Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.232/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_232/2008 /hum

Urteil vom 27. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Goepfert,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache, teilweise versuchte, qualifizierte und einfache Brandstiftung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht, vom 15. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft befand X.________ am 15. Januar 2008
zweitinstanzlich insbesondere der mehrfachen, teilweise versuchten,
qualifizierten und einfachen Brandstiftung schuldig (Anklageschrift Fälle 3 und
5) und verurteilte ihn - unter Berücksichtigung von zwei früheren Urteilen - zu
einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- als
Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB. Den Strafvollzug schob es auf
und wies den Beschwerdeführer in eine geeignete Heil- bzw. Pflegeanstalt ein.
Des Weiteren verurteilte das Kantonsgericht X.________ dazu, der
Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung Schadenersatz in der Höhe von Fr.
122'800.-- zu bezahlen. Hingegen sprach es X.________ in vier Fällen
(Anklageschrift Fälle 1, 2, 4 und 8) vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise
versuchten einfachen Brandstiftung frei.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Januar 2008 sei teilweise aufzuheben,
und er sei in den Fällen 3 und 5 der Anklageschrift vom Vorwurf der mehrfachen,
teilweise versuchten, qualifizierten und einfachen Brandstiftung
freizusprechen. Dementsprechend sei die Zivilforderung der
Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung in der Höhe von Fr. 122'800.-- auf
den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht X.________ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
1.1 Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in
ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff.
1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in
Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105
Abs. 2 BGG). Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem
Willkürbegriff im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die
Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der
Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substantiiert begründet worden ist.

2.
2.1 Dem Beschwerdeführer wird einerseits angelastet, am 8. Februar 2005 im
Keller des Mehrfamilienhauses an der S.________strasse 4 in O.________ einen
Brand gelegt zu haben. Die Vorinstanz hat ihn deswegen der versuchten einfachen
Brandstiftung für schuldig befunden.

Die Vorinstanz geht insoweit von folgendem Sachverhalt aus: Am 8. Februar 2005
kehrte der Beschwerdeführer abends von der Arbeit in seine Wohnung an der
S.________strasse 4 in O.________ zurück. Zwischen 18.45 und 18.50 Uhr traf er
im Keller auf die Hauswartin und erklärte dieser, er wolle nachschauen, ob
seine Freundin den Schlüssel der Waschküche ins dafür vorgesehene
Schlüsselkästchen geworfen habe. Die Hauswartin verliess in der Folge den
Keller und begab sich in ihre Wohnung. Kurz vor 20.00 Uhr kamen die beiden
Mitbewohnerinnen des Beschwerdeführers, M.________ und N.________, nach Hause.
Der Beschwerdeführer machte die beiden auf im Keller liegen gebliebene Wäsche
aufmerksam. Die beiden Frauen begaben sich daraufhin in den Keller, um
nachzusehen, ob es sich um ihre Wäsche handelte. Im Keller angekommen, nahmen
sie Brandgeruch und Rauch wahr. Sie rannten wieder nach oben und informierten
den Beschwerdeführer. Zu dritt eilten sie erneut in den Keller, wobei der
Beschwerdeführer auf dem Weg nach unten um 19.55 Uhr bei der Hauswartin
klingelte und ihr mitteilte, es brenne im Keller. Bei der Entdeckung war das
Feuer bereits von selbst wieder erloschen. Angebrannt waren vier Holzlatten
einer Kellertüre (vgl. Anklageschrift Fall 3; angefochtenes Urteil S. 14-21;
nachfolgend Erwägung 3).

2.2 Andererseits wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 5. Mai 2005 an der
L.________strasse 62 in K.________ ein Reiheneinfamilienhaus in Brand gesteckt
zu haben. Die Vorinstanz hat ihn insoweit wegen qualifizierter Brandstiftung
verurteilt.

Dieser Verurteilung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Am 5. Mai 2005
verliess der Beschwerdeführer gegen 20.45 Uhr das Haus seines Vaters und wurde
von Zeugen zwischen 20.50 und 20.55 Uhr auf der L.________strasse in K.________
in der Nähe des späteren Tatorts beobachtet. Zwischen 21.15 und 21.20 Uhr traf
der Beschwerdeführer alsdann auf dem rund fünf Gehminuten vom Tatort entfernten
"Banntagsplatz" ein. Um 21.48 Uhr rief Wa.________ bei der Alarmzentrale in
Liestal an und meldete, ihr Reiheneinfamilienhaus an der L.________strasse 62
stehe in Flammen (vgl. Anklageschrift Fall Nr. 5; angefochtenes Urteil S.
23-37; nachfolgend Erwägung 4).

2.3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in beiden Fällen eine
willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und eine Verletzung der
Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV) vor.

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw.
im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der
Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung
oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt
praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ.
E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich
das Strafgericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser
Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der
Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die angeklagte Person
verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses
offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel
an deren Schuld fortbestanden. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen).

3.
3.1 Im ersten Fall (Anklageschrift Fall 3; Erwägung 2.1 hiervor) hat die
Vorinstanz erwogen, gestützt auf den kriminaltechnischen Untersuchungsbericht
des Kantonalen Laboratoriums Basel-Landschaft vom 14. März 2005 sei erstellt,
dass ein Brandbeschleuniger verwendet worden sei, wobei die in den Brandproben
nachgewiesenen drei Duftstoffe in entsprechendem Verhältnis in "Body Sprays"
der Marke Adidas enthalten seien (angefochtenes Urteil S. 16 mit Hinweis auf
die vorinstanzlichen Akten act. 1229 ff.). Es bestünden daher keine ernsthaften
Zweifel daran, dass der in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellte
"Adidas Body Spray" als Brandbeschleuniger gedient habe. Als Täter komme nur
jemand in Frage, der nicht nur Zugang zum Keller an der S.________strasse 4,
sondern auch zur Wohnung des Beschwerdeführers gehabt habe (angefochtenes
Urteil S. 17). Die beiden Mitbewohnerinnen M.________ und N.________ hätten
übereinstimmend und glaubhaft angegeben, erst kurz vor 20.00 Uhr gemeinsam zu
Hause eingetroffen zu sein. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer nicht
plausibel erklären können, weshalb er sich kurz vor 19.00 Uhr im Keller
aufgehalten, und was er nach dem Gespräch mit der Hauswartin bis zum Eintreffen
seiner beiden Mitbewohnerinnen kurz vor 20.00 Uhr getan habe. Seine Aussagen
seien diesbezüglich widersprüchlich und dementsprechend unglaubhaft
(angefochtenes Urteil S. 18 f.). Die Möglichkeit, dass ein unbekannter anderer
Hausbewohner einen identischen "Adidas Body Spray" besessen und hiermit den
Brand gelegt habe, mute unter den beschriebenen Umständen rein theoretisch an
und vermöge keine erheblichen Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers
zu wecken (angefochtenes Urteil S. 20).

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Schluss der Vorinstanz, der in
seiner Wohnung sichergestellte "Adidas Body Spray" müsse vorliegend als
Brandbeschleuniger gedient haben, sei willkürlich. Einerseits fänden die drei
nachgewiesenen Duftstoffe "Ambrox", "HHCB" und "AHTN" breite Verwendung, so
dass diese auch in anderen Kosmetika im entsprechenden Verhältnis vorkämen.
Andererseits sei es durchaus denkbar, dass in einem 11-stöckigen
Mehrfamilienhaus weitere männliche Bewohner einen "Body Spray" der Weltmarke
Adidas oder ein gleichartiges Produkt benutzten (Beschwerde S. 14 f.). Ferner
hätte der Brand ebenso gut mit Anzündflüssigkeit für Holzkohlenbriketts
herbeigeführt werden können (Beschwerde S. 15). Schliesslich hätten sich im
Keller der Liegenschaft an der S.________strasse 4 in O.________ noch zwei
weitere Brandstiftungen ereignet, bezüglich welchen er von vornherein als Täter
ausgeschieden bzw. rechtskräftig freigesprochen worden sei. Aufgrund der
ähnlichen Vorgehensweise sei jedoch von der gleichen Täterschaft auszugehen,
weshalb er vorliegend "in dubio pro reo" hätte freigesprochen werden müssen
(Beschwerde S. 16 insbesondere mit Hinweis auf Fall 4 der Anklageschrift).

3.3 Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Aus dem
Untersuchungsbericht des Kantonalen Laboratoriums des Kantons Basel-Landschaft
vom 14. März 2005 (vorinstanzliche Akten act. 1229 ff.) ergibt sich, dass die
in den Brandproben enthaltenen und in Parfüms Verwendung findenden Duftstoffe
"Ambrox", "HHCB" und "AHTN" im entsprechenden Verhältnis im "Body Spray" der
Marke Adidas vorkommen. Kosmetika zeichnen sich durch individuelle Duftnoten
aus und unterscheiden sich dementsprechend in ihrer inhaltlichen
Zusammensetzung. Die Folgerung der Vorinstanz, es sei gestützt auf den
Untersuchungsbericht davon auszugehen, dass ein "Adidas Body Spray" als
Brandbeschleuniger eingesetzt worden sei, ist daher nicht unhaltbar. Wäre, wie
der Beschwerdeführer vorbringt, Anzündflüssigkeit für Holzkohlenbriketts als
Brandbeschleuniger benutzt worden, so hätten die genannten Duftstoffe in den
Proben nicht nachgewiesen werden können. Aus den Tatsachen, dass erstens in der
Wohnung des Beschwerdeführers ein "Adidas Body Spray" sichergestellt werden
konnte, dass zweitens der Beschwerdeführer - selbst wenn zu seinen Gunsten
angenommen wird, dass er den Keller kurz vor 19.00 Uhr gemeinsam mit der
Hauswartin wieder verliess - genügend Zeit hatte, um den Brand zu legen, und
dass drittens jegliche Hinweise auf eine mögliche Täterschaft eines anderen
Hausbewohners fehlen, konnte die Vorinstanz willkürfrei schliessen, es
bestünden bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses keine offensichtlich
erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld
des Beschwerdeführers. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus dem
Umstand, dass er in einem ähnlich gelagerten Fall "in dubio pro reo"
freigesprochen worden ist (Anklageschrift Fall 4), etwas zu seinen Gunsten
abzuleiten, muss doch, wie die Vorinstanz zutreffend betont hat (angefochtenes
Urteil S. 22), trotz der zeitlichen Nähe und der Ähnlichkeit der Vorgehensweise
keineswegs zwingend von der gleichen Täterschaft ausgegangen werden.

Die Vorinstanz ist damit im Ergebnis nicht in Willkür verfallen, indem sie die
Täterschaft des Beschwerdeführers als rechtsgenüglich erstellt erachtet hat.

4.
4.1 Im zweiten zu beurteilenden Fall (Anklageschrift Fall 5; Erwägung 2.2
hiervor) hat die Vorinstanz erwogen, aufgrund der kriminaltechnischen
Untersuchungen sei bewiesen, dass der Brand an der L.________strasse 62 in
K.________ im nordöstlichen Teil der Scheune bei dem auf dem oberen Boden
gelagerten, gepressten Heu ausgebrochen sei (angefochtenes Urteil S. 26 mit
Hinweis auf den Untersuchungsbericht des Kantonalen Laboratoriums des Kantons
Basel-Landschaft vom 2. Juni 2005 [vorinstanzliche Akten act. 1371] und den
kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 21. Juli 2005
[vorinstanzliche Akten act. 1307]). Im Bereich des Brandherds seien Spuren von
Benzin gefunden worden, weshalb auf vorsätzliche Brandstiftung zu schliessen
sei. Wb.________, welcher an der L.________strasse 62 wohne und den Brand als
erster bemerkt habe, habe zwar erklärt, er habe ein brennendes Gefäss, welches
von der Form her einem Ofenblech geglichen habe, gesehen. Da jedoch die
minutiöse Suche nach Spuren eines solchen Gefässes erfolglos verlaufen sei,
müsse entgegen der Auffassung der ersten Instanz angenommen werden, dass zur
Brandlegung kein Gefäss verwendet worden, Wb.________ mithin einer
Sinnestäuschung unterlegen sei (angefochtenes Urteil S. 27).

Zudem hat die Vorinstanz festgestellt, der Beschwerdeführer sei von Zeugen
zwischen 20.50 und 20.55 Uhr auf der L.________strasse in der Nähe des
(späteren) Tatorts gesehen worden, wobei er sich von diesem wegbewegt habe. Auf
dem "Banntagsplatz" sei er hingegen erst zwischen 21.15 und 21.20 Uhr
eingetroffen, obwohl der Platz nur rund fünf bis sechs Minuten Gehminuten vom
Tatort entfernt liege (vgl. auch Erwägung 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer
habe mithin für ein Zeitfenster von 15 bis maximal 25 Minuten kein Alibi, und
er könne auch nicht überzeugend erklären, was er in dieser Zeitspanne getan
habe. Da sich ein Benzinkanister im Parterre der Scheune befunden habe und der
Beschwerdeführer mit den Örtlichkeiten bestens vertraut gewesen sei, wäre es
ihm mithin möglich gewesen, den Brand kurz nach 21.00 Uhr zu verursachen und
sich alsdann zum "Banntagsplatz" zu begeben (angefochtenes Urteil S. 28 ff.).

Zu klären bleibe - so die Vorinstanz weiter -, ob es denkbar sei, dass das
Feuer, obwohl zur Brandlegung kein Gefäss verwendet worden sei, erst rund 30
Minuten nach der Entstehung entdeckt worden sei. Der Brandexperte E.________
habe zwar ausgesagt, ohne den Einsatz eines Gefässes hätte sich das Heu viel
schneller entzündet. Der Experte scheine aber angenommen zu haben, dass das
Benzin grossflächig verschüttet worden sei. Dies treffe jedoch kaum zu, da
einzig auf dem Trägerbalken des hinteren Heubodens, nicht jedoch auf dem
Querbalken Spuren von Benzin nachgewiesen werden konnten (angefochtenes Urteil
S. 31 mit Hinweis auf den Untersuchungsbericht des Kantonalen Laboratoriums des
Kantons Basel-Landschaft vom 2. Juni 2005 [vorinstanzliche Akten act. 1371] und
den kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 21. Juli 2005
[vorinstanzliche Akten act. 1307]). Giesse man lediglich lokal begrenzt etwas
Benzin auf einen gepressten Heuballen und entzünde man diesen, so sei es nach
allgemeiner Lebenserfahrung plausibel, dass das gepresste Heu zunächst
lediglich glimme und nur oberflächlich brenne. Es sei daher davon auszugehen,
dass sich das Feuer nur langsam ausgebreitet habe und dementsprechend erst rund
30 Minuten nach der Brandlegung bemerkt worden sei (angefochtenes Urteil S.
31).

Die Vorinstanz hat überdies ausgeführt, neben dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer für die Tatzeit kein Alibi besitze, sprächen weitere Indizien
für seine Täterschaft. So seien seine Kleider (Hose, Sweatshirt und Jacke), die
Schuhe wie auch der "Banntagshut" mit Benzin kontaminiert gewesen. Zwar sei
denkbar, dass der Beschwerdeführer die Kleider, wie von ihm behauptet, bereits
ein bis zwei Tage zuvor, als er mit einer Motorsäge hantiert habe, getragen
habe. Den "Banntagshut" allerdings habe er einzig am 5. Mai 2005, d.h. am Tag
des Brandes, benutzt. Der Tatsache, dass dieser Hut erst am 23. Juni 2005 im
Feuerwehrmagazin habe sichergestellt werden können, komme keine entscheidende
Bedeutung zu, erscheine es doch ausgeschlossen, dass er erst dort mit Benzin
verunreinigt worden sei. Ebenso wenig könne der Beschwerdeführer aus dem
Umstand, dass sich an seinen Händen keine verdächtigen Spuren feststellen
liessen, etwas zu seinen Gunsten ableiten, schliesslich habe er bis zu seiner
Verhaftung am Tatabend um 22.40 Uhr genügend Zeit gehabt, allfällige Spuren zu
beseitigen (angefochtenes Urteil S. 32 f.).

Die Vorinstanz betont, unter den beschriebenen Umständen wirke auch die
wiederholte Falschaussage des Beschwerdeführers belastend. So habe dieser
anfänglich mehrfach bestritten, sich gegen 21.00 Uhr in der Nähe des Tatorts
aufgehalten zu haben. Konfrontiert mit den verschiedenen gegenteiligen
Zeugenaussagen, habe er schliesslich eingeräumt, zum besagten Zeitpunkt auf der
L.________strasse unterwegs gewesen zu sein. Ferner ergebe sich aus dem
forensischen Gutachten der Kantonalen Psychiatrischen Dienste (Beratungsstelle
Bruderholz) vom 9. Mai 2006, dass der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten
kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, abhängigen und
narzisstischen Zügen leide und aufgrund seines Krankheitsbilds auch in
alltäglichen Situationen jederzeit in einen Zustand impulshaften Handelns
geraten könne (angefochtenes Urteil S. 33 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen
Akten act. 135 ff.).

Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, es sei demnach nachvollziehbar, dass
sich der Beschwerdeführer auf dem Weg zum "Banntagsplatz" impulsartig
entschlossen habe, umzukehren, um in der Scheune des Reiheneinfamilienhauses an
der L.________strasse 62 Feuer zu legen. Ebenso sei es mit seinem
Krankheitsbild durchaus vereinbar, dass er den Brand ausgerechnet in einer
Liegenschaft ihm nahestehender Personen verursacht habe. Schliesslich habe der
Täter mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sein und um die
Einstiegsmöglichkeit in die Scheune von hinten über den Stall wissen müssen.
Vor diesem Hintergrund bestünden im Ergebnis keine ernsthaften Zweifel an der
Täterschaft des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil S. 33 ff.).

4.2 Die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung geltend
gemachten Rügen haben teilweise appellatorischen Charakter, wiederholt er doch
in seiner Beschwerdeschrift über weite Strecken einzig seine bereits im
kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen und stellt damit der
Würdigung der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne
zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein
sollte. Dies betrifft insbesondere seine Behauptung, entgegen der Auffassung
der Vorinstanz habe er von der Stelle auf der L.________strasse, bei welcher er
von Zeugen gesehen worden sei, bis zum "Banntagsplatz" nicht fünf bis sechs
Minuten, sondern sechs bis sieben Minuten benötigt (Beschwerde S. 8). Dieses
Vorbringen genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG
nicht, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann.

Näher einzugehen ist deshalb einzig auf die ausreichend begründeten Rügen des
Beschwerdeführers. Er macht namentlich geltend, die Annahme im angefochtenen
Urteil, wonach er auf dem Weg zum "Banntagsplatz" auf der L.________strasse
wieder kehrt gemacht und sich zum Brandobjekt begeben habe, erscheine
willkürlich konstruiert (Beschwerde S. 7). Unhaltbar sei des Weiteren die
Folgerung der Vorinstanz, es sei nicht grossflächig, sondern lediglich selektiv
dosiert und lokal Benzin auf die gepressten Heuballen geschüttet worden, so
dass es zu keiner explosionsartigen Entwicklung des Feuers gekommen sei. Dieser
Schluss widerspreche den Ausführungen des Experten E.________, welcher
dargelegt habe, dass sich bei Verwendung von Benzin als Brandbeschleuniger,
wenn dieser nicht in einem Gefäss entzündet werde, das Feuer explosionsartig
ausbreite, und es weniger als 10 Minuten dauere, bis es brenne. Der
Beschwerdeführer betont, der Brand sei jedoch erstmals um 21.30 Uhr entdeckt
worden, mithin zu einem Zeitpunkt als er sich bereits seit 10 bis 15 Minuten
auf dem rund 10 Minuten vom Tatort entfernten "Banntagsplatz" befunden habe.
Indem die Vorinstanz vor diesem Hintergrund von einer Brandlegung rund 30
Minuten vor der Brandentdeckung ausgegangen sei, sei sie in Willkür verfallen,
denn für diese These gebe es keinerlei Anhaltspunkte (Beschwerde S. 11 f.).
Schliesslich könne auch die Kontamination seiner Kleider, seiner Schuhe und des
"Banntagshuts" mit Benzin nicht als aussagekräftiges Indiz gewertet werden. Zu
bedenken sei insbesondere, dass der "Banntagshut" erst rund 7 Wochen nach der
Tat im Feuerwehrmagazin - sprich an einem Ort, an welchem auch mit Benzin
hantiert werde - aufgefunden worden sei (Beschwerde S. 13 f.).

4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz insoweit
nicht in Willkür verfallen, als dass sie insbesondere unter Hinweis auf das im
psychiatrischen Gutachten umschriebene Krankheitsbild, wonach der
Beschwerdeführer an einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung leide und auch in
alltäglichen Situationen jederzeit in einen Zustand impulshaften Handels
geraten könne, davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe sich auf dem
Weg zum "Banntagsplatz" impulsartig entschieden, umzukehren, um die Scheune der
Liegenschaft an der L.________strasse 62 in Brand zu stecken.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz auch
nicht ausdrücklich in Widerspruch zu den Aussagen des Experten E.________
gesetzt, standen dessen Ausführungen doch unter der Prämisse, zur Brandlegung
sei ein mit Benzin gefülltes Gefäss verwendet worden. Vielmehr lässt sich die
Folgerung der Vorinstanz, es sei nur wenig und einzig lokal begrenzt Benzin
verschüttet worden, auf das im Untersuchungsbericht des Kantonalen
Laboratoriums des Kantons Basel-Landschaft vom 2. Juni 2005 (vgl.
vorinstanzliche Akten act. 1371) und im kriminaltechnischen Bericht der Polizei
Basel-Landschaft vom 21. Juli 2005 (vgl. vorinstanzliche Akten act. 1307)
umschriebene Spurenbild stützen. Vor diesem Hintergrund ist der im
angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung
gezogene Schluss, bei Verwendung einer kleinen Menge Benzin sei es plausibel,
dass es von der Brandlegung bis zur Brandentdeckung rund 30 Minuten gedauert
habe, nicht unhaltbar.

Der bundesgerichtlichen Rechtskontrolle Stand hält schliesslich die
Argumentation der Vorinstanz, die Kontamination der Kleider, der Schuhe und des
"Banntagshuts" des Beschwerdeführers mit Benzin sei als Indiz für dessen
Täterschaft zu werten. Insbesondere konnte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu
verfallen, davon ausgehen, eine spätere Verunreinigung des Huts mit Benzin im
Feuerwehrmagazin sei höchst unwahrscheinlich.

Der Vorinstanz ist somit im Ergebnis auch in diesem Fall weder eine
willkürliche Beweiswürdigung noch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro
reo" anzulasten.

5.
Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem
Gesuch nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner