Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.216/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_216/2008 /bri

Urteil vom 18. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Schelbert,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte Drohung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 19. Februar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Berufung mangels Legitimation des
Beschwerdeführers nicht eingetreten, worauf auch die Anschlussberufung des
Beschwerdegegners dahinfiel. Mit der Frage seiner Legitimation im kantonalen
Berufungsverfahren befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor
Bundesgericht nicht. Insbesondere macht er nicht geltend, er sei entgegen der
Auffassung der Vorinstanz ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes. Da die
Vorinstanz sowohl auf die Berufung mangels Legitimation des Beschwerdeführers
als auch auf die Anschlussberufung des Beschwerdegegners nicht eintrat, gehen
die Rügen, die Vorinstanz habe die Würdigung der ersten Instanz übernommen und
dem Beschwerdeführer in Bezug auf gewisse Unterlagen das rechtliche Gehör
verweigert, an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdegegner muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil er im
Verfahren vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn