Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.229/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_229/2008/sst

Urteil vom 29. August 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Jürg Walker,
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Haftungsquote (fahrlässige schwere Körperverletzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 31. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 6. Oktober 2000 kam es in Schönenwerd zu folgendem Unfall: X.________ fuhr
in seinem Personenwagen auf der Entfelderstrasse, einer unübersichtlichen,
stark geflickten, 4,80 m breiten Nebenstrasse ohne Mittellinie, von Schönenwerd
her kommend in Richtung Oberentfelden. Nach einer scharfen Linkskurve überholte
er den von Y.________ gelenkten Opel Astra. Bei diesem Manöver verloren beide
Lenker die Herrschaft über ihre Fahrzeuge, welche beide von der Strasse abkamen
und sich mehrmals überschlugen. Während X.________ den Unfall, abgesehen von
Schürfungen, unverletzt überstand, erlitt Y.________, der die Sicherheitsgurten
nicht getragen hatte, diverse Verletzungen, u.a. ein leichtes
Hirnschädel-Trauma, eine Quetschung des Mittelgesichts, Hautverletzungen an der
Ohrmuschel und eine Stauchung der Halswirbelsäure, die eine elftägige
Hospitalisierung erforderten.
Am 8. August 2006 verurteilte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen
X.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung mit schwerer Schädigung (Art.
125 Abs. 2 StGB) zu zwei Wochen Gefängnis bedingt. Er verpflichtete ihn,
Y.________ eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- nebst 5 % Zins ab dem 6. Oktober
2000 sowie dessen Parteikosten von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Ausserdem setzte
er die Haftungsquote von X.________ für den entstandenen Schaden auf 90 % fest.
Das Verfahren gegen Y.________ stellte er ein.
Auf Appellation von X.________ hin erkannte das Obergericht des Kantons
Solothurn am 31. Januar 2008, das Verfahren gegen Y.________ werde gemäss dem
in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Urteil eingestellt
(Dispositiv-Ziffer 1). Es verurteilte X.________ wegen fahrlässiger schwerer
Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen à 170 Franken
(Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Es setzte die Haftungsquote von X._________ für
den entstandenen Schaden auf 90 % fest und verurteilte ihn zur Bezahlung einer
Genugtuung von Fr. 20'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 6. Oktober 2000 an
Y.________ (Dispositiv-Ziffer 5). Es verpflichtete X.________ zudem, die
Gerichtskosten und die Parteikosten von Y.________ beider Instanzen zu bezahlen
(Dispositiv-Ziffern 6, 8 und 9).

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen rügt X._________ eine Verletzung von Art. 44 Abs.
1 OR, Art. 8 ZGB und Art. 9 BV. Die Haftungsquote sei herabzusetzen, einerseits
wegen des pathologischen Vorzustands von Y.________, ohne den die Unfallfolgen
weit geringer ausgefallen wären (konstitutionelle Prädisposition), anderseits
weil dieser während des Überholvorgangs beschleunigt habe, was das Obergericht
willkürlich ausser Acht gelassen habe. Er beantragt, die Dispositiv-Ziffern 4,
6, 8 und 9 des obergerichtlichen Urteils aufzuheben, seine Haftungsquote auf 50
% festzusetzen, die Verfahrenskosten der beiden kantonalen Instanzen zu 1/3 dem
Kanton Solothurn und zu 2/3 ihm aufzuerlegen und den Kanton Solothurn zu
verpflichten, ihm für beide kantonalen Instanzen eine reduzierte
Parteientschädigung zu bezahlen.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.
Y.________ beantragt, auf die Beschwerde in Strafsachen nicht einzutreten oder
sie eventuell abzuweisen. Sollte die Beschwerde als solche in Zivilsachen
entgegengenommen werden, so sei darauf nicht einzutreten, oder sie sei
eventuell abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Aus BGE 133 III 701 E. 2.1 ergibt sich, dass gegen ein letztinstanzliches
kantonales Strafurteil, in welchem adhäsionsweise eine Zivilforderung
mitbeurteilt wurde, die Beschwerde in Strafsachen zur Anfechtung des Entscheids
im Zivilpunkt gegeben ist, wenn vor der letzten kantonalen Instanz sowohl der
Straf- als auch der Zivilpunkt strittig waren, die Beschwerde in Zivilsachen,
wenn nur noch letzterer zu beurteilen war. Dies muss entgegen der Auffassung
des Beschwerdegegners unabhängig davon gelten, ob der Verurteilte oder der
Geschädigte ans Bundesgericht gelangt, sonst käme es im Falle einer
beidseitigen Anfechtung zum widersinnigen Ergebnis, dass die Beschwerde des
Verurteilten als solche in Zivilsachen und diejenige des Geschädigten als
solche in Strafsachen behandelt werden müssten.

2.
Das Obergericht hat den Beschwerdeführer für den dem Beschwerdegegner aus dem
Unfall erwachsenen Schaden grundsätzlich voll ersatzpflichtig erklärt. Als
Herabsetzungsgrund im Ausmass von 10 % hat es einzig den Umstand anerkannt,
dass dieser die Sicherheitsgurte nicht trug.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht habe willkürlich verkannt,
dass der Beschwerdegegner während des Überholvorgangs unzulässigerweise stark
beschleunigt und durch dieses verkehrsregelwidrige Verhalten zumindest eine
Verschlimmerung der Unfallfolgen (mit-)verursacht habe. Er behauptet damit eine
anspruchsmindernde Tatsache. Bleibt diese beweislos, hat er die Folgen zu
tragen (Art. 8 ZGB).

2.2 Nach der vom Obergericht im Hinblick auf die strafrechtliche Beurteilung
des Falles vorgenommenen Sachverhaltsfeststellung (S. 14 f.) hat der
Beschwerdeführer den vor ihm - seiner Auffassung nach zu langsam - fahrenden
Beschwerdegegner zunächst durch nahes Aufschliessen und Hupen bedrängt. Er
überholte dann den nach einer scharfen Linkskurve auf ca. 70 km/h
beschleunigenden Beschwerdegegner, worauf beide Lenker die Herrschaft über ihre
Fahrzeuge verloren. Offen blieb für das Obergericht, ob das überholte Fahrzeug
auch noch während des Überholvorgangs unter Verletzung von Art. 35 Abs. 7 SVG
beschleunigte, was vom Beschwerdeführer behauptet und vom Beschwerdegegner
bestritten wurde. Dementsprechend ging es "in dubio pro reo" von der für den
Beschwerdeführer günstigeren Sachverhaltsvariante - seiner eigenen Darstellung
- aus und kam zum Schluss, dass er auch unter dieser Voraussetzung die volle
strafrechtliche Verantwortung für den Unfall trage bzw. aus einem allfälligen
leicht verkehrsregelwidrigen Verhalten des Beschwerdegegners nichts zu seinen
Gunsten ableiten könnte.
Bei der haftpflichtrechtlichen Beurteilung des Falles führt das Obergericht aus
(S. 23 f.), es sei im Adhäsionsverfahren als Zivilgericht an seine
tatsächlichen Feststellungen gebunden, die es als Strafgericht gemacht habe. Es
stehe damit fest, dass nicht zu klären sei, ob der Beschwerdegegner nach dem
Beginn des Überholvorgangs weiter beschleunigt habe. Damit bleibe eine
anspruchsmindernde Behauptung des Beschwerdeführers beweislos, was sich nach
den anwendbaren zivilrechtlichen Beweisregeln zu seinen Lasten auswirke.

2.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es sei willkürlich zum
Schluss gekommen, dass nicht zu ermitteln sei, ob der Beschwerdegegner nach dem
Beginn des Überholvorgangs beschleunigt habe oder nicht. Seine Aussagen seien
gleichbleibend klar und plausibel gewesen, währenddem sich der Beschwerdegegner
in grobe Widersprüche verstrickt habe. Es hätte bei ausgewogener objektiver
Würdigung der Beweise auf seine glaubhafte Darstellung abstellen müssen, wonach
den Beschwerdegegner wegen der Verletzung von Art. 35 Abs. 7 Satz 2 SVG ein
Mitverschulden am Unfall treffe.
Es mag zwar durchaus zutreffen, dass der Beschwerdeführer stets
widerspruchsfrei behauptete, der Beschwerdegegner habe während des
Überholvorgangs stark beschleunigt. Dies wird durch keine anderen Beweismittel
gestützt und vom Beschwerdegegner bestritten. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen sein soll, indem es nicht
vorbehaltlos auf die Darstellung des Beschwerdeführers abstellte, sondern zum
Beweisergebnis kam, es müsse offen bleiben, ob der Beschwerdegegner während des
Überholvorgangs weiter beschleunigt habe. Die Willkürrüge ist unbegründet.

3.
Nach der Auffassung des Obergerichts ergeben sich weder aus dem Gutachten von
Dr. D.________ noch aus den SUVA-Akten Hinweise darauf, dass die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdegegners, welche zu einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit führten, auch ohne das Unfallereignis
eingetreten wären. Es hat es dementsprechend abgelehnt, die Haftungsquote des
Beschwerdeführers unter dem Titel der konstitutionellen Prädisposition (weiter)
herabzusetzen. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die
vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners sei nicht allein auf den
Unfall, sondern wenigstens teilweise auf dessen vorbestehenden gesundheitlichen
und sozialen Probleme zurückzuführen. Das Obergericht habe Bundesrecht
verletzt, indem es diese nicht haftungsmindernd berücksichtigt habe.

3.1 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts setzt die ausservertragliche
Haftpflicht voraus, dass zwischen dem schädigenden Verhalten und dem zu
ersetzenden Schaden nicht nur ein natürlicher, sondern auch ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht (BGE 123 III 110 E. 2 und 3; 107 II 269 E. 3).
Hinsichtlich der Adäquanz wird bei der konstitutionellen Prädisposition danach
unterschieden, ob das vorbestehende Leiden voraussichtlich unabhängig vom
Unfallereignis später zum Schaden geführt, oder ob es sich ohne den Unfall
voraussichtlich nicht schädigend ausgewirkt hätte und nur in Verbindung mit
diesem den tatsächlich eingetretenen Schaden bewirkt oder vergrössert hat. Im
ersten Fall kann dem Anteil der konstitutionellen Prädisposition an der
Kausalität im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 OR Rechnung getragen werden. Im zweiten
Fall bleibt dagegen der Schädiger auch voll verantwortlich, wenn der krankhafte
Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert
hat. Diesfalls besteht selbst bei singulären Auswirkungen kein Grund, sie vom
Begriff des adäquaten Kausalzusammenhangs von vornherein auszuschliessen,
hiesse dies doch, den Geschädigten seine Schwächen selber entgelten zu lassen,
als ob der Schädiger sich den Gesundheitszustand des Opfers aussuchen könnte
(BGE 131 III 12 E. 4; 113 II 86 E. 3b).

3.2 Dr. D.________ hat im Auftrag des Untersuchungsrichteramtes am 17. Februar
2005 ein neurologisches Gutachten erstattet. In seiner Beurteilung hält er
fest, dass der Beschwerdegegner nach dem Unfall nach elftägiger Hospitalisation
nach Hause entlassen werden konnte, nachdem die Heilung aus chirurgischer Sicht
"initial befriedigend" verlaufen war. Die in der Folge aufgetretenen Symptome -
wechselnd starke Kopfschmerzen, bewegungsabhängiger Schwindel, körperliche und
psychische Leistungsschwäche und Nackenschmerzen - hätten zwar durchaus den zu
erwartenden postkommotionellen Beschwerden entsprochen. Untypischerweise seien
diese Beschwerden indessen nicht zurückgegangen, sondern hätten sich teilweise
sogar verstärkt. Die in konstant hoher Dosierung eingenommenen Schmerzmittel
hätten zu keiner Besserung geführt, ebensowenig wie eine Rehabilitation in
Bellikon. Eine in geschütztem Rahmen organisierte Arbeitswiederaufnahme sei
gescheitert, der Beschwerdegegner sei nicht mehr erwerbsfähig. Dieser Verlauf
mit invalidisierendem Schmerzsyndrom nach milder traumatischer Hirnverletzung
sei ungewöhnlich. Nebst dem Unfall als auslösendem Faktor seien "in erheblichem
Masse" weitere Faktoren für die Chronifizierung der Kopfschmerzen
verantwortlich, nämlich anhaltend hoher Analgetikakonsum mit wahrscheinlich
analgetikaindizierten Dauerkopfschmerzen, vorbestehende Kopf- und
Nackenschmerzproblematik, schwieriges soziales Umfeld (Ehefrau mit chronischen
Beschwerden, kulturell andersartiges Umfeld, schlechte Deutschkenntnisse,
unsicheres Arbeitsverhältnis) und eine depressive Entwicklung. Der Gutachter
kommt zum Schluss, der Unfall sei teilweise kausal im Sinne eines
Triggerfaktors für die nachfolgenden postkommotionellen Beschwerden. Massgebend
dafür seien indessen überwiegend die obgenannten, nicht direkt unfallkausalen
Faktoren.

3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der 1949 geborene, 1986 aus einem kleinen
türkischen Dorf eingereiste Beschwerdegegner in der Schweiz nie richtig Fuss
fasste. Er spricht kaum Deutsch, hat wenig Schul- und keine Berufsbildung. Er
arbeitete an verschiedenen Stellen als Hilfsarbeiter, wobei er dazwischen immer
wieder arbeitslos war, was darauf hindeute, dass er sich im Wirtschaftsleben
nicht wirklich etablieren konnte, vorab wegen seiner persönlichen Defizite
(Verlaufsprotokoll der IV-Stelle Solothurn vom 4. Juni 2006, S. 5). Aus der
Berufsbiographie ergibt sich, dass der Beschwerdegegner viele Temporärstellen
innehatte und dazwischen immer wieder arbeitsunfähig war. Die SUVA schliesst
daraus, dass er nie sehr arbeitswillig war (Aktennotiz der SUVA vom 22. Februar
2002). In medizinischer Hinsicht ergibt sich eindeutig aus den Feststellungen
des Hausarztes, dass der Beschwerdegegner bereits seit 1995 zeitweise an Kopf-
und Nackenschmerzen litt und diese mit Analgetika bekämpfte. Aufgrund der
festgestellten persönlichen Defizite, der weitgehend fehlenden Integration und
der vorbestehenden medizinischen Beeinträchtigungen erscheint die
Wahrscheinlichkeit gering, dass der Beschwerdegegner ohne Unfall bis zum
Erreichen des regulären Pensionsalters voll arbeitsfähig geblieben wäre. Er
befand sich mithin wohl bereits vor dem Unfall auf dem Weg zu einer vorzeitigen
Verrentung. Dr. D.________ hält in seinem Gutachten zwar nicht ausdrücklich
fest, dass die beim Beschwerdeführer festgestellten Beeinträchtigungen, die zur
vollständigen Arbeitsunfähigkeit führten, (zumindest teilweise) auch ohne
Unfall eingetreten wären. Diese Frage wurde ihm in dieser Form auch gar nicht
gestellt. Er hat indessen klar festgehalten, dass der Unfall bloss als
Teilursache für die festgestellten Symptome gelten kann, dass für die aktuellen
Beschwerden sogar "überwiegend" nicht direkt unfallbedingte Faktoren
verantwortlich sind. Und bei den für den Gutachter für die Invalidisierung im
Vordergrund stehenden Spannungskopfschmerzen steht jedenfalls fest, dass sie
bereits vor dem Unfall bestanden. Bei dieser Aktenlage ist die Beurteilung des
Obergerichts, es bestünden keine Hinweise darauf, dass die invalidisierenden
Beeinträchtigungen auch ohne Unfallereignis eingetreten wären, schlechterdings
unhaltbar. Die Rüge ist begründet.
Die Sache ist damit ans Obergericht zurückzuweisen zur Prüfung der Frage, ob es
die (allenfalls ergänzte) Beweislage zulässt auszuschliessen, dass die
Invalidisierung des Beschwerdegegners bzw. dessen Arbeitsunfähigkeit vor
Erreichen des Rentenalters auch ohne Unfallereignis eingetreten wäre, oder ob,
und wenn ja in welchem Ausmass, die vorbestehenden Beeinträchtigungen nach der
angeführten Rechtsprechung im Sinne einer konstitutionellen Prädisposition als
Herabsetzungsgrund berücksichtigt werden müssen.

4.
Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde nur in Bezug auf einen der
beiden angeführten Herabsetzungsgründe durchgedrungen. Diesem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten von ihm und vom
Beschwerdegegner je zur Hälfte zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), und die
Parteikosten sind wettzuschlagen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil vom 31.
Januar 2008 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid ans Obergericht des
Kantons Solothurn zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer und dem
Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.

3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi