Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.225/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_225/2008/sst

Urteil vom 7. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre,
Gerichtsschreiber Näf.

Parteien
W.________, Beschwerdeführer 1,
X.________, Beschwerdeführer 2,
Y.________, Beschwerdeführerin 3,
Z.________, Beschwerdeführerin 4,
alle vertreten durch Rechtsanwalt
Rudolf Mayr von Baldegg,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
A.________, Beschwerdegegner, vertreten
durch Advokat Dr. Alexander Filli,

Gegenstand
Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179
bis Abs. 1 und 2 StGB); unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter Abs. 1
StGB); Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art.
179quater Abs. 1 und 2 StGB); Anklagegrundsatz; Recht auf Verteidigung (Art. 32
Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK); Wahrung berechtigter Interessen;
Berufspflicht.
Abs. 1 und 2 StGB); unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179
bister Abs. 1 StGB); Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch
Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1 und 2 StGB); Anklagegrundsatz; Recht auf
Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK); Wahrung
berechtigter Interessen; Berufspflicht.
Abs. 1 StGB); Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte
(Art. 179
bister quater Abs. 1 und 2 StGB); Anklagegrundsatz; Recht auf Verteidigung
(Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK); Wahrung berechtigter
Interessen; Berufspflicht.
Abs. 1 und 2 StGB); Anklagegrundsatz; Recht auf Verteidigung (Art. 32 Abs. 2
BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK); Wahrung berechtigter Interessen;
Berufspflicht.

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 5. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Auf Grund von Jahresberichten der Ombudsstelle für Privatversicherungen und
Zuschriften von Zuschauern an die Redaktion der Fernsehsendung "Kassensturz",
aus welchen sich ergab, dass sich Versicherungsnehmer über Mängel bei der
Beratung durch Versicherungsvertreter (Agenten und Makler) beklagten, bereitete
Y.________, Redaktorin bei der Sendung "Kassensturz" des Schweizer Fernsehens
SF DRS, einen Beitrag über die Kundenberatungen durch Versicherungsvertreter
für gemischte Lebensversicherungen vor.
In den Vorbereitungsgesprächen vereinbarte Y.________ mit dem Redaktionsleiter
der Fernsehsendung "Kassensturz", X.________, und mit dem Chefredaktor von SF
DRS, W.________, dass konkrete Beratungsgespräche mit Versicherungsvertretern
mit versteckter Ton-Bild-Kamera aufgenommen werden, um Fehlleistungen von
Versicherungsvertretern bei den Beratungsgesprächen zu dokumentieren. Es wurde
beschlossen, dass die Beratungsgespräche in einer Privatwohnung durchgeführt
und vom Versicherungsexperten C.________ kommentiert und beurteilt werden
sollten.
Am 26. Februar 2003 führte Z.________, Journalistin beim SF DRS, in der Wohnung
einer Kollegin von Y.________ ein Beratungsgespräch mit A.________,
Versicherungsberater der Firma B.________, der auf telefonische Anfrage hin
erschienen war. Z.________ trat als Kundin auf und gab vor, dass sie sich für
den Abschluss einer Lebensversicherung der Säule 3a interessiere. Im Zimmer, in
welchem das Gespräch stattfand, waren versteckt zwei Ton-Bild-Kameras (sog.
Lipstickkameras) installiert, welche die Ton- und Bildaufnahmen in ein
Nebenzimmer in der Wohnung übertrugen, wo sich Y.________ und C.________
aufhielten und die Ton- und Bildaufnahmen des Beratungsgesprächs auf einem
Monitor mitverfolgten. Ein Kameramann und eine Tontechnikerin, die sich
ebenfalls im Nebenzimmer aufhielten, zeichneten die Beurteilung des
Beratungsgesprächs durch den Versicherungsexperten C.________ auf.
Nachdem das Beratungsgespräch zwischen Z.________ und A.________ beendet war,
trat Y.________ in das Zimmer. Sie stellte sich als Redaktorin der
Fernsehsendung "Kassensturz" vor und eröffnete A.________, dass sein
Beratungsgespräch mit versteckter Kamera aufgezeichnet worden war. Sie hielt
ihm vor, dass er eine schlechte Vorsorgeberatung geleistet und kapitale Fehler
gemacht habe. Sie lud ihn zu einer Stellungnahme ein, was A.________ ablehnte.
In der Folge beschlossen der Chefredaktor und der Redaktionsleiter, das
aufgezeichnete Beratungsgespräch in einer kommenden "Kassensturz"-Sendung
(auszugsweise) auszustrahlen. Der Redaktionsleiter und die Redaktorin fragten
mit Schreiben vom 27. Februar und vom 4. März 2003 die Firma B.________ an, ob
sie zum Beratungsgespräch und zur dagegen erhobenen Kritik Stellung nehmen
wolle, und sicherten zu, dass die Aufnahmen des Gesichts und der Stimme von
A.________ bei der noch nicht terminierten Ausstrahlung des Gesprächs auf jeden
Fall verfremdet würden. Die Firma B.________ lehnte eine Stellungnahme ab. Der
Chefredaktor, der Redaktionsleiter und die Redaktorin wussten spätestens seit
dem Eingang einer Zivilklage von A.________ am 3. März 2003 beim Bezirksgericht
Zürich um Erlass vorsorglicher Massnahmen, dass A.________ mit einer (auch
auszugsweisen) Ausstrahlung seines Beratungsgespräches nicht einverstanden war.
In der Sendung "Kassensturz" vom 25. März 2003 wurden Ausschnitte aus dem mit
versteckter Kamera aufgezeichneten Beratungsgespräch ausgestrahlt, wobei die
Aufnahmen des Gesichts und der Stimme von A.________ unkenntlich gemacht
wurden. Die Zivilklage mit dem Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen war
mit Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Zürich vom
24. März 2003 abgewiesen worden.

B.
B.a Am 29. August 2006 sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks
Dielsdorf W.________, X.________ und Y.________ vom Vorwurf des Abhörens und
Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 und 2 StGB sowie
Z.________ vom Vorwurf des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von
Art. 179ter Abs. 1 StGB frei.
B.b Gegen das Urteil des Einzelrichters erhoben sowohl die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich als auch der Geschädigte A.________
Berufung mit den Anträgen, die vier Angeklagten seien im Sinne der Anklage
schuldig zu sprechen.
Die Angeklagten beantragten die Abweisung der Berufungen.
B.c Mit Urteil vom 5. November 2007 sprach das Obergericht des Kantons Zürich
W.________ (Beschwerdeführer 1), X.________ (Beschwerdeführer 2) und Y.________
(Beschwerdeführerin 3) des Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art.
179bis Abs. 1 und 2 StGB sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs
durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 und 2 StGB schuldig.
Z.________ (Beschwerdeführerin 4) wurde des unbefugten Aufnehmens von
Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB und der Verletzung des Geheim-
oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1
StGB schuldig gesprochen. Die Beschwerdeführer 1 - 3 wurden mit bedingten
Geldstrafen von 15 Tagessätzen zu Fr. 350.-- beziehungsweise Fr. 200.--
respektive Fr. 100.-- und die Beschwerdeführerin 4 mit einer bedingten
Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft.

C.
Die vier Verurteilten erheben in einer gemeinsamen Eingabe Beschwerde in
Strafsachen mit den Anträgen, sie seien vollumfänglich freizusprechen,
eventualiter sei die Sache zu ihrer Freisprechung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

D.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung
verzichtet.
Das Obergericht des Kantons Zürich nimmt in seiner Vernehmlassung einzig zur
Rüge der Verletzung des Anklageprinzips und der Verteidigungsrechte Stellung
und erachtet diese als unbegründet.
A.________ (Beschwerdegegner) beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre Verurteilung wegen Verletzung des
Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater
StGB verstosse gegen den Anklagegrundsatz, da ihnen in der Anklageschrift eine
solche Straftat überhaupt nicht vorgeworfen worden sei. Damit seien zudem ihre
Verteidigungsrechte gemäss Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b
EMRK verletzt worden.

1.1 Gemäss dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die dem Beschuldigten
zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass
die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit
zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem
Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind
namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand
gehören. Besondere Fragen stellen sich im Hinblick auf die Gewährung des
rechtlichen Gehörs und die Verteidigungsrechte, wenn das Gericht eine andere
rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts vornimmt oder eine andere Strafnorm
zur Anwendung bringt als die Anklage oder wenn eine Rechtsmittelinstanz zu
Ungunsten des Beschuldigten zu einer abweichenden Beurteilung gelangt (BGE 126
I 19 E. 2c S. 22; Urteil 1P.461/2002 vom 9. Januar 2003, E. 2.1, in Pra 2003
Nr. 82 S. 448, je mit Hinweisen).
Die Anforderungen an den Anklagegrundsatz werden auf unterschiedlichen Stufen
umschrieben. Vorerst ist es das kantonale Verfahrensrecht, das die formellen
Erfordernisse an die Anklageschrift festlegt. Sodann räumt Art. 6 Ziff. 3 lit.
a EMRK zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens und zur Ermöglichung einer
effektiven Verteidigung einen Anspruch darauf ein, sowohl über den zugrunde
gelegten Sachverhalt als auch über die rechtliche Bewertung informiert zu
werden. Die Konvention schreibt indessen keinerlei besondere Form für die Art
und Weise vor, in welcher der Angeklagte über die Art und den Grund der gegen
ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis zu setzen ist (Urteil 1P.461/2002 vom
9. Januar 2003, E. 2.1, in Pra 2003 Nr. 82 S. 448, mit Hinweisen). Schliesslich
räumt Art. 32 Abs. 2 BV jeder angeklagten Person den Anspruch darauf ein,
möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen
unterrichtet zu werden; sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden
Verteidigungsrechte wahrzunehmen.
Gemäss § 162 Abs. 1 StPO/ZH bezeichnet die Anklageschrift kurz, aber genau (1.)
die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten; (2.) die ihm zur Last gelegten
Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände, welche zum
gesetzlichen Tatbestand gehören, sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort
und Zeit und anderen Einzelheiten, so dass der Angeklagte daraus ersehen kann,
was Gegenstand der Anklage bildet; (3.) die Gesetzesbestimmungen, durch welche
dieser Tatbestand mit Strafe bedroht ist. Nach § 185 StPO/ZH ist das Gericht an
die rechtliche Beurteilung des Tatbestandes, welcher der Anklage zugrunde
liegt, nicht gebunden (Abs. 1). Soll der Angeklagte auf Grund anderer als der
in der Anklage angerufenen Strafbestimmungen beurteilt werden, sind ihm und
seinem Verteidiger ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der
Verteidigung sowie zur Äusserung einzuräumen (Abs. 2).

1.2 In der Anklageschrift vom 17. März 2006 beantragte die Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland, die Beschwerdeführer 1-3 seien wegen Aufnehmens fremder
Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 und 2 StGB und die Beschwerdeführerin
4 sei wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs.
1 StGB zu verurteilen. Eine Verurteilung der Bescherdeführer auch wegen
Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von
Art. 179quater StGB wurde in der Anklageschrift nicht beantragt.
Die erste Instanz hat die Beschwerdeführer 1-3 vom Vorwurf des Abhörens und
Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 und 2 StGB und die
Beschwerdeführerin 4 vom Vorwurf des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im
Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB freigesprochen. Ein Freispruch in Bezug auf
einen Vorwurf einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 179quater StGB ist
nicht erfolgt.
Die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner als Geschädigter haben in ihren
Berufungen die Schuldigsprechung der Beschwerdeführer im Sinne der Anklage
beantragt.

1.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer auch wegen Verletzung des Geheim-
oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB
verurteilt. Sie führt dazu aus, nachdem die Beschwerdeführer nicht nur
Tonaufnahmen gemacht, sondern mit versteckten Lipstickkameras sowohl Ton als
auch Bilder aufgezeichnet hätten, stelle sich die Frage, ob sie sich nicht auch
im Sinne von Art. 179quater StGB schuldig gemacht hätten. In der Anklage werde
dieser Vorwurf nicht erhoben, und in der in der Anklage vorgenommenen
rechtlichen Würdigung werde Art. 179quater StGB nicht aufgeführt. Allerdings
werde in der Beschreibung des Sachverhalts in der Anklageschrift mit dem
Begriff der "versteckten Kamera" operiert und ausgeführt, dass zwei versteckte
Kameras, sog. Lipstickkameras, die Ton- und Bildaufnahmen in ein Nebenzimmer
übertragen hätten, wo die Beratungsgespräche aufgezeichnet worden seien. In der
Sendung "Kassensturz" vom 25. März 2003 seien dann Ausschnitte aus dem mit
versteckter Kamera aufgezeichneten Beratungsgespräch gesendet worden. Nach der
Auffassung der Vorinstanz geht aus dieser Umschreibung des Sachverhalts in der
Anklageschrift klar hervor, dass eben nicht nur Ton-, sondern gleichzeitig auch
Bildaufzeichnungen gemacht worden seien. Mithin sei der Tatbestand von Art.
179quater StGB durch die konkrete Umschreibung in der Anklage (Anklageprinzip)
gedeckt (angefochtenes Urteil S. 33/34).
In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, sie habe auch mit der
Verurteilung der Beschwerdeführer gemäss Art. 179quater StGB ausschliesslich
denjenigen Lebenssachverhalt beurteilt, welcher in der Anklageschrift
umschrieben werde. Nach dem Anklageprinzip sei der Richter einzig an den in der
Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an dessen rechtliche
Würdigung durch den Ankläger gebunden, was auch § 185 Abs. 1 StPO/ZH
ausdrücklich festhalte. Es sei durchaus denkbar, dass der Richter durch den in
der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt neben dem vom Ankläger
eingeklagten Straftatbestand noch weitere Straftatbestände als erfüllt erachte,
und es sei in diesem Fall mit dem Anklagegrundsatz vereinbar, den Angeklagten
auch wegen dieser weiteren Straftatbestände zu verurteilen. Allerdings sei der
Angeklagte zwecks Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und seiner
Verteidigungsrechte auf diese Möglichkeit hinzuweisen und ihm ausreichend Zeit
und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung sowie zur Äusserung
einzuräumen, was auch in § 185 Abs. 2 StPO/ZH vorgeschrieben werde. Sowohl aus
dem Plädoyer der Verteidigung vor erster Instanz als auch aus den Erwägungen im
erstinstanzlichen Urteil ergebe sich, dass die Anwendung von Art. 179quater
StGB bereits vor erster Instanz ein Thema gewesen sei. Den Beschwerdeführern
und der Verteidigung sei mithin klar gewesen, dass auch der Tatbestand von Art.
179quater StGB zur Diskussion stehen werde. Nicht anders zu verstehen seien
auch die eingehenden Ausführungen der Verteidigung zum Thema "Geheimbereich"
anlässlich der Berufungsverhandlung. Der Begriff des "Geheimbereichs" finde
sich im hier interessierenden Kontext einzig in Art. 179quater StGB, nicht
jedoch in Art. 179bis und 179ter StGB. Somit hätten die Beschwerdeführer und
die Verteidigung auch in Bezug auf Art. 179quater StGB ausreichend Gelegenheit
zur Verteidigung und ausreichend Zeit zu deren Vorbereitung gehabt. Es sei mit
anderen Worten nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör
beziehungsweise die Verteidigungsrechte verletzt worden seien, weil anlässlich
der Berufungsverhandlung nicht (nochmals) ausdrücklich darauf hingewiesen
worden sei, dass nebst der Subsumtion des eingeklagten Sachverhalts unter Art.
179bis und 179ter StGB allenfalls auch dessen Subsumtion unter Art. 179quater
StGB in Frage kommen könnte.

1.4 Aus der Darstellung des Sachverhalts in der Anklageschrift wird gemäss den
insoweit zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ersichtlich, dass nicht nur
Ton-, sondern auch Bildaufnahmen erstellt und ausgestrahlt wurden. In der
Anklageschrift wird den Beschwerdeführern die Herstellung und Ausstrahlung von
Bildaufnahmen indessen nicht vorgeworfen. Vielmehr hat die Vorinstanz die
Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift, aus der sich ergibt, dass das
Beratungsgespräch mit einer versteckten Kamera aufgenommen und neben Ton- auch
Bildaufnahmen hergestellt und ausgestrahlt wurden, zum Anlass genommen, den
Beschwerdeführern auch die Herstellung und Ausstrahlung der Bildaufnahmen
abweichend von der Anklage als strafbare Handlung zur Last zu legen. Wohl ist
der Richter an die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts durch den
Ankläger nicht gebunden. Der Richter kann mithin - unter der gebotenen Wahrung
der Verteidigungsrechte des Angeklagten - den eingeklagten Sachverhalt
rechtlich anders qualifizieren als die Anklage, beispielsweise als Diebstahl
statt als Veruntreuung, wenn die für eine Verurteilung wegen Diebstahls
erforderlichen Sachverhaltselemente im Anklagesachverhalt enthalten sind. Es
ist im Weiteren denkbar, dass der Richter neben dem vom Ankläger eingeklagten
Straftatbestand durch den Anklagesachverhalt noch weitere Delikte als erfüllt
betrachtet, beispielsweise neben dem eingeklagten Betrug im Sinne von Art. 146
StGB auch noch eine Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB (Niklaus Schmid in:
Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 185 N
11), etwa wenn dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen wird, er habe
bei der Täuschung eines anderen einen gefälschten Pass verwendet (siehe Schmid,
a.a.O., § 185 N 12). In einer solchen Konstellation wird dem Angeklagten in der
Anklageschrift die Verwendung eines gefälschten Passes strafrechtlich
vorgeworfen, um den Vorwurf der Arglist beim Betrug (mit) zu begründen. Daher
erscheint es als mit dem Anklageprinzip vereinbar, den tatsächlich erhobenen
Vorwurf der Verwendung eines gefälschten Passes zur Täuschung eines anderen
über die Anklage hinaus auch als Urkundenfälschung zu qualifizieren.
Es ist im vorliegenden Fall offensichtlich, dass tatsächlich Lipstickkameras,
welche Ton und Bild aufnahmen, eingesetzt und dass in der Fernsehsendung auch
Bilder ausgestrahlt wurden. Es ist daher nahe liegend und gleichsam
unvermeidlich, dass dieser Sachverhalt in der Anklageschrift dargestellt wird.
Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Herstellung und Ausstrahlung der
Bildaufnahmen in tatsächlicher Hinsicht Gegenstand der Anklage bilden und den
Beschwerdeführern in der Anklageschrift strafrechtlich zur Last gelegt worden
sind.

1.5 Selbst wenn man aber in der Verurteilung der Beschwerdeführer auch gemäss
Art. 179quater StGB durch die Vorinstanz lediglich eine mit dem
Anklagegrundsatz noch zu vereinbarende abweichende rechtliche Würdigung des
Anklagesachverhalts erblicken wollte, ist die Beschwerde in diesem Punkt
gutzuheissen, weil aus nachstehenden Gründen jedenfalls der Gehörsanspruch und
die Verteidigungsrechte der Beschwerdeführer verletzt worden sind.
1.5.1 Die Anwendung von Art. 179quater StGB war im erstinstanzlichen Verfahren
insofern ein Thema, als die Verteidigung selber von sich aus gelegentlich auf
diese Strafbestimmung hinwies. So führte die Verteidigung in ihrem Plädoyer vor
erster Instanz einleitend aus, dass der Strafantrag des Geschädigten sich
einzig auf Art. 179ter StGB beziehe. Dieser Tatbestand beschlage indessen bloss
die Gesprächsteilnehmer und könne vorliegend nur für die Beschwerdeführerin 4
überhaupt zur Anwendung gelangen. Dessen ungeachtet werde in der Anklageschrift
die Verurteilung der Beschwerdeführer 1-3 wegen einer Straftat im Sinne von
Art. 179bis StGB verlangt, was aber nicht angehe, da ein rechtsgültiger
Strafantrag für diesen Straftatbestand nicht vorliege. Ohnehin stelle sich die
Frage, ob die Aufnahme mit einer Fernsehkamera nicht zwingend unter den
Spezialtatbestand von Art. 179quater StGB zu subsumieren wäre, welcher
vorliegend indessen ebenfalls weder in der Strafklage noch in der Anklage
enthalten sei, so dass diesbezüglich ein rechtsgültiger Strafantrag ebenfalls
fehle (Plädoyer der Verteidigung vor erster Instanz, kant. Akten, act. 44, S. 3
/4). Ergänzend wies die Verteidigung darauf hin, der Bezirksanwalt habe
ursprünglich bei den Befragungen noch auf diesen Spezialtatbestand abgestellt,
indessen wegen der objektiven, erschwerten Anforderung an die
Tatbestandsmässigkeit offensichtlich davon abgesehen (Protokoll der
erstinstanzlichen Verhandlung, S. 20 unten).
Dazu führte die erste Instanz an der in der Vernehmlassung der Vorinstanz
bezeichneten Stelle ihres Urteils aus, von einem Strafantragsteller dürfe nicht
verlangt werden, dass er im Detail auf einzelne Gesetzesbestimmungen verweise.
Der Entscheid darüber, unter welche Bestimmungen das vom Strafantragsteller als
strafbar bezeichnete Verhalten zu subsumieren sei, obliege vielmehr der
Untersuchungs-und Anklagebehörde. Somit sei festzuhalten, dass die objektive
Strafbarkeitsbedingung des Strafantrags in Bezug auf alle angeklagten Delikte
und Personen gegeben sei (erstinstanzliches Urteil S. 5).
Aus diesen Ausführungen im Plädoyer der Verteidigung und im erstinstanzlichen
Urteil ergibt sich nicht, den Beschwerdeführern und der Verteidigung sei klar
gewesen, dass auch eine Verurteilung wegen der Straftat im Sinne von Art.
179quater StGB in Betracht falle. Im Gegenteil ist gemäss den zitierten
Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil insoweit der Entscheid der
Anklagebehörde massgebend. Eine Straftat im Sinne von Art. 179quater StGB wurde
aber in der Anklageschrift den Beschwerdeführern gerade nicht vorgeworfen. Dass
der erstinstanzliche Richter die Beschwerdeführer und die Verteidigung
ausdrücklich darauf hingewiesen habe, es werde über die Anklage hinausgehend
auch eine Verurteilung der Beschwerdeführer wegen der Straftat im Sinne von
Art. 179quater StGB in Betracht gezogen, ergibt sich aus den Akten nicht und
wird denn auch in der vorinstanzlichen Vernehmlassung nicht geltend gemacht.
1.5.2 Die Staatsanwaltschaft und der Geschädigte haben auch in ihren Berufungen
nicht beantragt, dass die Beschwerdeführer in Anbetracht der
Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift zudem gemäss Art. 179quater StGB
schuldig zu sprechen seien. Die Vorinstanz räumt in ihrer Vernehmlassung ein,
dass die Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht auf die Möglichkeit einer
Verurteilung auch gemäss dieser Bestimmung hingewiesen worden sind. Dass sich
die Verteidigung in der Berufungsverhandlung ausführlich zum Thema
"Geheimbereich" äusserte, bedeutet entgegen einer Andeutung in der
vorinstanzlichen Vernehmlassung (S. 5) nicht, sie habe damit auch gegen eine
als möglich erkannte Verurteilung wegen der Straftat im Sinne von Art.
179quater StGB Stellung genommen. Zwar wird der Geheim- und Privatbereich
einzig im Tatbestand von Art. 179quater StGB und nicht auch in den Tatbeständen
von Art. 179bis und 179ter StGB genannt. Die Delikte gemäss Art. 179bis und
179ter StGB sind aber ebenfalls unter den "Strafbaren Handlungen gegen den
Geheim- oder Privatbereich" (Art. 179 ff. StGB) eingereiht. Damit lässt sich
erklären, dass die Verteidigung in ihrem Plädoyer vor der Vorinstanz unter
anderem darlegte, weshalb das aufgenommene und ausgestrahlte Beratungsgespräch
und dessen Inhalt nicht dem Geheim- oder Privatbereich zuzuordnen seien und
auch aus diesem Grunde die von der Staatsanwaltschaft in der Anklage und in der
Berufung beantragte Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Straftaten im Sinne
von Art. 179bis beziehungsweise Art. 179ter StGB ausser Betracht falle (siehe
Plädoyer der Verteidigung vor der Vorinstanz, kant. Akten, act. 74, S. 7 ff.).

1.6 Allerdings war den Beschwerdeführern in den Schlusseinvernahmen vom 12.
beziehungsweise 31. Januar 2006 durch die Staatsanwaltschaft erstmals neben
Art. 179bis respektive Art. 179ter StGB auch Art. 179quater StGB vorgehalten
worden, wie sich den kantonalen Akten entnehmen lässt (act. 20, 21, 23 und 24).
Der Vorwurf einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 179quater StGB wurde
indessen - aus welchen Gründen auch immer - in der Anklageschrift vom 13. März
2006 nicht erhoben, und die Beschwerdeführer sowie die Verteidigung wurden
weder vor der ersten Instanz noch vor der Berufungsinstanz darauf hingewiesen,
dass auch eine Verurteilung in Anwendung von Art. 179quater StGB in Betracht
falle.

1.7 Die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Verletzung des Geheim- oder
Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB, angeblich
begangen durch die Aufnahme und Ausstrahlung von Bildern, verletzt daher den
Anklagegrundsatz, jedenfalls aber den Gehörsanspruch und die
Verteidigungsrechte der Beschwerdeführer und somit Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6
Ziff. 3 lit. a und b EMRK, da die Beschwerdeführer mangels eines gegen sie
erhobenen Vorwurfs der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch
Aufnahmegeräte weder Anlass noch Gelegenheit hatten, sich ausreichend dagegen
zu verteidigen.
Die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Verletzung des Geheim- oder
Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB ist daher
in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

2.
2.1 Gemäss Art. 179bis StGB wird wegen Abhörens und Aufnehmens fremder
Gespräche, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung
aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger
aufnimmt (Abs. 1); wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass
sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis
gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt (Abs. 2); wer eine
Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz
1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten
zugänglich macht (Abs. 3). Nach Art. 179ter StGB wird wegen unbefugten
Aufnehmens von Gesprächen, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe bestraft, wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches
Gespräch, ohne die Einwilligung der anderen daran Beteiligten, auf einen
Tonträger aufnimmt (Abs. 1); wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen
muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde,
aufbewahrt, auswertet, einem Dritten zugänglich macht oder einem Dritten vom
Inhalt der Aufnahme Kenntnis gibt (Abs. 2).

2.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, diese Tatbestände seien vorliegend
nicht erfüllt. Das Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin 4 und dem
Beschwerdegegner sei kein nichtöffentliches gewesen. Es habe nicht den Geheim-
oder Privatbereich des Beschwerdegegners betroffen. Die Beschwerdeführerin 4
sei in Bezug auf die Aufnahme des Gesprächs auf einen Tonträger weder bei der
Entschlussfassung und Planung, noch bei der Ausführung massgeblich beteiligt
gewesen und könne daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als
Mittäterin angesehen werden. Die Annahme von Mittäterschaft falle auch deshalb
ausser Betracht, weil die Beschwerdeführerin 4 nach der Auffassung der
Vorinstanz einen anderen Tatbestand erfüllt habe als die Beschwerdeführer 1-3,
nämlich den Tatbestand von Art. 179ter StGB und nicht den Tatbestand von Art.
179bis StGB.

2.3 Das Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin 4 und dem Beschwerdegegner war
offensichtlich ein nichtöffentliches Gespräch, da es in der privaten Wohnung
einer Kollegin der Beschwerdeführerin 3 geführt wurde und nicht von unbestimmt
vielen Personen hätte wahrgenommen werden können. Dass das Gespräch über
Versicherungsfragen allenfalls nicht den Geheim- oder Privatbereich des
Beschwerdegegners betraf, ist unerheblich. Wohl sind Art. 179bis und Art.
179ter StGB im Dritten Titel des Strafgesetzbuches betreffend "Strafbare
Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich" (Art.
173-179novies StGB) eingereiht. Daraus folgt aber nicht, dass ein Gespräch nur
unter den Schutzbereich von Art. 179bis und Art. 179ter StGB fällt, wenn es den
Geheim- oder Privatbereich desjenigen Gesprächsteilnehmers betrifft, ohne
dessen Einwilligung es auf einen Tonträger aufgenommen wurde. Durch Art. 179bis
und Art. 179ter StGB wird ein Gespräch geschützt, wenn und weil es
nichtöffentlich ist, auch wenn es keine Tatsachen zum Inhalt hat, die zum
Geheim- oder Privatbereich eines Gesprächsteilnehmers gehören. Die Tatbestände
von Art. 179bis und Art. 179ter StGB unterscheiden sich insoweit vom Tatbestand
von Art. 179quater StGB, welcher nur Tatsachen aus dem Geheimbereich oder nicht
jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsachen aus dem Privatbereich eines
anderen schützt. Art. 179bis und Art. 179ter StGB entsprechen insoweit Art. 179
StGB (betreffend die "Verletzung des Schriftgeheimnisses"), welcher die
verschlossene Sendung unabhängig vom Inhalt der darin verschlossenen Schrift
schützt. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Tatsache, dass der
Beschwerdegegner ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin 4 führte, und/oder der
Inhalt dieses Gesprächs zum Geheim- oder Privatbereich des Beschwerdegegners
gehörte. Auch wenn dies verneint wird, fällt das Gespräch unter den
Schutzbereich von Art. 179bis und Art. 179ter StGB, weil es ein
nichtöffentliches war.

2.4 Das Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin 4 und dem Beschwerdegegner
wurde von Mitarbeitenden des Fernsehens SF DRS, die sich in der Wohnung in
einem Nebenzimmer aufhielten, aufgenommen. Bis anhin ist die Identität dieser
Mitarbeitenden, offenbar ein Kameramann und eine Tontechnikerin, unbekannt
geblieben und gegen sie kein Strafverfahren eröffnet worden (siehe dazu
angefochtenes Urteil S. 25).
2.5
2.5.1 Die Beschwerdeführer 1-3 waren in ihrer Eigenschaft als Chefredaktor,
Redaktionsleiter und Redaktorin an der Planung und Entschlussfassung
massgeblich beteiligt und sind daher in Bezug auf die Straftat des Aufnehmens
fremder Gespräche auf einen Tonträger (Art. 179bis Abs. 1 StGB) als Mittäter zu
qualifizieren. Für die Beschwerdeführer 1-3 war das Gespräch zwischen der
Beschwerdeführerin 4 und dem Beschwerdegegner ein fremdes, da sie daran nicht
teilnahmen. Die Beschwerdeführer 1-3 handelten offensichtlich mit Wissen und
Willen und somit vorsätzlich.
2.5.2 Das am 26. Februar 2003 aufgezeichnete Gespräch wurde aufgrund eines von
den Beschwerdeführern 1-3 in der Folge gemeinsam gefassten Entschlusses in der
Fernsehsendung "Kassensturz" vom 25. März 2003 auszugsweise ausgestrahlt, wobei
die Tonaufnahme der Stimme des Beschwerdegegners verfremdet und die
Bildaufnahme des Gesichts durch Verpixelung offenbar weitgehend unkenntlich
gemacht wurden. Dadurch haben die Beschwerdeführer 1-3 vorsätzlich und in
mittäterschaftlichem Zusammenwirken im Sinne von Art. 179bis Abs. 2 StGB eine
Tatsache, von der sie wussten, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1
strafbaren Handlung zu ihrer Kenntnis gelangte, Dritten bekannt gegeben. Den
Tatbestand von Art. 179bis Abs. 2 StGB kann auch erfüllen, wer zuvor das
Gespräch, aus welchem er Tatsachen Dritten bekannt gibt, selber als Täter oder
Mittäter auf einen Tonträger aufgenommen hat. Jedenfalls wenn der Entschluss
zur Bekanntgabe an Dritte, wie im vorliegenden Fall, erst nach der Aufnahme des
Gesprächs auf einen Tonträger gefasst wird, liegt gemäss den zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 28 f.) Realkonkurrenz vor.
2.5.3 Die Beschwerdeführer 1-3 haben somit nach der zutreffenden Auffassung der
Vorinstanz den Tatbestand des Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art.
179bis Abs. 1 und 2 StGB objektiv und subjektiv erfüllt.
2.6
2.6.1 Die Beschwerdeführerin 4 hat das Gespräch, an dem sie teilnahm, nicht
selber auf einen Tonträger aufgenommen. Sie war an der Ausführung der
Tathandlung des Aufnehmens des Gesprächs nicht massgeblich beteiligt. Zwar
musste sie jeweils an ihrem verborgenen Mikrofon den Schalter auf "on" stellen,
wenn sie sprach, doch ist dies kein Mittäterschaft begründender Tatbeitrag,
wovon zu Recht auch die Vorinstanz ausgeht. Die Beschwerdeführerin 4 hat auch
an der Planung und Entschlussfassung, das Gespräch auf einen Tonträger
aufzunehmen, nicht massgeblich mit den Beschwerdeführern 1-3 mitgewirkt.
Die Beschwerdeführerin 4 hat jedoch in Kenntnis der Umstände und im
Einverständnis damit das Gespräch mit dem Beschwerdegegner geführt. Sie
leistete damit als Hauptbeteiligte einen wesentlichen Tatbeitrag. Denn das
Aufnehmen des Gesprächs war nur möglich, wenn ein solches überhaupt geführt
wurde.
2.5.2 Allerdings kann die Beschwerdeführerin 4 den Tatbestand von Art. 179bis
StGB nicht erfüllen, da sie am Gespräch teilnahm. Die Beschwerdeführer 1-3
ihrerseits können den Tatbestand von Art. 179ter StGB nicht erfüllen, da sie am
Gespräch nicht teilnahmen. Die Vorinstanz qualifiziert die Beschwerdeführerin 4
als Mittäterin, ohne darzulegen, aus welchen Gründen in der gegebenen
Konstellation, in der zwei verschiedene Strafbestimmungen zur Anwendung
gelangen, gleichwohl Mittäterschaft möglich ist. Wohl ist das Aufnehmen fremder
Gespräche kein eigenhändiges Delikt und kann daher auch derjenige, welcher
nicht selber das Gespräch aufnimmt, bestraft werden, wenn die Voraussetzungen
der Mittäterschaft erfüllt sind. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin 4
jedoch - mit Recht - nicht wegen Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art.
179bis Abs. 1 StGB als Mittäterin, sondern wegen unbefugten Aufnehmens von
Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB verurteilt.
Die Tathandlung besteht sowohl bei Art. 179bis Abs. 1 als auch bei Art. 179ter
Abs. 1 StGB im Aufnehmen eines nichtöffentlichen Gesprächs auf einen Tonträger.
Der Täter, der am Gespräch teilnimmt, wird gemäss Art. 179ter StGB und damit
grundsätzlich milder bestraft als der unter den Anwendungsbereich von Art.
179bis StGB fallende Täter, der am Gespräch nicht teilnimmt. Die Tatsache der
Teilnahme am Gespräch ist als ein besonderer persönlicher Umstand, der die
Strafbarkeit vermindert, anzusehen und wird daher bei dem Täter, bei dem sie
vorliegt, berücksichtigt (siehe Art. 27 StGB; Art. 26 aStGB). Dass der eine
Täter am Gespräch teilnimmt und der andere nicht und aus diesem Grunde zwei
verschiedene Bestimmungen, nämlich Art. 179ter Abs. 1 respektive Art. 179bis
Abs. 1 StGB, zur Anwendung gelangen, schliesst es nicht aus, Mittäterschaft der
beiden Täter anzunehmen.
2.5.3 Die Verurteilung der Beschwerdeführerin 4 wegen unbefugten Aufnehmens von
Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB verstösst somit nicht gegen
Bundesrecht.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die inkriminierte Aufnahme des
Gesprächs auf einen Tonträger und die auszugsweise Ausstrahlung des Gesprächs
in einer Fernsehsendung seien nicht rechtswidrig. Zur Begründung führen sie
zusammengefasst im Wesentlichen aus, bei der gebotenen Berücksichtigung der
Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV), der Medienfreiheit (Art. 17
BV), der Aufgaben des Journalisten in einer demokratischen Gesellschaft und der
dabei zu beachtenden Sorgfaltspflichten sei das inkriminierte Verhalten vor
allem durch den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung
berechtigter Interessen sowie auch durch den Rechtfertigungsgrund der
Berufspflicht (Art. 32 aStGB, Art. 14 StGB) gerechtfertigt. Die Information
über Missstände in den Beratungsgesprächen im Versicherungsgeschäft liege im
öffentlichen Interesse. Es sei notwendig gewesen, ein konkretes
Beratungsgespräch mit einem Versicherungsvertreter aufzuzeichnen und
auszugsweise in einer Fernsehsendung auszustrahlen, um die Behauptung eines
herrschenden Missstandes betreffend die Qualität der Beratungsgespräche im
Versicherungsgeschäft zu dokumentieren und einerseits gegenüber dem
Fernsehpublikum und andererseits - im Falle eines gegen die Journalisten
angestrengten Zivil- und/oder Strafverfahrens - gegenüber den Behörden zu
beweisen. Die Aufzeichnung eines konkreten Beratungsgesprächs sei insoweit der
einzig mögliche Weg gewesen. Ohne eine solche Aufzeichnung stünden Aussage
gegen Aussage und befänden sich die Journalisten in einem für sie riskanten
Beweisnotstand, wodurch die Erfüllung ihrer Aufgaben erschwert würde. Die
Beschwerdeführer haben diese Einwände auch schon im kantonalen Verfahren
vorgetragen.
Der Beschwerdegegner wendet in seiner Vernehmlassung ein, die Voraussetzungen
des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter
Interessen seien nicht erfüllt. Das inkriminierte Verhalten werde auch durch
die von den Beschwerdeführern angerufenen verfassungsmässigen Rechte der
Informations- und Medienfreiheit nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführer
lägen offensichtlich falsch, wenn sie für die Erfüllung ihres journalistischen
Auftrages Kompetenzen beanspruchten, von welchen selbst
Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht einer strafbaren Handlung nur unter
Einhaltung strengster Voraussetzungen überhaupt Gebrauch machen dürften.

3.2 Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter
Interessen setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Tat ein zur
Erreichung des berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel ist, sie
insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer
wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (BGE 134 IV 216 E.
6.1; BGE 127 IV 122 E. 5c, 166 E. 2b; 126 IV 236 E. 4b, je mit Hinweisen).
Es ist vorliegend nicht darüber zu befinden, ob und unter welchen
Voraussetzungen im Rahmen von (verdeckten) journalistischen Recherchen die
Aufzeichnung eines nichtöffentlichen Gesprächs ohne die Einwilligung aller
daran Beteiligten durch den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung
berechtigter Interessen gerechtfertigt sein kann. Zu entscheiden ist hier
einzig der konkrete Fall.

3.3
3.3.1 Nach der Auffassung der ersten Instanz ist der aussergesetzliche
Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen vorliegend gegeben.
Die Aufnahme des Gesprächs und dessen auszugsweise Ausstrahlung in der
Fernsehsendung seien der einzig mögliche Weg und ein verhältnismässiges Mittel
gewesen, um das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an der Information
über Missstände in der Kundenberatung im Versicherungsgeschäft wahrzunehmen.
3.3.2 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Auffassung, dass nicht alle
Voraussetzungen des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrunds der Wahrung
berechtigter Interessen erfüllt sind. Nach der Ansicht der Vorinstanz ist
dieser Rechtfertigungsgrund "beim Einsatz versteckter Kameras" besonders
restriktiv auszulegen, weil vergleichbare Methoden selbst den staatlichen
Behörden zu Ermittlungszwecken im Rahmen der Strafverfolgung etwa gemäss dem
Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) und dem Bundesgesetz
betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) nur unter
ganz strengen Voraussetzungen und bei Verdacht schwerer Straftaten erlaubt
seien (angefochtenes Urteil S. 20). Nach der Auffassung der Vorinstanz war das
inkriminierte Verhalten nicht der einzig mögliche Weg und kein notwendiges und
angemessenes Mittel zur Information der Öffentlichkeit und ist aus diesem
Grunde der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter
Interessen nicht gegeben (angefochtenes Urteil S. 52-57).

3.4 Es besteht grundsätzlich ein erhebliches Interesse einer breiteren
Öffentlichkeit an der Information über allfällige Missstände in der
Kundenberatung im Versicherungsgeschäft. Dieses Interesse kann offenkundig
schwerer wiegen als die Verletzung der Rechtsgüter des Beschwerdegegners durch
Aufzeichnung eines Beratungsgesprächs und dessen (auszugsweise) Ausstrahlung in
einer Fernsehsendung unter Verfremdung der Stimme.

3.5 Journalisten können sich für ihre Berichterstattung auf den
aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen
auch berufen, wenn an sich die Möglichkeit bestünde, den Rechtsweg zu
beschreiten. Die Information der Öffentlichkeit auch über Missstände aller Art
gehört zu den Aufgaben der Journalisten. Diesen kann daher nicht
entgegengehalten werden, dass beispielsweise die Möglichkeit bestanden hätte,
die in der Berichterstattung angegriffene Person bei den
Strafverfolgungsbehörden oder bei einer allfälligen Aufsichtsbehörde
anzuzeigen. Insoweit haben Journalisten eine besondere Stellung, die sich
namentlich aus der Medienfreiheit (Art. 17 BV) ergibt.

3.6 Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter
Interessen setzt voraus, dass das inkriminierte Verhalten ein notwendiges
Mittel zur Erreichung des angestrebten berechtigten Ziels ist. Erforderlich ist
mithin, dass dieses Ziel nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Dieses
Erfordernis erklärt sich damit, dass der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund
der Wahrung berechtigter Interessen Ähnlichkeiten mit dem Notstand aufweist.
Dieser setzt unter anderem voraus, dass die Gefahr "nicht anders abwendbar"
ist. Nur unter dieser Voraussetzung kann rechtfertigender oder zumindest
entschuldbarer Notstand vorliegen (siehe Art. 17 und Art. 18 StGB; vergleiche
auch Art. 34 aStGB).
Das inkriminierte Verhalten war aus nachstehenden Gründen zur Erreichung des
angestrebten Ziels der Information der Öffentlichkeit über Missstände bei der
Beratung im Versicherungsgeschäft nicht notwendig und ist daher nicht durch den
aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen
gerechtfertigt.
3.7
3.7.1 Für eine kritische Berichterstattung über allfällige Missstände bei der
Kundenberatung im Privatversicherungsgeschäft bestehen vielfältige
Möglichkeiten. Die Journalisten können die Jahresberichte der Ombudsstelle für
Privatversicherungen darstellen und kommentieren, Mitarbeiter der Ombudsstelle
befragen, unmittelbar betroffene Kunden zu Wort kommen lassen, konkret
abgeschlossene Verträge kommentieren, aus welchen sich ergeben kann, dass sie
nicht auf die Bedürfnisse der Versicherungsnehmer zugeschnitten und diese
offenkundig schlecht beraten worden sind, und anderes mehr.
Den Beschwerdeführern ist allerdings darin zuzustimmen, dass ein Missstand bei
der Kundenberatung nicht ohne weiteres allein gestützt auf Aussagen von
betroffenen Kunden behauptet werden kann, da solche Aussagen aus verschiedenen
Gründen unzutreffend oder ungenau sein können und daher einer Überprüfung
bedürfen.
3.7.2 Die Beschwerdeführerin 4 führte gemäss dem Plan der Beschwerdeführer 1-3
in der privaten Wohnung einer Kollegin der Beschwerdeführerin 3 ein
Beratungsgespräch mit dem Beschwerdegegner. Sie gab vor, dass sie sich für den
Abschluss einer Lebensversicherung als Säule 3a interessiere. Sie verschwieg,
dass sie Journalistin ist und das Gespräch im Rahmen von Recherchen betreffend
Missstände bei der Kundenberatung einzig zum Zweck führte, die Qualität der
Beratung durch den Beschwerdegegner zu prüfen. Ob diese Täuschung etwa in
Anbetracht der dadurch bewirkten Inanspruchnahme der Arbeitszeit des
Beschwerdegegners einen Straftatbestand erfüllt und ob gegebenenfalls diese
strafbare Handlung durch den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der
Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt wäre, kann hier dahingestellt
bleiben, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Die
inkriminierten Handlungen, d.h. die Aufnahme des Gesprächs auf einen Tonträger
ohne die Einwilligung des Beschwerdegegners und die (auszugsweise) Ausstrahlung
des Gesprächs in der Fernsehsendung gegen den Willen des Beschwerdegegners, die
offensichtlich Straftatbestände erfüllen, können aus nachstehenden Gründen
nicht unter Berufung auf die Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt
werden.
3.7.3 Durch das inkriminierte Verhalten wurde gezeigt und "bewiesen", was ein
bestimmter Versicherungsvertreter (der Beschwerdegegner) im Rahmen eines
bestimmten Beratungsgesprächs (mit der Beschwerdeführerin 4) im Einzelnen
gesagt hatte. In der Fernsehsendung erläuterte ein Versicherungsexperte,
inwiefern das Beratungsgespräch im Hinblick auf den Abschluss einer
Lebensversicherung der Säule 3a aus seiner Sicht mangelhaft war. Durch das
inkriminierte Verhalten wurde mithin den Fernsehzuschauern vorgeführt, dass ein
konkretes Beratungsgespräch eines bestimmten Versicherungsvertreters mangelhaft
war. Das ist indessen eine banale Tatsache. Dass es unter den zahlreichen
Versicherungsvertretern auch solche gibt, die - sei es aus Unfähigkeit, sei es,
um Kunden zum Abschluss einer unnötigen oder ungünstigen Versicherung zu
veranlassen - schlechte Beratungsgespräche führen, kann als eine Tatsache
angesehen werden, die dem durchschnittlichen Fernsehzuschauer bekannt ist. Für
die Öffentlichkeit von Interesse wäre aber gerade das Ausmass solcher
schlechter Beratungsgespräche, mithin die Frage, ob es sich dabei um
Einzelfälle handelt, ob schlechte Beratungsgespräche relativ häufig sind oder
gar Methode haben oder sogar systemimmanent sind. All dies kann aber die
tatbestandsmässige Aufzeichnung eines konkreten Beratungsgesprächs und dessen
(auszugsweise) Ausstrahlung in der Fernsehsendung nicht dokumentieren und
"beweisen".
3.7.4 Selbst wenn aber die Darstellung eines konkreten schlechten
Beratungsgesprächs ein Indiz für einen herrschenden Missstand sein könnte, wäre
das inkriminierte Verhalten nicht notwendig gewesen. Soweit das Führen von
Beratungsgesprächen zum Zwecke des (verdeckten) Recherchierens zulässig ist
(siehe dazu E. 3.7.2 hievor), bedarf es zur Berichterstattung darüber keiner
tatbestandsmässigen Aufnahme des Gesprächs auf einen Tonträger. Zwar dürfte es
unrealistisch sein, dass der Journalist während des Gesprächs darüber ein
Protokoll führt, da dieses auffällige Verhalten den Versicherungsvertreter
misstrauisch machen könnte. Ein Journalist sollte aber in der Lage sein, die
wesentlichen Äusserungen des Versicherungsvertreters im Beratungsgespräch nach
dessen Abschluss auf Grund von knappen Notizen sinngemäss zu protokollieren, um
auf dieser Grundlage darüber zu berichten.
3.7.5 Allerdings stehen sich im Fall eines Streits über den tatsächlichen
Inhalt des Beratungsgesprächs gleichsam die Aussagen des Journalisten und jene
des Versicherungsvertreters gegenüber. Daher erscheint aus der Sicht des
Journalisten die Aufnahme des Gesprächs auf einen Tonträger und dessen
(auszugsweise) Ausstrahlung in der Fernsehsendung gleichsam als Beweis zuhanden
des Fernsehzuschauers als nützlich und hilfreich. Dies rechtfertigt indessen
das inkriminierte Verhalten nicht. Das Risiko, dass Aussage gegen Aussage
steht, hat der Fernsehjournalist genauso hinzunehmen wie etwa der
Zeitungsjournalist, dem ein solcher Beweis zuhanden des Lesers angesichts der
Art des Mediums gar nicht möglich ist. Dadurch wird die kritische
Berichterstattung nicht in unzulässiger Weise erschwert.
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch und gerade in der heutigen Zeit den
journalistischen Beiträgen im Bereich des Konsumentenschutzes vom Publikum ein
vergleichsweise hohes Vertrauen in deren Zuverlässigkeit und Wahrhaftigkeit
entgegengebracht wird und das Publikum in Anbetracht der Interessenlage im
Streitfall den Aussagen des recherchierenden Journalisten über den Inhalt eines
bestimmten Gesprächs eher Glauben schenken wird als den Aussagen beispielsweise
eines Versicherungsvertreters. Auch aus diesem Grunde ist es nicht notwendig,
das Gespräch ohne die Einwilligung des Gesprächspartners auf einen Tonträger
aufzunehmen und in einer Fernsehsendung (auszugsweise) auszustrahlen, zumal der
durchschnittliche Fernsehzuschauer als Laie in Versicherungsfragen aus dem
Gespräch allein ohnehin nicht erkennen kann, inwiefern die Beratung im
Einzelnen fachlich mangelhaft war.
3.7.6 Die Aufnahme des Gesprächs auf einen Tonträger ohne die Einwilligung
aller Gesprächsteilnehmer kann auch nicht im Hinblick auf einen allfälligen
Prozess gegen den Journalisten gerechtfertigt werden, bei welchem der Inhalt
des Beratungsgesprächs eine Rolle spielen könnte. Dass im Streitfall Aussage
gegen Aussage steht, ist nichts Ungewöhnliches. Dieses Risiko hat auch der
Journalist hinzunehmen. Dadurch wird die kritische Berichterstattung nicht in
unzulässiger Weise eingeschränkt. Aus der Medienfreiheit ergibt sich nicht,
dass dem Journalisten im Rahmen von Recherchen die Aufzeichnung von Gesprächen
auf einen Tonträger ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten zur
Beweissicherung im Hinblick auf einen allfälligen Prozess und damit zur
Minimierung der Prozessrisiken erlaubt ist. In der Konstellation von Aussage
gegen Aussage liegt nicht ein "Beweisnotstand", der die tatbestandsmässige
Aufnahme des Gesprächs rechtfertigt.

3.8 Die Vorinstanz hat den Rechtfertigungsgrund der Berufspflicht unter Hinweis
auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verneint.
3.8.1 Gemäss Art. 34 aStGB ("Gesetz, Amts- oder Berufspflicht") ist die Tat,
die das Gesetz oder eine Amts- oder Berufspflicht gebietet oder die das Gesetz
für erlaubt oder straflos erklärt, kein Verbrechen oder Vergehen. Das neue
Recht bestimmt in Art. 14 StGB ("Gesetzlich erlaubte Handlungen") Folgendes:
"Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich
rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz mit
Strafe bedroht ist". In der neuen Bestimmung werden mithin - wie bereits in
Art. 14 des bundesrätlichen Entwurfs - die Amts- und die Berufspflicht nicht
mehr ausdrücklich erwähnt, weil sie nach einhelliger Lehrmeinung keine
selbstständigen Grundlagen bilden. Gemäss den Ausführungen in der Botschaft des
Bundesrates ist die Nennung der Amts- und Berufspflicht im alten Recht insofern
irreführend, als sie zur Annahme verleiten könnte, die blosse Erfüllung solcher
Aufgaben rechtfertige eine Verletzung, ohne dass dies in einem Gesetz
festzuhalten wäre (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
[Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes], BBl 1998 1979
ff., 2004).
3.8.2 Art. 17 Abs. 1 BV gewährleistet die Freiheit von Presse, Radio und
Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen
Verbreitung von Darbietungen und Informationen. Nach Art. 93 Abs. 2 BV tragen
Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien
Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie stellen die Ereignisse
sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40)
bestimmt in Art. 4 Abs. 2, dass redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt
Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen müssen, so dass sich das
Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Gemäss Art. 24 Abs. 4 lit. a RTVG
trägt die SRG bei zur freien Meinungsbildung des Publikums durch umfassende,
vielfältige und sachgerechte Information insbesondere über politische,
wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge. Weder aus diesen noch aus anderen
gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass es dem Journalisten gestattet ist,
die im Rahmen von (verdeckten) Recherchen geführten Gespräche ohne Einwilligung
aller daran Beteiligten auf einen Tonträger aufzunehmen und auszugsweise in
einer Fernsehsendung auszustrahlen. Dass ein solches Vorgehen zweifellos die
Arbeit des Journalisten erleichtert und die Attraktivität von Fernsehsendungen
erhöht, ist rechtlich unerheblich.

4.
Die Beschwerde ist somit, soweit die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen
Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater
StGB) betreffend, wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes beziehungsweise der
Verteidigungsrechte der Beschwerdeführer gutzuheissen und die Sache in diesem
Punkt zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist
die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- sind
bei diesem Ausgang des Verfahrens zu drei Vierteln von den Beschwerdeführern,
je zu einem Viertel und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, und
zu einem Viertel vom Beschwerdegegner zu tragen. Die Beschwerdeführer haben, je
zu einem Viertel und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, dem
Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu
zahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen
Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater
StGB) betreffend, gutgeheissen und die Sache in diesem Punkt zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden zu drei Vierteln den
Beschwerdeführern, je zu einem Viertel und unter solidarischer Haftung für den
ganzen Betrag, und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner, je zu einem Viertel und unter
solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, eine Entschädigung von Fr.
2'000.-- zu zahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Näf