Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.22/2008
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6B_22/2008

Urteil vom 10. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Betrug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, vom 18. Oktober 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer teilte in seiner dem Bundesgericht am 7. Dezember 2007
zugegangenen Eingabe mit, die eigentliche Beschwerde mit ausführlicher
Begründung werde umgehend nachgereicht. Er wurde durch das Bundesgericht mit
Schreiben vom 7. Dezember 2007 darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerde
in Strafsachen innert Frist nicht nur angemeldet, sondern auch begründet
werden müsse. Es sei ihm überlassen, ob er die Beschwerde bis zum 3. Januar
2008 schriftlich zurückziehen wolle, worauf die Angelegenheit ohne Eröffnung
eines Dossiers und ohne Kostenauflage abgelegt würde. Wenn er die Beschwerde
nicht schriftlich zurückziehe, werde ein Dossier eröffnet. Der
Beschwerdeführer hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Folglich ist ein
Dossier zu eröffnen und die Beschwerde zu behandeln.

2.
Die Beschwerde enthält nur den Hinweis, dass es seit dem angefochtenen
Entscheid mit der amtlichen Verteidigerin zu Meinungsverschiedenheiten
gekommen sei. Eine Begründung in der Sache fehlt. Damit genügt sie den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist
im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn