Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.221/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_221/2008 /hum

Urteil vom 3. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintretensverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 11. Februar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Beschwerde nicht eingetreten, weil
sie verspätet eingereicht worden war. Die Angabe der Beschwerdeführerin,
"aufgrund unglaublicher Kriegszustände" habe sie die Beschwerde nicht früher
senden können, reichte nach Auffassung der Vorinstanz als Begründung der
Verspätung nicht aus. Auch vor Bundesgericht nennt die Beschwerdeführerin
keinen plausiblen Grund, weswegen sie die kantonale Rechtsmittelfrist verpasst
hat. Auf die Angabe, es gebe einen "Spion", der sich verstecke, ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn