Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.206/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_206/2008/sst

Urteil vom 2. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Nikola Bellofatto,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Betrug),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 8. Februar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung eines Strafverfahrens wegen
Betrugs. Zur Frage der Beschwerdelegitimation macht der Beschwerdeführer
geltend, er sei Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes. Das unlautere Verhalten
des Beschwerdegegners habe bei ihm massive Existenzängste ausgelöst, die sich
sehr negativ auf seine psychische und physische Gesundheit ausgewirkt hätten
(Beschwerde S. 3). Damit ist er nicht zu hören, weil er seine Behauptung nicht
belegt. In seinem Rekurs vor Vorinstanz hat er denn auch nicht geltend gemacht,
er sei durch den angeblichen Betrug in seiner gesundheitlichen Integrität
unmittelbar beeinträchtigt worden (vgl. Beschwerdebeilage 5 S. 2 Ziff. 4).
Folglich ist davon auszugehen, dass er bloss finanziell geschädigt wurde. Bei
dieser Sachlage hat er indessen keine Legitimation zur vorliegenden Beschwerde
(BGE 133 IV 228). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdegegner muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil er vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn