Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.234/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_234/2008 /hum

Urteil vom 30. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
SVG.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafmandat des Untersuchungsrichters 4 des
Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 15. September 2005 wegen
Geschwindigkeitsüberschreitung gebüsst. Er erhob Einspruch mit der Begründung,
er sei nicht der Fahrzeuglenker gewesen. In der Folge wurde er vom
Strafeinzelrichter des Gerichtskreises III zur Aufenthaltsnachforschung
ausgeschrieben. Am 2. Mai 2007 wurde er an der Schweizer Grenze in Basel-Weil
angehalten. Der Grenzwache gab er seine heutige Wohnandresse in Deutschland an.
Als der Strafeinzelrichter ihn Mitte Mai mittels Einschreibebrief an die
erwähnte Adresse zur Einvernahme vorlud, holte er die Vorladung nicht ab,
weshalb diese im Amtsblatt publiziert wurde. Weil er darauf nicht zur
Verhandlung erschien, erklärte der Strafeinzelrichter gestützt auf das
kantonale Verfahrensrecht den Einspruch am 26. Juni 2007 für zurückgezogen.

In der Folge unterblieben Inkassomassnahmen, weil der Strafregisterauszug des
Untersuchungsrichteramtes die Bemerkung enthielt, der Beschwerdeführer sei
unbekannten Aufenthaltes. Das zuständige Amt beantragte statt dessen dem
Untersuchungsrichteramt am 3. September 2007 die Umwandlung der Busse in Haft.
Der Untersuchungsrichter 4 gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur
Stellungnahme, wobei diese Aufforderung nicht nach Deutschland zugestellt,
sondern im Amtsblatt publiziert wurde. Am 7. November 2007 wandelte der
Untersuchungsrichter 4 die Busse in 40 Tage Haft um und eröffnete den Entscheid
wiederum durch Publikation im Amtsblatt. Am 28. November 2007 erging seitens
des Untersuchungsrichters 4 ein Vollzugsauftrag an das
Regierungsstatthalteramt. Gestützt hierauf lud die Polizei- und
Militärdirektion des Kantons Bern den Beschwerdeführer am 11. Februar 2008 an
seine Adresse in Deutschland zum Antritt der Haft ein.

Am 23. Februar 2008 wandte sich der Beschwerdeführer an den
Untersuchungsrichter 4 des Untersuchungsrichteramtes I, welcher die Eingabe am
11. März 2008 an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern
weiterleitete. Diese entschied am 14. März 2008, auf die Eingabe vom 23.
Februar 2008 werde, soweit sie eine Beschwerde sei, nicht eingetreten. Die
Akten sandte die Anklagekammer zurück an den Untersuchungsrichter 4, welcher zu
prüfen habe, ob es sich bei der Eingabe vom 23. Februar 2008 um ein
Wiederherstellungsgesuch handle.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde vom 31. März 2008 an das
Bundesgericht. Er bezieht sich auf den Beschluss der Anklagekammer vom 14. März
2008 und beantragt "Aufhebung des Strafmandates ... vom 15. September 2005".

Der Untersuchungsrichter 4 teilte dem Bundesgericht am 15. April 2008 mit, dass
das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2008 als
Wiederherstellungsgesuch behandelt und das Gesuch mit Verfügung vom selben Tag
gutgeheissen worden sei. Der Bussenumwandlungsentscheid wurde aufgehoben.

In seiner Stellungnahme dazu vom 28. April 2008 hält der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde vom 31. März 2008 fest, da sie sich nicht gegen den
Bussenumwandlungsentscheid, sondern gegen das Strafmandat vom 15. September
2005 richte.

2.
Da sich die Beschwerde ausdrücklich gegen den Entscheid des
Untersuchungsrichters vom 15. September 2005 richtet, ist darauf schon deshalb
nicht einzutreten, weil der angefochtene Entscheid nicht letztinstanzlich im
Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG ist. Der Beschwerdeführer hat denn auch seinerzeit
Einspruch erhoben, dieses Verfahren indessen nicht bis zur letzten kantonalen
Instanz gezogen (angefochtener Entscheid S. 5 E. 6).

3.
Obwohl auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, kann angesichts der Umstände
ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn