Hierauf habe er einen ersten Schuss auf
A.________ abgefeuert. Bei der Waffe des Beschwerdegegners sei es in der Folge
zu einer Ladestörung gekommen, weshalb er sich vom Opfer nach rechts gegen die
Wand abdrehte. A.________ habe dies wahrgenommen und in der Meinung, er habe
seine Waffe auch bei sich, mit der rechten Hand in seine linke Jackentasche
gegriffen. Er habe dabei festgestellt, dass er seine Waffe nicht bei sich
hatte, weshalb er versuchte, von hinten nach der Waffe des Beschwerdegegners zu
greifen. Nachdem dieser die Pistole durch Manipulation wieder einsatzfähig
gemacht habe, habe er sich erneut A._________ zugewandt und einen zweiten
Schuss auf ihn abgegeben. A._________ sei aus dem Eingangsbereich ins Freie
getorkelt, wo er schliesslich rechts beim Eingang gegen das Restaurant
"Pinocchio" hinfiel und liegen blieb (angefochtenes Urteil Ziff. 6.6 S. 51).

2.2 Demgegenüber geht die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdegegners davon aus,
A.________ habe zeitlich vor diesem seine Schusswaffe hervorgeholt und gegen
ihn zu richten begonnen. Daraufhin habe auch der Beschwerdegegner, der sich in
ungedeckter Stellung im inneren Eingangsbereich des "Cacadou" befand, ebenfalls
seine Schusswaffe aus dem Holster genommen. Dabei müsse er schneller als
A.________ schussbereit gewesen sein, so dass er als Erster aus naher Distanz
gezielt auf A.________ geschossen habe. Nach Behebung eines kurzen Aussetzers
der Waffe habe der Beschwerdegegner aus nächster Nähe einen zweiten Schuss
gegen den verletzten A.________, der mit der Schusswaffe in der Hand aus dem
Eingangsbereich ins Freie hinaustrat, abgegeben (angefochtenes Urteil Ziff.
6.13.1 S. 63).

3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Beweise
willkürlich gewürdigt und den Grundsatz "in dubio pro reo" falsch angewendet.
Zusammengefasst wirft sie der Vorinstanz vor, nicht überzeugende Anhaltspunkte
oder Indizien genannt zu haben, welche erhebliche und nicht unterdrückbare
Zweifel zugunsten des Beschwerdegegners hervorrufen sollen. Sie habe falsche
Annahmen getroffen und nicht belegte Mutmassungen zum Anlass genommen, Zweifel
zu hegen. Gleichzeitig seien mehrfach erkannte Falschbehauptungen des
Beschwerdegegners als Faktum in Kauf genommen bzw. übergangen worden, ohne
insgesamt seine Darstellung im Verhältnis zu den weitgehend nachvollziehbaren
Schilderungen des Opfers und von B.________ zu hinterfragen. Die Vorinstanz
habe nicht eine Gesamtwürdigung des Falles vorgenommen, sondern
ergebnisorientiert einzelne Details hervorgehoben, um letztlich eine
Notwehrsituation begründen zu können.

3.1 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet. Als
Beweiswürdigungsregel besagt sie, dass sich der Strafrichter nicht von einem
für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien
Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht
werden müssen und sich der Sachrichter von dem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur
mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese Frage in Anwendung des
Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (vgl. BGE 127 I 38 E.
2a S. 40 f., mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft Fragen der Beweiswürdigung
nur auf Willkür hin. Willkürlich ist eine Tatsachenfeststellung, wenn der
Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt,
wenn er ein solches ohne ernsthafte Gründe ausser Acht lässt, obwohl es
erheblich ist, und schliesslich, wenn er aus getroffenen Beweiserhebungen
unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, mit Hinweisen).

3.2 Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Tatbeteiligten
A.________ und B.________, denen die Aussagen des Beschwerdegegners
gegenüberstehen. Diese Aussagen sind dementsprechend auf ihre Glaubhaftigkeit
und Überzeugungskraft zu überprüfen, um aus ihnen verbindliche Schlüsse auf den
relevanten Sachverhalt ziehen zu können. Dabei kommt es in erster Linie auf die
Aussageanalyse an, die sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von
Aussagen weitgehend durchgesetzt hat (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45, mit
Hinweisen). Bei der Würdigung sind weitere Beweismittel und Indizien zu
berücksichtigen, die Auskunft über den Wert der Aussagen geben können und die
zudem direkt oder indirekt den Anklagesachverhalt untermauern oder in Frage
stellen können. Das Kriminalgericht hat sich in seinem Urteil vom 24. März 2006
eingehend und in überzeugender Weise mit den einzelnen Aussagen der Beteiligten
auseinandergesetzt (Urteil S. 65 ff.). Demgegenüber beruht die abweichende
Beurteilung durch die Vorinstanz, wie die Beschwerdeführerin zu Recht
einwendet, nicht auf einer konkreten Aussageanalyse, sondern zum grossen Teil
auf Mutmassungen. Es fehlt sowohl an einer detaillierten Würdigung der
einzelnen Darstellungen wie auch - unter Einbezug weiterer Umstände - an einer
Gesamtwürdigung der sich widersprechenden Aussagen. Im Einzelnen ist folgendes
festzuhalten:
3.2.1 Die Vorinstanz weist darauf hin, unter den gegebenen Umständen (besondere
Verhältnisse im Rotlicht-Milieu) seien die im Strafverfahren gemachten Aussagen
des Beschwerdegegners, von A.________, B.________ und C.________, der gemäss
Behauptung des Beschwerdegegners auch am Tatort gewesen sei, besonders
vorsichtig zu würdigen. Dabei sei zu beachten, dass Tatbeteiligte die Tendenz
hätten, den Tathergang in einem für sie möglichst günstigen Licht zu schildern
(angefochtenes Urteil Ziff. 6.3 S. 49). Aus dem vorinstanzlichen Urteil geht
nicht hervor, inwiefern sich diese Erkenntnis bei der Würdigung der Aussagen
auswirkt. Auch wäre zu beachten, dass die Einschränkung ebenso für die Aussage
des Beschwerdegegners gelten müsste.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, die Vorinstanz habe sich nicht
(ausreichend) mit den Aussagen des Beschwerdegegners auseinandergesetzt und
wesentliche Zweifel an deren Wahrheitsgehalt übergangen. Eine eingehende
Würdigung der Aussagen war umso notwendiger, als die Vorinstanz hauptsächlich
auf die Darstellung durch den Beschwerdegegner abstellt. Im vorinstanzlichen
Urteil wird vereinzelt festgehalten, eine bestimmte Aussage des
Beschwerdegegners lasse sich nicht mit objektiven Befunden vereinbaren, ohne
dass ersichtlich ist, ob und inwiefern sich dies auf seine Glaubwürdigkeit und
auf die Glaubhaftigkeit der Aussage auswirkt. So erwähnt die Vorinstanz, die
Schilderung des Beschwerdegegners über den Ort der Auseinandersetzung könne
wegen des Fundortes des Waffenholsters nicht stimmen (S. 56). Im Zusammenhang
mit dem Kassiber heisst es, dessen Abfassung werfe ein schlechtes Licht auf ihn
(S. 57). An anderer Stelle führt die Vorinstanz aus, der Umstand, dass auf der
A.________ gehörenden Waffe kein DNA-Profil von A._________ermittelt werden
konnte, spreche an sich gegen die Version des Beschwerdegegners (S. 62).
3.2.3 Die Vorinstanz hält fest, A.________ und B.________ würden den
Beschwerdegegner mit übereinstimmenden Aussagen belasten. Ob aber auf ihre
Aussagen abgestellt werden könne, hänge wesentlich von der Frage der
Glaubhaftigkeit der Aussagen bzw. einer möglichen Kollusion zwischen den beiden
ab (S. 53). Während das Kriminalgericht die Möglichkeit einer Absprache
verneinte, weil die Schilderung von B.________ bei der polizeilichen Befragung
am 3. Dezember 2001 mit dem damals gerade erst notoperierten Opfer nicht
abgesprochen worden sein konnte (erstinstanzliches Urteil S. 72 f), gelangt die
Vorinstanz zu einem anderen Schluss. Sie hält fest, vom 4. bis zum 15. Dezember
2001 hätten Gespräche stattfinden können. Es sei durchaus möglich, dass
B.________ im Spital A.________ im Sinne seiner eigenen Aussage vom 3. Dezember
2001 beeinflusste (S. 54). Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass die
Vorinstanz blosse Mutmassungen aufstellt und keine Anhaltspunkte liefert,
welche für eine derartige Beeinflussung sprechen. Im Übrigen begründet die
Vorinstanz einzig, weshalb eine nachträgliche Absprache nicht ausgeschlossen
sei, anstatt darzutun, was für eine solche spricht. Die Beschwerdeführerin
weist zudem zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz an anderer Stelle
Aussagen von B.________ und A.________ zitiert, die sich widersprechen. Die
Vorinstanz erwähnt, dass die Aussagen von B._________ in einem nicht
unwesentlichen Punkt von denjenigen von A.________ abweichen würden. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb im Zusammenhang mit dem Ergreifen der Waffe
durch A.________ und der anschliessenden Handgreiflichkeit unterschiedlich
ausgesagt worden sei (S. 62). Darauf, dass dieser Umstand ein Indiz gegen ein
Komplott sein kann, wird im vorinstanzlichen Urteil nicht eingegangen.
3.2.4 Die Vorinstanz führt aus, die Aussagen von B.________ seien kaum
geeignet, sie gegen den Beschwerdegegner zu verwerten. B.________ sei als
regelmässiger Begleiter bzw. Bodyguard und Helfer von A.________ einerseits
freundschaftlich verbunden gewesen und anderseits wie A.________ als "Feind" im
heftigen Streit mit dem Beschwerdegegner gelegen. Diese beiden Umstände würden
die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen beträchtlich mindern. Entsprechend
vorsichtig seien auch die Aussagen von A.________, der dem Beschwerdegegner
nicht gut gesinnt gewesen sei, zu würdigen (S. 54). Die Beschwerdeführerin rügt
zu Recht, dass dies eine pauschale Annahme und unzulässige Mutmassung
darstellt. Ein gespanntes Verhältnis, noch mehr eine eigentliche Feindschaft
(sofern sie denn vorliegt), kann - wie anderes auch - ein Grund dafür sein,
jemanden zu Unrecht zu beschuldigen. Das allein kann als Begründung aber nicht
ausreichen. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte. Solche werden im
vorinstanzlichen Urteil nicht aufgeführt. Abgesehen davon, könnte sich ein
derartiges Verhältnis gegebenenfalls auch auf Seiten des Beschwerdegegners
auswirken und dessen Glaubwürdigkeit in Frage stellen.
3.2.5 Das Kriminalgericht ging aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von
A.________ und B._________ davon aus, dass der Beschwerdegegner seine Waffe
bereits zu Beginn der Auseinandersetzung in der Hand hielt (Urteil S. 79 v).
Die Vorinstanz hält dem entgegen, es sei ein wesentlicher Umstand übersehen
worden, der klar gegen die Richtigkeit der Aussagen der beiden Mitbeteiligten
spreche. Wie sich aus den Untersuchungsakten ergebe, habe auf dem Spannteppich
im Eingangsbereich des Nachtclubs "Cacadou" das zur Waffe des Beschwerdegegners
gehörende Holster und ein Päckchen Zigaretten der Marke "Marlboro Light"
sichergestellt werden können. Dieser Fund sei von ausschlaggebender Bedeutung
und stehe im Widerspruch zur Sachverhaltsversion von A.________ und B.________.
Somit sei das Holster nicht in der vom Kriminalgericht angenommenen
"Angriffs-Aussenumgebung" Hirschenplatz gelegen, von dem aus sich der
Beschwerdegegner mit gezückter Schusswaffe dem Kontrahenten A.________ und
B.________ genähert haben soll, sondern im Innenbereich des Eingangs zum
Cabaret "Cacadou". Durch diese unwiderlegbare Tatsache werde die
Sachverhaltsdarstellung des Kriminalgerichts in einem ganz wesentlichen Punkt
ernsthaft in Frage gestellt. Da das Waffenholster des Beschwerdegegners mit
einem blossen Metall-Clip zum Einstecken in den Hosenbund und/oder den Gürtel
ausgestattet gewesen sei, müsse es mit grosser Wahrscheinlichkeit beim
Herausholen der Schusswaffe durch den Beschwerdegegner im Eingangsbereich des
"Cacadou" auf den Boden gefallen sein, ebenso ein Päckchen "Marlboro", das
vermutungsweise beim Herausziehen der Schusswaffe ebenfalls auf den Boden fiel.
Bei dieser Sachlage könne beweismässig zu wenig schlüssig beurteilt werden, ob
die Version der beiden Kontrahenten des Beschwerdegegners zutreffend und damit
der Angriff mit der Waffe primär vom Beschwerdegegner ausgegangen sei (S. 55
f.).
Diese Argumentation ist - wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht -
nicht vertretbar. Die Annahme der Vorinstanz, der Fundort des Holsters sei
identisch mit dem Ort, wo der Beschwerdegegner die Waffe aus dem Holster zog,
ist eine blosse Vermutung, die durch nichts belegt ist. Mit dem Hinweis, im
Rahmen der Ermittlungen hätte auch die Bedeutung der Endlage des Holsters
geklärt werden müssen, gibt die Vorinstanz selbst zu erkennen, dass daraus
keine verbindlichen Schlüsse gezogen werden können. Deshalb ist es unzulässig,
ein Indiz gegen die Zuverlässigkeit der Aussagen zweier Belastungszeugen
herzuleiten. Nicht nachvollziehbar ist die vorinstanzliche Argumentation, wenn
in der Begründung selbst darauf hingewiesen wird, an der Feststellung vermöge
auch die Behauptung des Beschwerdegegners nichts zu ändern, dass sich die
Auseinandersetzung vor dem Eingang der "Martini-Stube" ereignet habe. Dessen
Aussage muss vielmehr zumindest als Indiz dafür angesehen werden, dass eben der
Fundort des Holsters nicht mit dem Ort übereinstimmt, wo die Waffe vom
Beschwerdegegner gezogen wurde.
Was den Fundort des Zigarettenpäckchens betrifft, so ist aus dem
vorinstanzlichen Urteil nicht ersichtlich, weshalb dieses zwingend mit dem
Ziehen der Waffe zu Boden fiel, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht
hinweist. Es wäre ohne weiteres denkbar, dass die Zigaretten aus einem anderen
Grund, durch eine andere Bewegung, an den Fundort gelangten. Im Übrigen wird in
der Beschwerde gerügt, eine Zuordnung des Zigarettenpäckchens sei nicht
vorgenommen worden, was allein schon irritiere, wenn dieses Päckchen als
"ausschlaggebender Beweis" eingestuft werde. Aus dem vorinstanzlichen Urteil
ist in der Tat nicht ersichtlich, wem diese Zigaretten gehörten, weshalb sich
die Frage, ob diese willkürlich dem Beschwerdegegner zugeordnet werden, nicht
beantworten lässt. Die Begründung wird nötigenfalls nachzuliefern sein.
3.2.6 Lässt sich aus dem Fundort des Holsters (und der Zigarettenpackung)
nichts herleiten, so ist bereits aus diesem Grund ein weiterer und nach
Auffassung der Vorinstanz möglicher Geschehensablauf zu verwerfen. Es ist eine
reine Spekulation, wenn ausgeführt wird, bei der unsicheren Sachlage sei es
vorstellbar, dass A.________ aus nicht restlos geklärten Umständen, allenfalls
wegen gegenseitigen verbalen Provokationen, seine Schusswaffe zuerst
hervorzuholen begonnen habe. Daraufhin sei dem Beschwerdegegner angesichts von
dessen Standort und mithin dessen eingeengter Bewegungsmöglichkeiten in der
Ecke zwischen der fest verankerten Seiteneingangs-Glaswand und der an das
"Pinocchio" angrenzenden Wand des Eingangsbereichs "Cacadou" nichts anderes
übrig geblieben, als selber zur Schusswaffe zu greifen, um den unmittelbar
bevorstehenden bewaffneten Angriff von A.________ abzuwehren (S. 56). Die
Beschwerdeführerin weist zudem darauf hin, dass der Beschwerdegegner selber nie
erwähnt hat, er sei in diese Ecke eingeengt gewesen. Aus seiner Schilderung
gehe vielmehr hervor, dass er noch die beiden anderen Angreifer aus dem
Eingangsbereich auf den Hirschenplatz geschmissen und dann die Waffe gegen den
von der Treppe auf ihn zielenden A.________ gezogen habe. Vor allem bei der
Tatrekonstruktion habe er mit grossem Gehabe gezeigt, wie er handelte, wobei
sich diese Schilderung weitgehend mit seiner sonstigen Darstellung decke
(Beschwerde S. 8). Die erwähnten Umstände sprechen ingesamt für die
Zuverlässigkeit der Aussagen von A.________ und B.________ und indizieren damit
entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine primäre Schussabgabe durch den
Beschwerdegegner.
3.2.7 Das Kriminalgericht ging in seinem Urteil davon aus, dass A.________ zur
Tatzeit keine Schusswaffe auf sich getragen hat (Urteil S. 75 k). Es stützte
sich dabei einerseits auf die Darstellung von A.________ und B.________.
Anderseits bezog sich das Kriminalgericht auf die seiner Ansicht nach
widersprüchlichen und wenig realitätsbezogenen Schilderungen des
Beschwerdegegners. Das Kriminalgericht wies darauf hin, dass sich zur Tatzeit
eine Polizeipatrouille in der Nähe befand und nach den wahrgenommenen Schüssen
zum Hirschenplatz eilte. Obwohl die beiden Beamten äusserst schnell vor Ort
waren, hätten sie beim verletzten A.________ - auch später im Spital - keine
Waffe vorgefunden. Ebenso hätten die dem Verletzten gleich nach der
Schussabgabe hilfeleistenden Personen nichts festgestellt. Diese Umstände
würden dafür sprechen, dass A.________effektiv keine Waffe auf sich getragen
und demnach auch keine solche gegen den Beschwerdegegner gerichtet habe. Dazu
komme, dass der Beschwerdegegner behaupte, A.________ habe die besagte Waffe
mit seiner linken Hand ergriffen und ihn so bedroht. A.________ sei aber
Rechtshänder. Auch diese Tatsache lasse an den Aussagen des Beschwerdegegners
zweifeln, da A.________ die Waffe wohl in der rechten Hand gehalten hätte. Wenn
der Beschwerdegegner weiter behaupte, dass sich B.________ zurück zum
verletzten A.________ begeben, dort die Waffe an sich genommen und sich damit
entfernt zu haben, so erscheine diese Aussage in Anbetracht der gesamten
Umstände als unglaubwürdig.
Demgegenüber vermag die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage nicht hinreichend
auszuschliessen, dass A.________ eine Schusswaffe bei sich hatte. Es sei zu
beachten, dass die blosse Möglichkeit eines Sachverhaltes den
Beweisanforderungen nicht genüge. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" sei von
der für den Angeklagten sprechenden Sachverhaltsdarstellung auszugehen. Für das
Mitführen einer Schusswaffe durch A.________ spreche zunächst der Umstand, dass
dieser in einer Robi-Dog-Plastiktüte versorgte Patronen mit sich führte, die in
die Trommel seines Revolvers passten. Diese wären kaum ohne die Schusswaffe
mitgeführt worden. Zudem habe er aus Gründen des Selbstschutzes wohl
regelmässig eine geladene Schusswaffe mit sich herumgetragen, wozu er bei
verschiedenen früheren Geschehnissen Anlass gehabt habe (S. 58). Es sei
insgesamt wenig wahrscheinlich, dass A.________ ausgerechnet in dieser für ihn
nicht ungefährlichen Phase in der Tatnacht ohne seine Schusswaffe unterwegs
gewesen war. Da er keinen Waffenschein hatte, sei anzunehmen, dass er sich bei
der untersuchungsrichterlichen Einvernahme bezüglich der Häufigkeit des
Waffentragens bloss auf minimale Zugeständnisse beschränkte (S. 59). Entgegen
der anderslautenden Ausführungen des Kriminalgerichts sei es denkbar, dass
B.________, wie der Beschwerdegegner im Strafverfahren konstant behauptet habe,
am Tatort dem verletzten A.________ die Schusswaffe unbemerkt weggenommen habe.
Zwar seien die DNA-Spuren auf der Waffe unklar, würden aber einen solchen
Sachverhalt nicht ausschliessen. Die kargen Lichtverhältnisse hätten ein
unbemerktes Entfernen der Schusswaffe des verletzt am Boden liegenden
A.________ begünstigt. B.________ sei unmittelbar nach der Abgabe der Schüsse
durch den Beschwerdegegner kurze Zeit allein bei A.________ gewesen. Als er
diesen verletzt auf dem Boden liegen gesehen habe, sei er zu ihm gegangen und
habe kurz mit ihm gesprochen. Später habe dann die Wirtin des Restaurantes
"Pinocchio" in einiger Entfernung Zuschauer erblickt, u.a. wahrscheinlich auch
B.________. Es bestehe deshalb eine ernstzunehmende Möglichkeit, dass
B.________ die Schusswaffe von A.________ am Tatort unbeobachtet weggenommen
habe, ebenso dass A.________ in der Tatnacht kein Holster getragen habe. Für
die beiden Annahmen spreche auch der Umstand, dass die an den Tatort
herbeigeeilten erwähnten Personen, die nach der Abgabe der Schüsse dem
verletzten A.________ erste Hilfe anboten bzw. ihn betreuten, weder eine Waffe
noch ein Waffenholster festgestellt hätten, ebenso wenig die Polizei und das
Spitalpersonal (S. 60 f.). Zur Behauptung des Beschwerdegegners, A.________
habe die Schusswaffe mit der linken Hand bedient, hält die Vorinstanz fest, es
sei möglich, dass dieser Rechtshänder sei, aber für den Gebrauch seiner
Schusswaffe die linke Hand verwendet habe, wie dies auch bei Schützen
tatsächlich vorkomme (S. 61).
Die Beschwerdeführerin rügt auch diese Erwägungen zu Recht als unhaltbar. Die
Vorinstanz ergeht sich erneut in Spekulationen, ohne sich näher mit den
einzelnen Aussagen auseinanderzusetzen. Dass A.________ mehrfach eine Waffe zum
Selbstschutz auf sich trug, kann durchaus als Indiz angesehen werden, auch am
Tattag bewaffnet gewesen zu sein. Angesichts des Umstandes, dass keine weiteren
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, kann diesem Indiz jedoch keine wesentliche
Bedeutung zukommen, umso weniger, als verschiedene Aspekte eher darauf
hinweisen, dass A.________ an diesem Tag unbewaffnet war. Die
Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass A.________ zugegeben hat,
verschiedentlich eine Schusswaffe mitgeführt zu haben, obwohl er keinen
Waffentragschein besass. Ein erhebliches Interesse daran, es in diesem Fall
abzustreiten, bestand schon deshalb nicht, weil mit der Waffe ja nicht
geschossen wurde. Auf jeden Fall lässt sich nicht herleiten, A.________ habe
das Mitführen der Waffe verschwiegen, weil er keine Waffentragbewilligung
besass. Im Übrigen hat A.________ ausgesagt, dass er die Waffe an jenem Abend
im "Body-Club" gelassen habe, wo sie dann auch am folgenden Tag von der Polizei
sichergestellt wurde (UA Fasz. 17 Beil. 54 S. 10). Die Ausführungen der
Vorinstanz darüber, wie B.________ die Waffe an sich genommen haben könnte,
sind ebenfalls spekulativ. Zwar bezieht sie sich auf die Angaben des
Beschwerdegegners, stellt diese aber nicht näher dar und setzt sich mit ihnen
auch nicht kritisch auseinander. Die Beschwerdeführerin wendet zutreffend ein,
dass die Behauptung des Beschwerdegegners, er habe gesehen, wie B.________
später beim verletzten Opfer die Waffe an sich genommen habe, unglaubhaft
erscheint. Bereits in den polizeilichen Befragungen gab der Beschwerdegegner
an, nach der Schussabgabe sei B.________ Richtung Weggisgasse geflüchtet. Er
selbst sei in das Restaurant "Martini-Stube" gegangen und habe dort seinen
Chef, D.________, über den Vorfall orientiert. Gemeinsam hätten sie die Gäste
zum Verlassen der beiden Lokale via Ein-/Ausgang aufgefordert. Nachdem alle
Gäste draussen gewesen seien, habe D.________ gesagt, er solle in die
"Martini-Stube" gehen und dort warten, während dieser sich seinerseits zu
A.________ begeben habe. Der Beschwerdegegner gab an, er sei dann in die
"Martini-Stube" gegangen und habe dort seine Pistole hinter der Bartheke
deponiert. Anschliessend habe er gesehen, wie B.________ wieder zurück auf den
Hirschenplatz gekommen sei. Vorgängig habe dieser noch mit zwei Angestellten
des Cabarets "Cacadou" gesprochen. Dann habe er sich über A.________ gebeugt,
dessen Faustfeuerwaffe an sich genommen und unter seiner Jacke versteckt.
Hierauf habe er sich wieder in Richtung Weggisgasse entfernt (UA Fasz. 17 Beil.
1 S. 33). Geht man von dieser Schilderung aus, so ist die vorinstanzliche
Feststellung, B.________ habe unbemerkt die Schusswaffe wegnehmen können, nicht
nachvollziehbar. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ist es
unwahrscheinlich, dass zu diesem Zeitpunkt das Opfer immer noch alleine am
Boden lag. Die Vorinstanz argumentiert im Übrigen widersprüchlich, wenn sie
sich an gleicher Stelle auf die Aussage von B.________ bezieht, der den Ablauf
anders schildert als der Beschwerdegegner (S. 59). Obwohl dessen Aussagen als
nicht glaubhaft beurteilt werden, stützt sich die Vorinstanz darauf ab, um ihre
Vermutung zu untermauern, er habe unbemerkt die Waffe an sich nehmen können.
Allerdings wäre dies nach seinen Angaben unmittelbar nach den Schüssen gewesen.
Die Vorinstanz sieht auch darüber hinweg, dass B.________ an gleicher Stelle
angibt, er habe keine Waffe gesehen und habe auch keine solche mitgenommen.
Nicht in das von der Vorinstanz vermutete Bild passt, dass auf der Waffe keine
Spuren von B.________ gefunden wurden. Die Begründung dafür im vorinstanzlichen
Urteil ist rein spekulativ. Insgesamt konnte die Vorinstanz keine konkreten
Anhaltspunkte dafür aufzeigen, dass A.________ zum fraglichen Zeitpunkt eine
Schusswaffe auf sich getragen hat. Entgegen ihrer Auffassung spricht der
Umstand, dass keine der am Tatort anwesenden Personen eine Waffe sah, nicht
dafür, dass B.________ diese an sich genommen hat, sondern ist wohl eher ein
Indiz, dass A._________ keine solche bei sich hatte.
Die Vorinstanz erwähnt, auch die Aussagen von A.________ seien nicht frei von
Widersprüchen (S. 62). Sie führt ein einziges Beispiel an, welches zur
Beweisführung jedoch untauglich ist. Wenn A.________ zu Protokoll gab, der
Beschwerdegegner habe eine Serie von insgesamt drei Schüssen gegen ihn
abgefeuert, so lässt sich daraus einzig herleiten, dass diese Darstellung nicht
mit dem objektiven Befund, dass nur zweimal geschossen wurde, übereinstimmt. Es
ist offensichtlich, dass sich A._________ täuschte, als er angab, er sei nach
dem zweiten Schuss nach draussen getorkelt und dann verletzt hingefallen,
worauf - wie er annehme - der Beschwerdegegner von hinten nach ihm geschossen
habe (UA Fasz. 17 Beil. 54 S. 13). Daraus lassen sich weder Rückschlüsse auf
die allgemeine Glaubwürdigkeit von A.________ noch auf die Glaubhaftigkeit
anderer Aussagen ziehen. Eine entsprechende Begründung findet sich auch im
vorinstanzlichen Urteil nicht. Ebensowenig können die unterschiedlichen
Schilderungen von A.________ und B.________ hinsichtlich des genauen
Zeitpunktes der handgreiflichen Auseinandersetzung erhebliche Zweifel
begründen. Entgegen der Auffassung im vorinstanzlichen Urteil vermag die
Argumentation des Kriminalgerichtes zu dieser Ungereimtheit durchaus zu
überzeugen. Zu Recht wird im erstinstanzlichen Urteil darauf hingewiesen, dass
sich B.________ zu Beginn der sich sehr schnell abspielenden Auseinandersetzung
zurückzog und somit nicht das ganze Geschehen unmittelbar miterlebte. Wenn das
Kriminalgericht darauf hinweist, dass die Aussagen betreffend das Greifen nach
der Waffe und das Gerangel im Übrigen übereinstimmen, weshalb die Schilderung
des eigentlichen Tatablaufs glaubhaft erscheine, so ist dies nicht zu
beanstanden. Abgesehen davon ist die erwähnte Abweichung in den Aussagen ein
Indiz gegen eine Absprache zwischen A.________ und B.________, welche von der
Vorinstanz als möglich angenommen wird.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich zu Recht, dass sich die Vorinstanz mit
weiteren Aspekten bei der Beweiswürdigung nicht auseinandergesetzt hat. So ist
nicht ohne Weiteres erklärlich, weshalb A.________ seinen angeblich
mitgeführten, geladenen Revolver nicht einsetzte, obschon er diesen ja schon
früher auf den Täter gerichtet haben soll. Immerhin gab der Beschwerdegegner
einen ersten Schuss auf A.________ab, manipulierte dann wegen der Ladestörung
an der Waffe und schoss anschliessend ein zweites Mal, ohne dass das Opfer
seinerseits von der schussbereiten Waffe, die es in der Hand hielt, Gebrauch
machte. Die Aussage des Beschwerdegegners, der 2 - 3 Meter von ihm entfernte
A.________ habe mit der Waffe auf ihn gezielt, worauf er dann seine Pistole
gezogen und auf ihn geschossen habe (UA Fasz. 17 Beil. 51 S. 6 Ziff. 11.1), ist
in der zeitlichen Ablauffolge nicht nachvollziehbar. Dass diese Schilderung an
sich unglaubwürdig ist, hat auch das Kriminalgericht zutreffend festgehalten.
Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz
ohne nähere Begründung festhalte, dass der Beschwerdegegner einfach "schneller
als A.________schussbereit" gewesen sein müsse (S. 63). Ausserdem fällt auf,
dass der Beschwerdegegner die angeblich auf ihn gerichtete Waffe unzutreffend
als schwarz beschrieb und zudem unsicher war, ob es ein Revolver oder eine
Pistole war, wobei er eher eine Pistole annahm (UA Fasz. 17 Beil. 51 S. 6 Ziff.
11.1). Bei der betreffenden Waffe handelt es sich um einen hellfarbigen
Revolver der Marke Taurus, Kal. 38 Spez. (UA Fasz. 17 Beil. 35), während der
Beschwerdegegner selber eine Pistole der Marke Walther, Modell PP, einsetzte
(UA Fasz. 17 Beil. 37). Der Beschwerdegegner gab zwar an, den Unterschied
zwischen einem Revolver und einer Pistole nicht zu kennen (UA Fasz. 17 Beil. 51
S. 13 Ziff. 26.1), konnte dann aber nicht erklären, weshalb er in einer
früheren polizeilichen Einvernahme ausgesagt hatte, etwas von Waffen zu
verstehen (a.a.O. S. 20 Ziff. 43.2 und 43.3).

5.
Zusammenfassend erscheint die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die zugunsten des
Beschwerdegegners zum Ergebnis führt, dass A.________ zuerst zur Schusswaffe
gegriffen hat, in einzelnen Teilen und insbesondere in ihrer Gesamtheit als
willkürlich. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Diese wird eine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen und
dabei insbesondere die Aussagen der Beteiligten im Einzelnen und in ihrer
Gesamtheit auf die Glaubhaftigkeit und Überzeugungskraft zu beurteilen haben.
Zudem wird sie alle weiteren wesentlichen Umstände (die teilweise in der
Beschwerdeschrift zusätzlich erwähnt werden) umfassend in die Würdigung
miteinzubeziehen haben.

6.
Im neuen Entscheid wird die Vorinstanz auch über die Genugtuungsforderung von
A.________ nochmals zu befinden haben, nachdem dieser den entsprechenden
Entscheid mit selbständiger Beschwerde ans Bundesgericht angefochten hat. Das
separate Verfahren 6B_247/ 2008 wird deshalb mit vorliegendem Entscheiddatum
als erledigt abgeschrieben.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, das gutgeheissen werden kann. Seine
Anträge waren nicht zum vorneherein aussichtslos. Zwar wird seine
Mittellosigkeit nicht näher belegt (vgl. dazu BGE 125 IV 161 E. 4 S. 164). Doch
darf bei der gegebenen Sachlage (Nettolohn Fr. 4'100.--; familiäre
Verpflichtungen) von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden (Art. 64 Abs. 1
BGG). Dass er aus dem vorliegenden Verfahren kantonale Prozesskosten zu
bezahlen haben wird, kann demgegenüber nicht massgebend sein, da diese im
heutigen Zeitpunkt noch nicht fällig sind. Der Beschwerdegegner war
offensichtlich auf einen Rechtsbeistand angewiesen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Damit
sind keine Kosten zu erheben und ist der Vertreter des Beschwerdegegners aus
der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist
keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Luzern vom 5. September 2007 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird ihm Rechtsanwalt Urs
Rudolf als unentgeltlicher Anwalt beigegeben.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Binz