Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.224/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_224/2008/bri

Urteil vom 21. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
SVG, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
3. Kammer, vom 26. Februar 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.________ wird vorgeworfen, am 4. März 2006, um 14.10 Uhr, als Lenker eines
Personenwagens auf der Autobahn in Wettingen einem vor ihm fahrenden Auto über
eine Distanz von ungefähr 2,5 km in einem Abstand von ca. 4 m und mit einer
Geschwindigkeit von ungefähr 80 km/h gefolgt zu sein. Die Strecke befand sich
im Baustellenbereich, und es herrschte ein reges Verkehrsaufkommen. Es schneite
stark, und die Strassen waren nass bzw. stellenweise mit Schneematsch bedeckt.

Das Gerichtspräsidium Baden sprach X.________ am 24. November 2006 des
ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG
und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig und
bestrafte ihn mit einer Busse in der Höhe von Fr. 500.--, zahlbar innert einer
Frist von einem Monat, widrigenfalls der Bussenbetrag in 16 Tage Haft
umgewandelt werden könne. Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit Urteil
vom 26. Februar 2008 eine dagegen gerichtete Berufung ab.

X.________ erhebt Einspruch gegen das Urteil vom 26. Februar 2008. Sinngemäss
beantragt er einen Freispruch (Beschwerde Ziff. 1 - 4) und gegebenenfalls eine
Herabsetzung der Busse (Beschwerde Ziff. 5).

2.
Es geht um eine Strafsache. Folglich ist der "Einspruch" als Beschwerde gemäss
Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

3.
In Bezug auf den Schuldspruch kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die
tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl.
angefochtenen Entscheid S. 4 - 7 E. 3 mit Hinweisen auf das Urteil des
Gerichtspräsidiums Baden). Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht
durch.

Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz könnte vor Bundesgericht
nur erfolgreich bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig wäre oder
auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruhte
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Dass ein entsprechender Mangel vorliegen würde, müsste
der Beschwerdeführer dartun. Er beschränkt sich indessen auf appellatorische
Kritik, die vor Bundesgericht unzulässig ist. So macht er z.B. geltend, am
kompetentesten könne ein namentlich genannter Hauptmann bestätigen, dass er -
der Beschwerdeführer - bei Verschiebungen höherer Offiziere gebeten worden sei,
das Steuer zu übernehmen, woraus folge, dass er als sicherer Fahrer gelten
könne (Beschwerde Ziff. 1). Mit dieser Angabe lässt sich von vornherein nicht
belegen, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die sich
ebenfalls auf einen glaubwürdigen Zeugen, nämlich einen Verkehrspolizisten, zu
stützen vermögen, offensichtlich unrichtig wären. Auf dieses Vorbringen und auf
die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt ist nicht
einzutreten.

In rechtlicher Hinsicht ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz hat sich insbesondere zu den Fragen der Gefährdung der
Verkehrssicherheit und der angeblich eingeschränkten Manövrierfähigkeit des
Beschwerdeführers in zutreffender Weise geäussert. Insoweit ist die Beschwerde
als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

4.
Auch in Bezug auf das Strafmass kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf
die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S.
7 E. 4 mit Hinweisen auf das Urteil des Gerichtspräsidiums Baden). Davon, dass
"mit unglaublicher Härte" argumentiert worden sei und das Strafmass "deutlich
zu hoch" ausgefallen wäre (Beschwerde Ziff. 5), kann nicht die Rede sein. In
diesem Punkt ist die Beschwerde ebenfalls als offensichtlich unbegründet
abzuweisen.

5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn